Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251627/10/Py/Da

Linz, 10.12.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn H R, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H E, H, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. September 2007, AZ: SV96-4-2006, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28. November 2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird insofern stattgegeben, als das Strafausmaß zu Faktum 1 und Faktum 2 auf je 500 Euro je unberechtigt Beschäftigten (insgesamt somit 1.000 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden je unberechtigt Beschäftigten herabgesetzt wird.

 

II.                  Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 50 Euro je unberechtigt Beschäftigten (insgesamt somit 100 Euro) herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. September 2007, AZ: SV96-4-2006, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1  Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 157/2005 zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden verhängt, weil er es als Arbeitgeber zu verantworten habe, dass die von der Firma E M P GmbH mit Sitz in S, M, überlassenen s Staatsangehörigen R C, geb. am , in der Zeit von 25.4.2006 bis 7.6.2006 (Faktum 1) und V S, geb. am , in der Zeit von 15.5.2006 bis 7.6.2006 (Faktum 2) als Gartenarbeiter in seinem Gewerbebetrieb unter der Geschäftsbezeichnung "H R G-AG." mit Standort in H, B, zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben eingesetzt wurden, ohne dass für diese Beschäftigung entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen vorgelegen seien.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass die beiden Ausländer mit dem Firmenbus des Bw zur Arbeitsstätte fuhren und die für ihre Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel der Firma H R G AG verwendeten. Auch seien von den Ausländern nicht selbständige Arbeiten verrichtet worden, sondern sie unterstanden der Dienst- und Fachaufsicht des Bw und waren organisatorisch in seinen Betrieb eingegliedert. Die Ausländer hätten kein von den Produkten und Dienstleistungen des Bw unterscheidbares Werk hergestellt. Es sei kein fixer Preis für ein gesamtes Werk, wie es bei selbständigen Unternehmen vereinbart werde, ausgehandelt worden, sondern es lag eine für Arbeitsverhältnisse typische Stundenlohnvereinbarung vor. Da es sich bei den abgeschlossenen Verträgen mit den S um solche gehandelt habe, die nur zum Schein und zum Zweck der Verschleierung abgeschlossen werden, sei auch die Firma E M P als Überlasser nach den Bestimmungen des AuslBG strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Auch sei es dem Bw nicht gelungen, sein Verschulden zu widerlegen, weshalb zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen sei, da er sich ohne die gebotene Sorgfalt auf eine rechtlich nicht gedeckte Vertragskonstruktion mit einer Leasingfirma eingelassen habe.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsbehördlichen Unbescholtenheit nicht zum Tragen komme, da bereits zwei – wenn auch nicht einschlägige – Vorstrafen dem Bw anzulasten seien. Weitere strafmildernde wie auch straferschwerende Umstände seien im Verfahren nicht hervorgekommen, bei der Strafbemessung werde jedoch berücksichtigt, dass seitens des Bw im Anschluss an die Kontrolle die Beschäftigung in ein legales Arbeitsverhältnis überführt wurde und auch ein Mitverschulden durch die Leasingfirma vorliege, weshalb trotz der relativ langen Beschäftigungsdauer mit der Festsetzung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden könne.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 8. Oktober 2007, in der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnis, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt wird.

 

Als Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma E M P GmbH dem Bw versichert habe, dass der abzuschließende Vertrag durch ein Rechtsgutachten geprüft worden sei und dass das vertragsgegenständliche Konstrukt in fachlich einwandfreier Weise unter Einhaltung aller maßgeblichen Rechtsnormen hergestellt wurde. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Schreiben der Firma E M P GmbH vom 7.6.2006 an die BH Schärding verwiesen, in der dieses Unternehmen neuerlich die Rechtmäßigkeit der Vertragswerke darlegt. Hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale sei auszuführen, dass beim Bw bis zur Überprüfung der Situation durch die Behörden keinerlei Zweifel über die Rechtmäßigkeit seiner Vorgangsweise bestanden hätten. Aus diesem Grund habe er auch keinerlei Veranlassung zur Einholung von Erkundigungen und weiteren Auskünften gesehen. Auch sei er nicht Arbeitgeber iSd AuslBG gewesen, Vertragspartner der beiden s Staatsangehörigen sei die Firma E M P GmbH gewesen, die auch die Auszahlung an beide vorgenommen habe. Eine Möglichkeit zur Überprüfung sei für den Bw nicht vorgelegen, da er von seinem Vertragspartner offensichtlich völlig falsche Angaben erhalten und über die tatsächlichen Grundlagen nicht vollständig und unrichtig informiert wurde. Jedenfalls habe sich der Bw sofort bemüht, einen gesetzmäßigen Zustand herzustellen, nachdem er von der Behörde auf die Problematik aufmerksam gemacht wurde, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe nicht notwendig gewesen wäre. Auch habe der Bw von Anfang an der Behörde alle erforderlichen Auskünfte freimütig erteilt und sei bemüht gewesen, zu einer Bereinigung und Klärung der Situation beizutragen.

