Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162452/11/Br/Ps

Linz, 17.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über den Antrag auf Verfahrenshilfe und die Berufung des Herrn K T, H, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Mai 2007, Zl. VerkR96-3819-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. u. 17.10.2007, zu Recht:

 

I.      Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 51a Abs.1 VStG abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002.

 

II.    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

III.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 16 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben bezeichneten  Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe im Ausmaß von 80 Euro verhängt (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) und ihm zur Last gelegt, er habe am 09.02.2007, um 14.20 Uhr, im Gemeindegebiet von Pram, Bezirk Grieskirchen in Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8, auf Höhe des Strkm.s 45,903 in Fahrtrichtung Suben, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges der Marke M mit dem behördlichen Kennzeichen mit dem Sattelanhänger der Marke S mit dem behördlichen Kennzeichen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, insoferne das deutlich sichtbar aufgestellte und verordnete Verbotszeichen „Überholen für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t verboten" missachtet, als er ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe.

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift nach § 52 lit.a Z4c StVO 1960 verletzt.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist durch die Angaben in der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Ried im Innkreis vom 12.02.2007, durch die dienstlichen Wahrnehmungen des Polizeibeamten Herrn M und durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.

Demnach steht folgender Sachverhalt fest:

Am 09.02.2007 stellte das Straßenaufsichtsorgan Herr M dienstlich fest, dass Sie um 14.20 Uhr mit Ihrem Sattelzugfahrzeug der Marke M mit den behördlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger der Marke S mit dem behördlichen Kennzeichen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t im Gemeindegebiet von Pram, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 auf Höhe des Strkm.s 45,903 in Fahrtrichtung Suben ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, obwohl auf dieser Straßenstrecke das Überholen von Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t verboten ist, überholten.

Deshalb hat vorerst die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis nach Erstattung der Anzeige über Sie mit Strafverfügung vom 15.02.2007 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Zf.4c StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro, im Nichteinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen haben sie mit Schreiben vom 21.02.2007 fristgerecht Einspruch erhoben und dabei keine zum Tatvorwurf betreffende Angaben getätigt. Nach Prüfung des Tatortes musste festgestellt werden, dass als Tatortbehörde die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zuständig ist. Deshalb wurden Sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10.04.2007 zu einer Rechtfertigung verhalten. Trotz exakten Tatvorwurfes gaben Sie in Ihrer schriftlichen Rechtfertigung vom 13.04.2007 irrelevante Angaben an. Da Sie zum Tatvorwurf keine betreffenden Angaben tätigten, wird dieses gegen Sie anhängige Verwaltungsstrafverfahren ohne weitere Anhörung abgeschlossen.

Es darf jedoch festgehalten werden, dass die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung durch das Straßenaufsichtsorgan Herrn M der Polizei Inspektion Ried im Innkreis dienstlich festgestellt wurde. Die Angaben in der erstatteten Anzeige sind nachvollziehbar, schlüssig und widersprechen keinesfalls den täglichen Lebenserfahrungen, zumal der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hinlänglich bekannt ist, dass auf der Innkreisautobahn trotz verordneten und deutlich sichtbar kundgemachten Überholverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht dieses Verbot von Lenkern der vorerwähnten Kraftfahrzeugkategorie immer wieder ignoriert wird.

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes, der geltenden Rechtslage und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, steht für die hs. Behörde unbestritten fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt und zu verantworten haben. Es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 52 lit.a Zf.4c StVO 1960 das Vorschriftszeichen „Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten" anzeigt, dass mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t - auf der Innkreisautobahn A 8 - das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung kann nicht als geringfügig eingestuft werden, weil durch das Missachten des Vorschriftszeichens „Überholen für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t verboten" die nachkommenden Verkehrsteilnehmer, insbesondere PKW und Motorradlenker, an der Weiterfahrt be- bzw. gehindert werden können. Der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung ist zum Teil erheblich, da durch die übertretenen Normen, insbesondere Vorschriften, die der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sowie dem Schutz des Lenkers dienen, verletzt wurden.

Sie haben somit fahrlässig gehandelt, wobei das Verschulden aufgrund der offensichtlichen Sorglosigkeit nicht nur geringfügig ist.

Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefahrdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen. Weiters wurde bei dieser Bemessung, wie im Schreiben vom 10.04.2007 angeführt, Ihr monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro, der Umstand, dass Sie keine Sorgepflichten haben und über kein Vermögen verfügen, berücksichtigt. Erschwerende Umstände sind der hs. Behörde nicht bekannt. Mildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gewertet.

Zur Schätzung Ihrer Familienverhältnisse darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei dieser Einschätzung dieser Verhältnisse es sich ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihrer Mitwirkung der hs. Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH vom 14.01.1981, Zl. 3033/1980).

Wie bereits angeführt, ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen bis zu 726,— Euro im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorgesehen. Dies wurde bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt.

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung, welche ob deren Inhaltes wörtlich und textlich unverändert wiedergegeben wird:

"G den 04.07.07 Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen

 

Ihr Zeichen VerkR96-3819-2007

 

Bearbeiter: M W Geb, in E

 

Hiermit lege ich Berufung ein:

 

Begründung

Die Behauptung das ich 1200 Euro Netto habe und niemand zu versorgen habe ist absolut irrwitzig und wurde von mir niemals so behauptet. Richtig ist das ich aufgrund der Tatsache das ich nur 240 Euro existenzgründungsunterstützung habe niemand versorgen kann. Ich bin nicht sozial versichert und muß  alle Krankheiten selber bezahlen, habe keine Renten und keine Haftpflichtversicherung. Ganz selten habe ich Einnahmen die Gewinne abwerfen, (Bußgelder, Materille Verantwortlichkeit). Gegen die Sache selbst mache ich nur geltend das ich nicht geladen war und mit 9 Tonnen nur eine unwesentliche Über­schreitung der 7,5 Tonnen hatte.

Ich möchte Strafanzeige erstatten weil ein völlig falches Ge­burtsdatum auf den Briefumschlag geschrieben wird, so das es fremde lesen können. Dies ist eine Verleumdung unterhalb der Gürtellinie. Nach deutschen und internationalen Recht hat jeder Mench das Recht menchenwürdig behandelt zu werden. Dies verstößt gegen die Menchenwürde. Dafür verlange ich ein Schmerzensgeld von 1000 Euro. Aufgrund des geringen Einkommen das ich habe werde ich wahrschein­lich Insolvenz anmelden da ich zahlungsunfähig bin. Auf jeden Fall würde ich mich für Freiheitsersatzstrafe entschei­den,weil man mich da kostenlos medizinich versorgen müßte. Die Behauptung des Herrn M ist gelogen, genauso wie er mich mit einen falchen Geburtsdatum verleumdet hat. Ich bin am in G geboren, alles andere ist eine Verleumdung.

 

Zugestellt am 02.07.07                                                               Gezeichnet :T K"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier mit Blick auf den Inhalt des Berufungsvorbringens geboten (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung der Anzeige und der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers RevInsp. M anlässlich der Berufungsverhandlung am 5.10.2007 und der über Ersuchen des Berufungswerbers am 17.10.2007 fortgesetzten Verhandlung. Auch an Letzterer nahm der Berufungswerber abermals unentschuldigt nicht teil.

 

4. Folgender Sachverhalt gilt erwiesen:

 

Der Berufungswerber lenkte zum fraglichen Zeitpunkt und Örtlichkeit das oben angeführte Sattelkraftfahrzeug in Richtung Suben. Der Meldungsleger als Besatzung eines zivilen Dienstkraftwagen beobachtete dabei laut Anzeige den Überholvorgang im dort auf eine Wegstrecke von 32 Kilometern kundgemachten Überholverbot für Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t.

Das Fahrzeug des Berufungswerbers wurde folglich zu einem nahe gelegenen Autobahnparkplatz eskortiert und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen.

Der Zeuge M erklärte dabei anlässlich der Berufungsverhandlung in sachlich nachvollziehbarer Darstellung, dass der Berufungswerber den Überholvorgang an sich nicht bestritten habe, sondern im Ergebnis lediglich vermeinte, ein Überholverbotszeichen nicht gesehen zu haben. Erst als er sich aus den Dokumenten des Berufungswerbers die Daten notierte und folglich vom Berufungswerber auch dessen Wohnadresse begehrte, fiel dieser plötzlich aus der Rolle und alterierte sich über dieses Begehren unter Hinweis auf das ehemalige DDR-Regime. Das Geburtsdatum habe der Zeuge vom Führerschein abgeschrieben.

