Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162772/2/Br/Ps

Linz, 02.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G E, geb., D, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 27.11.2007, Zl. VerkR96-17105-2007, zu Recht:

 

I.        Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.      Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 36 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 180 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen verhängt und wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 1.8.2007 nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 3.6.2007 um ca. 11.17 Uhr auf der Westautobahn A 1 bei AKm. 191,600 im Gemeindegebiet von Sipbachzell in Richtung Salzburg gelenkt hat."

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus wie folgt:

"Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als als erwiesen anzusehen.

 

Mit Anzeige der Landesverkehrsabteilung OÖ., 4020 Linz vom 16.6.2007 wurde der Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen angezeigt, dass er am 3.6.2007 um ca. 11.17 Uhr auf der Westautobahn A 1 bei AKm. 191,600 im Gemeindegebiet von Sipbachzell die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 KmH um 13 KmH überschritten hätte.

 

Als Zulassungsbesitzer des oben angeführten PKWs wurde Ihre Person bekannt und wurden Sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1.8.2007 gemäß § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert den Lenker zur Tatzeit bekannt zu geben.

Dieser Aufforderung, zugestellt am 13.8.2007 sind Sie nicht nachgekommen.

Mit Strafverfügung vom 3.10.2007 wurde über Sie wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 218 Euro verhängt, welche fristgerecht beeinsprucht wurde und das ordentliche Verfahren einzuleiten war.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems wurden Sie nunmehr aufgefordert, sich binnen zwei Wochen nach Erhalt zu rechtfertigen, ansonst das Verwaltungsstrafverfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt wird.

Da bis dato keine Rechtfertigung Ihrerseits erfolgte, konnte nunmehr das gegenständliche Strafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt bzw. in Form dieses Straferkenntnisses abgeschlossen werden.

 

Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängende Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

 

Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Vorliegen von unter anderem einer einschlägigen Vormerkungen gewertet und somit die Erschwerungs- u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-Familien- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt.

Hiebei wurde von der amtlichen Schätzung ausgegangen, da Sie das ha. Schreiben vom 29.10.2007 betreffend Erhebung derselben nicht beantwortet haben.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG entsprechend.

Gegen eine niedere Straffestsetzung sprechen auch general- und spezialpräventive Erwägungen; es soll nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen entgegen:

"Ich erhebe binnen offener Frist Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf vom 27.11.2007 und beantrage die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da mein Verhalten nach stRsp nicht strafbar ist.

 

Die Aufforderung gern § 103 Abs 2 KFG vom 01.08.2007 war unlösbar mit dem Tatvorwurf der Geschwindigkeitsübertretung verbunden. Da eine Ermächtigung für eine derartige Fragestellung, ob nämlich (im Ergebnis) eine bestimmte Person ein bestimmter Tatvorwurf treffe, im Gesetz nicht vorgesehen ist, führt dies zur Gesetzwidrigkeit der Anfrage und damit zum Wegfall der Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen (VwGH 15.09.1999, 99/03/0090).

 

Auf Grund des klaren Wortlautes des § 103 Abs. 2 erster Satz KFG ist eine alternative Anfrage, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder (zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort) abgestellt hat, unzulässig. Vielmehr muss die "unmissverständliche Deutlichkeit" des Auskunftsverlangens iSd § 103 Abs. 2 KFG gegeben sein (VwGH 26.01.2007, 2006/02/0020). Die Lenkerauskunft der Behörde beschränkte sich lediglich darauf, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort "gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat".

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde das Vorliegen von unter anderem einer einschlägigen Vormerkungen" bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet. Es gibt keine einschlägigen Vormerkungen. Vielmehr hätte die Behörde meine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd werten müssen."

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung konnte hier mit Blick auf die 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe in Verbindung mit der nur in der Lösung einer Rechtsfrage begründeten Berufung unterbleiben.

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

4.1. Von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde am 1.8.2007 unter der dortigen Aktenzahl VerkR96-8112-2007 an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer die Aufforderung gerichtet bekanntzugeben, wer das KFZ mit dem Kennzeichen zu der im Spruch genannten Zeit und Örtlichkeit gelenkt habe.

Der Hinweis, dass der Lenker dieses Fahrzeuges die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 13 km/h überschritten habe  und dies offenbar den Anfragegrund bilde, mag in diesem Kontext – der doch nur den Anfragegrund bezeichnen sollte – nicht als Verfolgungshandlung gegen eine zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststehende Person gesehen werden.

Diese dem Berufungswerber per 13.8.2007 zugestellte Aufforderung ließ er unbeachtet.

Die noch von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wider ihn erlassene Strafverfügung wurde vom Berufungswerber mit dem Hinweis beeinsprucht, "die Tat überhaupt nicht begangen zu haben".

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land trat folglich am 15.10.2007 das Verfahren gegen den Berufungswerber nach § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde ab.

Diese übermittelte dem Berufungswerber mit 29.7.2007 eine Aufforderung zur Rechtfertigung, welche er ebenfalls unbeantwortet ließ.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten  Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem  bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte,  welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe‑ oder von Überstellungsfahrten der  Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er  die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht,  diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne  entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück." 

 

5.1.1. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Berufungsvorbringen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde liegt sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges bzw. die Person, die ein Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann.

Ebenfalls gemäß der ständigen Rechtsprechung auch des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Zweck der Regelung des § 103 Abs.2 KFG in der jederzeitigen Feststellungsmöglichkeit eines Kfz-Lenkers (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191).