 

3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. November 2007. An dieser haben der Bw mit seinem Rechtsvertreter teilgenommen, ein Vertreter der Finanzverwaltung ließ sich für die Berufungsverhandlung entschuldigen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber beschäftigte in seinem Gewerbebetrieb (H R G-AG." mit Sitz in H, B) die von der Firma E M P GmbH mit Sitz in S, M überlassenen s Staatsangehörigen R C, geb. , in der Zeit vom 25.4.2006 bis 7.6.2006 und V S, geb.  in der Zeit vom 15.5.2006 bis 7.6.2006.

 

Die s Staatsangehörigen führten ihre Tätigkeit (Gartenarbeiten) nach Anweisung des Bw aus. Sie fuhren mit dem Firmenwagen der H R G-AG zu ihren Arbeitsstätten und verwendeten sowohl Werkzeuge (Schaufeln, Besen, Schiebetruhen) als auch Material, das von der Firma des Bw zur Verfügung gestellt wurde.

 

Die Entlohnung ihrer Tätigkeit erfolgte nach Stunden, wobei der Bw nach Vorlage einer Arbeitseinheitenbestätigung der ausländischen Staatsangehörigen einen vereinbarten Stundensatz in Höhe von 15 Euro exklusive Umsatzsteuer an die Firma E M GmbH zu zahlen hatte.

 

Eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung lag für die Beschäftigung der beiden ausländischen Staatsangehörigen nicht vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde im Wesentlichen seitens des Bw auch nicht bestritten. Zwar versuchte der Bw, im Zuge der Berufungsverhandlung die Verwendung des Firmenautos durch die Ausländer als Werbemaßnahme für sein Unternehmen darzustellen und brachte auch vor, dass die Ausländer auch eigenes Werkzeug zur Verfügung gehabt hätten, jedoch kann diese Darstellung nur als Schutzbehauptung gewertet werden und lässt keine Zweifel darüber aufkommen, dass der Einsatz der beiden Ausländer unter den festgestellten Tatumständen erfolgte. Dies umso mehr, da der Bw anlässlich der Kontrolle in seiner Erstverantwortung den vorliegenden Sachverhalt nachvollziehbar und glaubwürdig darlegte und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die von einer Partei bei der Erstvernehmung gemachten Angaben der Wahrheit am nächsten kommt.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a  Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2005 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro.

 

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)     in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)     nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß § 3 Abs.3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

 

Gemäß § 3 Abs.4 AÜG sind Arbeitskräfte Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung gestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

 

Gemäß § 4 Abs.2 AÜG liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1.       kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnisses des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zuzurechnendes Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2.       die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder

3.       organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder

4.       der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

 

Seitens der Erstbehörde wurde das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung im gegenständlichen Fall ausführlich dargelegt und begründet. Im Berufungsverfahren traten zu den dabei getroffenen Feststellungen keine Aspekte hervor, die zu einer anderen Beurteilung der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen darf daher auf die ausführlichen Feststellungen und Darlegungen der Erstbehörde hinsichtlich der wesentlichen Entscheidungskriterien und die damit verbundene rechtliche Beurteilung sowie die zahlreichen Judikaturhinweise verwiesen werden.

 

Sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser der überlassenen Arbeitskräfte können Täter einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG sein (VwGH 17.1.2000, Zl. 99/09/0171). Um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung im Sinne der § 3 Abs.1 AuslBG zu qualifizieren, macht es keinen Unterschied, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob im Sinne des § 2 Abs.2 lit.e AuslBG iVm dem AÜG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt. In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung zu sein, und ohne dass der Ausländer eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt, wegen Übertretung des § 3 Abs.1 AuslBG gemäß § 28 Abs.1 Z1 AuslBG strafbar (VwGH 25.2.2004, Zl. 2002/09/0161). Das Vorbringen des Bw, er sei nicht Arbeitgeber der beiden Ausländer gewesen, geht daher ins Leere.

