Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590175/3/Gf/Mu/Ga

Linz, 23.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung der Z Anlagenbau GmbH, vertreten durch RA Dr. B M B, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10. September 2007, Zl. Fin-091219/1-2007-Roi/Bla, mit dem die Pauschalgebühr für den Teilnahme­antrag an einem Nachprüfungsverfahren betreffend eine Auftragsvergabe der Linz Strom GmbH ("Biomasse Fernheizkraftwerk Linz-Mitte") vorge­schrieben wurde, zu Recht erkannt:

 

 

       Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufge­hoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 212 Abs. 2 LAO.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10. September 2007, Zl. Fin-091219/1-2007-Roi/Bla, wurde der Rechtsmittelwerberin vorgeschrieben, gemäß § 1 Abs. 1 Z. 11 der Oö. Vergabe-Pauschalgebühren­verordnung, LGBl.Nr. 23/2007 (im Folgenden: OöVergPVO), binnen einen Monats eine Gebühr in Höhe von 2.500 Euro für ihren Antrag vom 28. März 2007 auf Teilnahme am Verfahren zur Vergabe eines Auftrages betreffend "Lager-, Förder- und Aufbereitungseinrichtungen für das Biomasse-Kraftwerk im Fernheizkraftwerk Linz-Mitte" zu entrichten.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der öffent­lichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat am 28. März 2007 einen Teilnahmeantrag am oa. Nachprüfungsverfahren gestellt, jedoch die dafür vorgesehene Pauschal­gebühr trotz schriftlicher Einforderung vom 31. Mai 2007 und des in der Folge ergangenen Beschlusses des Oö. Verwaltungssenates vom 3. Juli 2007, Zl. VwSen-550200/35/Ste/FJ, mit dem die Pauschalgebühr in Höhe von 2.500 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution fällig gestellt worden sei, nicht entrichtet habe.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 13. September 2007 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 11. Oktober 2007 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass sie im gegenständlichen Vergabe­ver­fahren Bestbieterin und Zuschlagsempfängerin sei und sie bereits gegen den Be­schluss des Oö. Verwaltungssenates vom 3. Juli 2007, Zl. VwSen-550200/35/Ste/FJ, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Darüber hinaus weist sie daraufhin, dass nach dem Erkenntnis des VwGH vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0299, die Parteistellung des Zuschlagsempfängers im Vergabenachprü­fungs­verfahren nicht von der Stellung eines Teilnehmerantrages abhänge. Dem ent­sprechend bestehe ihre Parteistellung auch schon seit dem Beginn des Nachprüfungs­­verfahrens, weshalb für ihre Teilnahme an der Verhandlung kein gesonderter Teilnahmeantrag notwendig gewesen sei. Tatsächlich sei ihr die Teilnahme an der Verhandlung erst nach entsprechender Befragung durch den Verhandlungsleiter, ob sie an der Verhandlung teilnehmen wolle, gestattet worden, wobei ihre Äußerung fälschlicherweise als Teilnahmeantrag qualifiziert worden sei und somit der Verhandlungsleiter einen Verfahrensmangel zu verantworten habe. Denn der Oö. Verwaltungssenat habe die rechtliche Qualität ihres "Antrages" als ein rechtliches Nullum (auf Grund der bereits von Beginn an bestandenen Parteistellung) nicht erkannt, ihr die Parteistellung – durch Zurückweisung des Teilnahmeantrags – aberkannt und zudem noch eine Pauschalgebühr für die Antragstellung vorgeschrieben, obwohl dies nach dem vorzitierten VwGH-Erkenntnis schon von Anfang an rechtswidrig gewesen sei.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw. beantragt, das Berufungsverfahren bis zur Entscheidung des VwGH in der Hauptsache auszu­setzen.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Oö. Landesregierung zu Zl. Fin-091219/1-2007-Roi/Bla; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrens­parteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 und 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhand­lung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 2 OöVergPVO ist die Pauschalgebühr gleichzeitig mit der Einbringung des Teilnahmeantrages durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und mittels Erlagschein hinausgehenden Entrichtungsarten sind durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

 

Nach § 48 Abs. 1 Z. 1 und § 48 Abs. 2 Z. 1 der Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 120/2005 (im Folgenden: OöLAO), sind in Angelegenheiten der Landesabgaben in erster Instanz die Landes­regierung und in zweiter Instanz der Unabhängige Verwaltungssenat gleichzeitig die sachlich zuständige Abgabenbehörde und die Vollstreckungsbehörde.

