Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521724/2/Fra/RSt

Linz, 15.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau M B, geb. , J, 52 B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, 52 M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31. Juli 2007, AZ: 07/305301, betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Einschränkung durch Befristung, Kontrolluntersuchungen und Nachuntersuchung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs.3 Z1 u. 2 FSG

§ 14 Abs.5 FSG-GV

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) ist seit 12. Juli 1989 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der Bw gem. näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG diese Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt:

-          Befristung bis 31.7.2008

-          Code 104 – Sie haben alle drei Monate, gerechnet ab 31.7.2007

 den GGT- und CD-tect-Wert abzugeben

-          Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 1 Jahr

 mit Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungen

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10.8.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Einer gemäß § 24 Abs.1 Z2 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung liegt die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse(n) geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs.3 Z2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Dazu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0254 mit Vorjudikatur.

 

Dem Verfahrensakt ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass bei der Bw eine derartige "Krankheit" vorliegt, geschweige denn, dass sich eine solche verschlechtern könnte.

 

Aus diesem Grund ist die Vorschreibung sowohl der Befristung, als auch der "Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 1 Jahr mit Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistung" rechtlich nicht möglich und somit aufzuheben.

 

Personen, welche alkoholabhängig waren und/oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen.

 

Diese Verordnungsstelle behandelt Personen, welche mit Alkohol gehäuften Missbrauch begangen haben, in gleicher Weise wie jene Personen, welche alkoholabhängig waren. Sie erfasst somit solche Personen, bei denen zwar nicht der Nachweis einer Abhängigkeit in der Vergangenheit möglich ist, wohl aber der Nachweis des gehäuften Missbrauchs.

 

Um von einem gehäuften Missbrauch iSd Verordnungsstelle sprechen zu können, genügt nicht ein gelegentlicher wiederholter Missbrauch, sondern es muss sich um häufigen Missbrauch innerhalb relativ kurzer Zeit handeln, ohne dass allerdings der Nachweis einer damals bestehenden Alkoholabhängigkeit erforderlich wäre;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0209 und vom 25.5.2004, 2003/11/0310.

 

Der Bw wurde – wegen der Begehung eines sog. "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" – die Lenkberechtigung für die Zeit von 17.3.2007 bis 17.7.2007 entzogen.

Es handelt sich dabei um das erste von der Bw begangene Alkoholdelikt.

 

Dem Verfahrensakt ist nicht zu entnehmen, dass die Bw alkoholabhängig war und/oder gehäuften (Alkohol-)Missbrauch begangen hat.

 

Gem. § 14 Abs.5 FSG-GV sowie der zitierten Judikatur des VwGH – siehe auch noch das Erkenntnis vom 24.11.2005, 2004/11/0121, mit Vorjudikatur – ist die Vorschreibung die der Auflage "Code 104 – Sie haben alle 3 Monate, gerechnet ab 31.7.2007 den GGT- und CD-tect-Wert abzugeben" rechtlich nicht möglich und somit aufzuheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

      Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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