 

Für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Weg einer Arbeitskräfteüberlassung iSd AÜG stattfindet, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist (und die daher nicht unter den Anwendungsbereich des AuslBG fallen), ist unter Bedachtnahme auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 4 Abs.1 AÜG) grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale nach              § 4 Abs.2 AÜG notwendig. Das Vorliegen einzelner, auch für einen Werkvertrag sprechender Sachverhaltselemente ist in diesem Sinn nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergibt. Wenn auch nur eines der vier Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs.2 Z1 bis 4 AÜG gegeben ist, ist Arbeitskräfteüberlassung unwiderleglich anzunehmen. Auf Grund der getroffenen Feststellungen über die Umstände, unter denen die beiden ausländischen Staatsangehörigen vom Bw verwendet wurden, kann im gegenständlichen Fall zweifelsfrei auf das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung geschlossen werden:

 

-          die beiden s Staatsangehörigen haben kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Bw abweichendes und unterscheidbares Werk hergestellt;

 

-          sie haben ihre Arbeit mit Werkzeug und Material des Bw verrichtet;

 

-          schon aufgrund der Mitfahrt im Firmenbus waren sie an die vom Bw vorgegebenen Arbeitszeiten gebunden und unterlagen bei ihrer Tätigkeit offenbar auch seiner Dienst- und Fachaufsicht, da der Bw in der Berufungsverhandlung erklärte, er sei nicht nur bei der gegenständlichen Kontrolle anwesend gewesen, sondern sei "ständig in Kontrollfunktion mit dabei gewesen", was auch mit seinen Aussagen bei der Kontrolle übereinstimmt

 

Diese Sachverhaltselemente sprechen in eindeutiger Weise für die Verwendung überlassener ausländischer Arbeitskräfte, weshalb die objektive Tatseite als gegeben anzunehmen ist.

 

5.2. Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Dazu bringt der Bw vor, ihm sei von der Firma E M P GmbH versichert worden, dass es sich bei dem Vertragswerk, auf Basis dessen er die beiden ausländischen Staatsangehörigen beschäftigte, um ein rechtlich gedecktes Vorgehen handelt, das auch durch ein Rechtsgutachten entsprechend abgedeckt wäre.

 

Sein Vorbringen, er habe zu keinem Zeitpunkt an den Angaben dieses Unternehmens gezweifelt, vermag ihn jedoch hinsichtlich seines Verschuldens nicht zu entlasten. Von einem Gewerbetreibenden ist zu verlangen, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten (VwGH vom 25.1.2005, Zl. 2004/02/0293). Für einen Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, sich gegebenenfalls mit den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Einsatzes ausländischer Arbeitskräfte vertraut zu machen, denn die verschuldete Unkenntnis einer Vorschrift befreit nicht von Schuld. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschriften trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch wenn eine derartige Verpflichtung für einen Nicht-Juristen nicht überspannt werden darf, so wäre der Bw als sorgfältiger Arbeitgeber verpflichtet gewesen, sich im gegenständlichen Fall vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschäftigung der beiden Ausländer bei der zuständigen Stelle, nämlich dem Arbeitsmarktservice, zu erkundigen. Indem er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist dem Bw zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw daher auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 leg.cit. für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Auf Grund der im gegenständlichen Fall hervorgetretenen besonderen Tatumstände ist es dem Oö. Verwaltungssenat möglich, von der Anwendung des § 20 VStG Gebrauch zu machen.

 

Der Bw konnte glaubhaft darlegen, dass er – nach erfolgloser Suche über das Arbeitsmarktservice – die beiden ausländischen Staatsangehörigen auf Grund eines akuten Arbeitskräftemangels im Betrieb einsetzte und hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer Beschäftigung einem – ihm allerdings vorwerfbaren – Irrtum unterlegen ist. Auch ist dem Bw zu Gute zu halten, dass er sich aktiv an der Aufklärung des gegenständlichen Sachverhaltes beteiligte und umgehend dazu überging, die Beschäftigung der beiden Ausländer in ein bewilligtes Arbeitsverhältnis überzuführen, auf Grund dessen sie nach wie vor für ihn tätig sind. Dieses Verhalten des Täters lassen die gegenständliche Tat in einem milderen Licht erscheinen, zumal dem Bw auch zugebilligt werden kann, dass die Verwaltungsübertretungen auf Grund seines fahrlässigen Verhaltens zustande kamen und daher der Schuldvorwurf weniger schwer wiegt, als wenn er mit vollem Unrechtsbewusstsein gehandelt hätte. Als erschwerend ist jedoch die mangelnde verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw und die Dauer der unberechtigten Beschäftigung zu werten, zumal eine noch längere Dauer offenbar nur durch die gegenständliche Kontrolle verhindert wurde.  

 

Das Vorliegen dieser Erschwerungsgründe und die Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine atypische Verletzung der zwingenden Bestimmungen des AuslBG handelt, bewirken jedoch, dass von der Anwendung des § 21 VStG mangels Vorliegen der kumulativen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht Gebrauch gemacht werden konnte.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Panny

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 16.09.2009, Zl.: 2008/09/0017-7

 

 

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