 

Gemäß § 175 Abs. 1 OöLAO sind vollstreckbar gewordene Abgabenschulden zunächst einzumahnen. Eine derartige Mahnung wird nach § 175 Abs. 2 OöLAO durch die Zustellung eines Mahn­schreibens vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckung aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen zu bezahlen. Gemäß § 175 Abs. 4 Z. 1 bis 7 OöLAO ist jedoch eine derartige Mahnung (nur dann) nicht erforderlich, wenn dem Abgabenpflichtigen spätestens eine Woche vor der Fälligkeit eine Lastschrift­anzeige zugesendet wurde; wenn eine vom Abgabepflichtigen selbst zu berech­nende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde; wenn der Zeitpunkt durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde; wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterung oder ein Antrag auf Aus­setzung der Einhebung abgewiesen wurde; wenn gemäß § 177 Abs. 8 OöLAO die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind; bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 159 Abs. 3, 160 Abs. 6, 181 Abs. 3 oder 183 Abs. 2 OöLAO gesetzten Frist; oder bei Nebenansprüchen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin – was auch von ihr selbst nicht bestritten wird (dessen rechtliche Qualifikation ist hingegen für das gegen­ständliche Vollstreckungsverfahren unerheblich) – im Rahmen der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat am 28. März 2007 einen Teilnahme­antrag im Nachprüfungsverfahren betreffend die Vergabe eines Auftrages zur Errichtung von "Lager-, Förder- und Aufbereitungseinrichtungen für das Biomasse-Kraftwerk im Fernheizkraftwerk Linz-Mitte".

 

In der Folge wurde die Beschwerde­führerin mit Schreiben des Oö. Verwaltungs­senates vom 31. Mai 2007, Zl. VwSen-550200/32/Ste/FJ, dazu "aufgefordert, die entsprechende Gebühr in Höhe von 2.500 Euro für den Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren ..... bis zum 8. Juni 2007 einzubezahlen".

 

Da sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen ist, wurde ihr Teil­nahme­antrag mit Beschluss des Oö. Verwaltungssenates vom 3. Juli 2007, Zl. VwSen-550200/35/Ste/FJ, der zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und sie gleichzeitig dazu verpflichtet, "dem Land Oberösterreich die Pauschalgebühr in Höhe von 2.500 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten" (Spruchpunkt II.).

 

Nachdem diese Pauschal­gebühr bis zum 10. August 2007 noch nicht beglichen war, erstattete der Oö. Verwal­tungssenat mit Schreiben vom selben Tag, Zl. VwSen-550200/40/Rd/RSt, eine entsprechende Meldung an die Finanzabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

 

Ohne weiteren Zwischenschritt erging in der Folge der mit der vorliegenden Berufung angefochtene Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10. September 2007, Zl. Fin-091219/1-2007-Roi/Bla, mit dem der Rechtsmittel­werberin vorgeschrieben wurde, die Pauschalgebühr in Höhe von 2.500 Euro binnen eines Monats ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entrichten.

 

3.3. Es ist offensichtlich, dass im gegenständlichen Fall der Erlassung des bekämpften Bescheides seitens der zuständigen Abgabenbehörde – nämlich der Oö.  Landesregierung – keine Mahnung i.S.d. § 175 OöLAO vorausgegangen ist, obwohl keine jener Voraussetzungen (vgl. § 175 Abs. 4 OöLAO) vorlag, die eine solche nicht erforderlich machen.

 

Er leidet damit an einem gravierenden Fehler, der gemäß § 212 Abs. 2 OöLAO  zu dessen Aufhebung führt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

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