Letztlich war der Berufungswerber nicht bereit eine ihm angebotene OM-Strafe in Höhe von 36 Euro zu bezahlen.

Auf Grund des hohen Erregungszustandes bei der Amtshandlung habe kurz die Überlegung bestanden gemäß § 58 StVO die Weiterfahrt vorübergehend zu untersagen.

Auch der dieser Amtshandlung beiwohnende ChefInsp. K könne die Verweigerung der Annahme einer Organmandatsstrafe und die Wahrnehmung des Überholvorganges des vom Berufungswerber gelenkten Last(Sattel-)kraftfahrzeuges  im oben bezeichneten Überholverbot bestätigen. Im Zuge der schriftlichen Äußerungen des Berufungswerbers über die angebliche Unrichtigkeit dieses Datums habe er im Wege der Wohnsitzpolizeibehörde des Berufungswerbers darüber Erkundigung eingeholt und dieses Geburtsdatum ebenfalls bestätigt erhalten.

An den Angaben dieser Zeugenaussagen ist objektiv nicht zu zweifeln.

 

4.1. Mit der sich hier gänzlich unbelegt bleibenden Behauptung, "der Meldungsleger hätte gelogen", vermag der Berufungswerber dem Schuldspruch nicht mit Erfolg entgegenzutreten. Seinem Berufungsvorbringen mit dem Hinweis auf eine vermeintliche Verleumdung wegen eines angeblich unrichtig angeführten Geburtsdatums und dessen Sichtbarkeit im Zustellvorgang in Verbindung mit dem dezidierten Hinweis "Strafanzeige erstatten zu wollen", sah sich die Berufungsbehörde zur Übermittlung einer Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis veranlasst. Auch die vom Berufungswerber an die Behörde erster Instanz nachgereichte Eingabe vom 4.9.2007, worin dieser den bereits mit der Eingabe vom 13.4.2007 gestellten Antrag auf "Prozesskostenhilfe" erneuert, wurde der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Divergenzen des Geburtsdatums nachgereicht.

Demnach wird auch die Darstellung des Berufungswerbers in dessen Berufungsschreiben, "die Behauptung des Herrn M ist gelogen", zum Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Beurteilung im Hinblick auf strafrechtliche Relevanz (Verleumdung) zu unterziehen sein.

Auf sich bewenden kann, ob der Berufungswerber finanziell in der Lage wäre, sich eines Verteidigers zu bedienen. Seine Behauptung des bloßen Bezuges eines "Existenzbegründungszuschusses" ist alleine schon angesichts der offenkundig regelmäßigen Tätigkeit als Lenker von Lastkraftfahrzeugen zumindest als unstimmig zu beurteilen.

Gänzlich unbegründet bleibt der Antrag jedoch, inwiefern hinsichtlich des an sich unstrittigen Tatvorwurfes die Beigabe im Interesse der Verwaltungsrechtspflege begründet sein könnte.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe:

 

Nach § 51a Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Vor allem von der zuletzt genannten Voraussetzung kann hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich der Berufungswerber hier offenkundig in Wahrheit nicht gegen den wider ihn erhobenen Tatvorwurf – die Missachtung des LKW-Überholverbotes [über 7,5 t] – wendet, sondern sich offenbar in der behaupteten Anführung seines (unrichtigen [?]) Geburtsdatums auf einem Kuvert in seinen Rechten verletzt erachtet. Diesbezüglich erstattet er Strafanzeige, was von h. durch eine Sachverhaltsmitteilung an die Staatanwaltschaft Ried im Innkreis erfolgt ist.

Mit dem vorliegenden Tatvorwurf ergaben sich keine anspruchsvollen Aufwände in Bezug auf Klärung der Sach- und Rechtslage. Es liegt eine klare Zeugenaussage des Meldungslegers RI M vom 5.10.2007 vor, welche den Überholvorgang im sogenannten LKW-Überholverbot im Einklang mit der Anzeige dokumentiert. Der Zeuge erklärte in sich schlüssig und überzeugend, dass nach der Anhaltung der Berufungswerber lediglich vermeinte, das Überholverbotszeichen nicht bemerkt zu haben.

