Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162233/2/Fra/Sta

Linz, 03.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau G B, U, 48 T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9.5.2007, VerkR96-4819-2007, betreffend Übertretung des § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch behoben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird; die Berufungswerberin wird gemäß § 21 Abs.1 zweiter Satz VStG ermahnt.

 

Die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21, 24 und 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 18.4.2007, VerkR96-4819-2007, über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt, weil sie am 25.3.2007 um 9.05 Uhr in der Gemeinde V, A, bei km 20, A, Fahrtrichtung S, R, km 0,5 (Ausfahrt V) als Lenkerin des Personenkraftwagens G nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass sie Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert hat und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatte. Anzahl der beförderten Kinder: 1 Kind (Sohn, 8 Jahre alt) hinten rechts.

 

Dagegen hat die nunmehrige Bw rechtzeitig Einspruch erhoben. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von 40 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde – sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Die Bw bringt vor, dass sich auf einer Reise von Rumänien nach Österreich am 25.3.2007 ihr Sohn, M B (9 Jahre) von ihr unbemerkt seine Sitzstellung (nach 12 Stunden Reisezeit) geändert und dabei den Gurt geöffnet habe. Genau zu diesem Zeitpunkt sei ihr Auto von einer Polizeistreife angehalten und kontrolliert worden. Zu ihrem Ärgernis habe sie festgestellt, dass ihr Sohn, obwohl sie ihn gerade deshalb gefragt hatte, nicht angeschnallt war. Sie bedauerte die Situation dem Polizisten gegenüber sehr und entschuldigte sich im Namen ihres Kindes. Sie sei stets bemüht, ihn zu erinnern und zu ermahnen, sich anzugurten, doch während der Fahrt könne sie ihn unmöglich ständig kontrollieren, da sie sich ja auf den Verkehr konzentrieren müsse. M sei doch schon in einem Alter, in dem er solche Anweisungen ohne ihre ständigen Ermahnungen befolgen müsste. Sie ersuche um Absehung einer Strafe ihr gegenüber, da sie es nicht beeinflussen habe können, dass sich ihr Sohn von ihr unbemerkt abgegurtet habe. Sie habe bereits mit ihrem Sohn ein ausführliches Gespräch geführt und werde sich in Zukunft noch mehr bemühen, dass so ein Vorfall nicht wieder vorkomme.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Trotz der Verwendung des Wortes "kann" ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessungsübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Liegen beide in § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vor, hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung (vgl. ua VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0264).

 

Die Bw hat mit ihrer Berufung ohne weiteres geringfügiges Verschulden glaubhaft gemacht. Bedeutende Folgen der Übertretung sind ebenfalls nicht evident. Dazu kommt, dass die Bw laut Feststellung im angefochtenen Straferkenntnis verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und erschwerende Umstände nicht bekannt sind. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bei der Strafbemessung als besonders ins Gewicht fallend gewertet werden. Da sohin hinsichtlich der zu berücksichtigenden Sachverhaltselemente gegenständlich die Tatbestandsvoraus­setzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch erforderlich, um der Bw das Bewusstsein für die Einhaltung der übertretenen Norm zu schärfen.

 

 

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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