Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240340/2/Gf/Km

Linz, 20.08.1999

VwSen-240340/2/Gf/Km Linz, am 20. August 1999 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Kl L jun., vertreten durch RA Mag. A N, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 21. Juli 1999, Zl. SanLA-41/98, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 21. Juli 1999, Zl. SanLA-41/98, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, daß von dieser "im April 1998 zumindest zwei Packungen" falsch bezeichneter Lebensmittel in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 lit. c und des § 8 lit. f i.V.m. § 74 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 372/1998 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 27. Juli 1999 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. August 1999 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt aufgrund entsprechender Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes sowie eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen sowie eine einschlägige Vormerkung als erschwerend zu berücksichtigen gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, daß aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht hervorgehe, inwiefern sich auf der Verpackung der beanstandeten Ware irreführende Angaben befunden hätten. Außerdem könne der - im übrigen nicht hinreichend konkretisierte - Tatzeitraum nicht zutreffen.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. SanLA-41/98; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie von den Verfahrensparteien ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. c und § 8 lit. f LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr bringt.

Nach § 44a Z. 1 VStG in jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, muß der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat in so konkretisierter Form enthalten, daß der Beschuldigte einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und er andererseits rechtlich davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

4.2. Diesem Erfordernis wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zunächst insoweit nicht gerecht, als diesem nicht entnommen werden kann, inwiefern hier eine Falschbezeichnung vorliegt, weil dem Rechtsmittelwerber mit diesem nämlich gerade nicht zweifelsfrei angelastet wurde, daß die beanstandeten Waren auch kandierte und damit - entgegen den Angaben auf der Verpackung ("ohne chemische Konservierung") - dennoch chemisch konservierte Früchte (vgl. Abschnitt A 5, Nr. 34 u. 35, des Österreichischen Lebensmittelbuches, Wien, Loseblattausgabe seit 1954) enthalten haben.

Außerdem umfaßt die Wendung "im April 1998" den Beginn und das Ende der Tat nicht in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 29. Juni 1984, 84/17/0057).

4.3. Der Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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