Ihm wurde auch das Protokoll der Zeugenaussage anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5.10.2007 zugestellt und über seinen Vorschlag wurde schließlich ein weiterer Verhandlungstermin am 17.10.2007 um 13:00 Uhr bei der Autobahngendarmerie in Ried im Innkreis anberaumt. Beide Termine nahm der Berufungswerber letztlich unentschuldigt nicht wahr, was, wie seinen Eingaben nur unschwer zu entnehmen, nur dahin zu deuten ist, dass es ihm nicht um den Tatvorwurf als solchen, sondern wie dem Stil seiner Eingaben nur unschwer abzuleiten, um allgemeine Kritik an dem gegen ihn eingeleiteten behördlichen Verfahren an sich zu gehen scheint.

Auch die seitens des Verhandlungsleiters mit ihm gepflogenen fernmündlichen Kontaktaufnahmen verdeutlichten, dass es ihm offenbar weniger um die Sache, sondern um einen vermeintlichen Missbrauch eines Personen bezogenen Datums (Geburtsdatum) zu gehen scheint, wobei in diesem Verfahren nicht geklärt werden konnte, wodurch es zur angeblich unrichtigen Darstellung des Geburtsdatums kommen konnte. Der Zeuge RI M machte anlässlich der Berufungsverhandlung durch die Vorlage seines damals erstellten Handzettels die Notiz des Geburtsdatums aus dem vom Berufungswerber selbst vorgelegten Führerschein glaubhaft. Diese Notiz befindet sich in Kopie auch im Verfahrensakt.

Daher lässt hier weder der Sachverhalt noch die sich daran knüpfenden Rechtsfragen die Beigabe eines Verteidigers geboten und sachlich gerechtfertigt erscheinen.

Mit seinem Antrag vermag der Antragsteller auch nicht ansatzweise darzutun, inwiefern es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigabe eines Verteidigers bedürfte, zumal die Berufungsbehörde zur objektiven und unparteiischen Wahrheitsfindung verhalten ist und er zweimal unentschuldigt die Verhandlungstermine nicht besuchte, obwohl der Termin am 17.10. 2007 um 13:00 Uhr über seinen eigenen Vorschlag gegenüber dem Verhandlungsleiter anberaumt wurde.

Da es hier letztendlich beider Voraussetzungen im Sinne des § 51a Abs.1 VStG entbehrt, war – ohne die Prüfung weiterer Voraussetzungen – spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.2. Zum Tatvorwurf selbst kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden oben wiedergegebenen Rechtsausführungen unter Anführung der Bestimmungen des § 52 lit.a Z4c iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 durch die Behörde erster Instanz verwiesen werden (vgl. dazu auch h. Erk. v. 16.1.2004, VwSen-109458/2/Br/Gam).

Wie unter 5.1. schon dargelegt erweisen sich die in der Berufung vorgetragenen Verfahrensrügen als nicht sachbezogen, sodass es angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren keiner weiteren Erörterung bedarf.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. In der Zuwiderhandlung gegen das Lkw-Überholverbot wird insbesondere dem Regelungs- u. Schutzziel einer möglichst unbehinderten Fahrt des doch um 50 km/h schnelleren Pkw-Verkehrs zuwider gehandelt. Dies führt zur Behinderung in aller Regel mehrerer Pkw-Lenker, die durch die sich über lange Distanzen erstreckenden Überholvorgänge gezwungen werden abzubremsen und hinter dem überholenden Lkw herzufahren. Gleichzeitig wird dadurch aber auch die Gefahr eines knappen Auffahrens provoziert, welches damit zusätzliche Gefahrenquellen und Stress erzeugt.

Eine spürbare Bestrafung ist daher insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen indiziert, wobei angesichts dieser Überlegungen die hier verhängte Strafe nicht nur innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes, sondern darüber hinaus als sehr milde bemessen zu erachten ist. Hinsichtlich des Verschuldens genügt bereits Fahrlässigkeit, wobei die Missachtung eines Überhohlverbots in aller Regel wissentlich begangen wird, weil nicht anzunehmen ist, dass einem Lkw-Fahrer ein derartiges Verkehrszeichen nicht evident geworden sein könnte.

 

6.2. Hinsichtlich des vom Berufungswerber Schadenersatzes ist er auf dem Zivilrechtsweg und seiner – aus h. Sicht nicht nachvollziehbaren – Ansicht des Vorliegens einer Verleumdung seiner Person auf die Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis zu verweisen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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