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.1998, Zl. 98/03/0249, mit weiterem Judikaturhinweis) muss ferner die unmissverständliche Deutlichkeit des Verlangens nach Auskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 gegeben sein (VwGH 26.1.2000, 99/03/0294).

Im Gegensatz  zur Darstellung des Berufungswerbers vermag der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. im Auskunftsbegehren der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an den Berufungswerber v. 1.8.2007 eine missverständliche Aufforderung iSd § 103 Abs.2 KFG gerade nicht zu erkennen.

Er wurde als Zulassungsbesitzer in klarer und unmissverständlicher Weise zur Bekanntgabe aufgefordert, "wer das darin nach dem Kennzeichen benannte Fahrzeug am 3.6.2007 um 11.17 Uhr auf der A1, bei Strkm 191.600 in Richtung Salzburg, gelenkt hat".

Das hiefür von nahezu allen Behörde in diesem Standarttext verwendete Formular, das auch noch für Anfragen des ruhenden Verkehrs einen Text zum Inhalt hat, macht, selbst wenn dieser Textteil nicht ausgestrichen wurde, diese Anfrage nicht unmissverständlich. Der Berufungswerber macht mit seinem Vorbringen gerade nicht klar, was seinem sachgerechten Verständnis dieser Aufforderung entgegen gestanden wäre.

Auch mit dem Hinweis auf den als Zusatzinformation beinhaltenden Anfragetext – nämlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung – vermag keinesfalls ein gegen den Zulassungsbesitzer gerichteter Tatvorwurf erblickt werden.

Natürlich übersieht die Berufungsbehörde nicht, dass jede dieser Anfragen letztlich auf eine Mitwirkung an einer Selbstbeschuldigung hinauslaufen kann und überwiegend wohl auch hinausläuft.

Dies wurde etwa vom  EGMR im Urteil (Weh gg. Österreich) deshalb als keine Konventionsverletzung erachtet, weil darin keine ausreichend konkrete Verbindung zwischen dem Auskunftsbegehren und  einer damit zu erwartenden Bestrafung des Verweigerers bestanden hat. Dies trifft auch im gegenständlichen Fall in durchaus vergleichbarer Weise zu.

Der Verfassungsgerichtshof hat wohl anlässlich der Aufhebung einer früheren Fassung des § 103 Abs.2 KFG die unter Wahrheitspflicht gegebene Antwort des Zulassungsbesitzers, "er habe das Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt nicht einem Dritten zum Lenken überlassen", den dahinter stehenden materiellen Zwang zu einer Selbstbeschuldigung im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung unter Hinweis auf die im Verfahren zu G7/80 näher dargelegten Gründe als verfassungsrechtlich verpönt erachtet (VfSlg. 10394).

In der nachfolgend geänderten Fassung dieser Rechtsvorschrift wollte der Verfassungsgesetzgeber mit der Ermächtigung zur Einholung bestimmter Auskünfte in § 103 Abs.2 KFG idF der 10. KFG-Novelle (versehen mit der noch heute geltenden Verfassungsbestimmung) die Realisierung eines bestimmten rechtspolitischen Anliegens ermöglichen, von dem er – ob zu Recht oder zu Unrecht, was der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen hatte – annahm, diesem nur durch die sogenannte Lenkerauskunft entsprechen zu können.

Der Verfassungsgesetzgeber durchbrach mit dieser Ermächtigung den aus dem Anklageprinzip des Art. 90 Abs.2 B-VG – auch für Verwaltungsstrafverfahren – erfließenden Grundsatz, dass niemand unter Strafsanktion gezwungen werden dürfe, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen (Hinweis auf VfSlg. 9950/1984, 10394/1985). Er nahm damit die Durchbrechung von an sich verfassungsrechtlich geschützten Prinzipien in Kauf. Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung liefen nämlich die damals in Prüfung gezogenen Bestimmungen ebenso hinaus, wie die bereits durch VfSlg. 9950/1984, 10394/1985, aufgehobenen Vorgängerbestimmungen des § 103 Abs.2 KFG idF BGBl. 106/1986. Der Verfassungsgerichtshof blieb zuletzt bei seinem in der bisherigen Judikatur (VfGH 23.06.88, V29/88 ua.) eingenommenen Standpunkt, dass – angesichts der Verpflichtung zur baugesetzkonformen Interpretation einer Verfassungsbestimmung (Hinweis auf VfGH 01.07.87, G78/87) – im Zweifel kein Inhalt beizumessen ist, der sie in Widerspruch zu den leitenden Grundsätzen des Bundesverfassungsrechts (Art. 44 Abs.3 B-VG) stellen würde.

Ein solcher möglicher Widerspruch wäre in Eingriffen erblickbar – so der Verfassungsgerichtshof – die Grundprinzipien der Bundesverfassung, wie etwa eine Einschränkung dessen Gesetzesprüfungskompetenz oder nicht nur zu einer Durchbrechung der Grundrechtsordnung führten, wenn schwerwiegende und umfassende Eingriffe in die Grundprinzipien vorgenommen würden (Hinweis auf VfGH 23.06.88, V29/88 ua.).

Wenn – wie der VfGH im Prüfungsverfahren zu B 210/05-3 unverändert beurteilte – diese Bestimmung abermals keinen Anlass für ein Gesetzesprüfungsverfahren bildete, gilt weiterhin das schon vor zwanzig Jahren mit der Verfassungsbestimmung definierte rechtspolitische Ziel dieses Rechtsinstituts. Die Lenkerauskunft ist demnach am Maßstab der innerstaatlichen Verfassungsordnung zu beurteilen.

Bei der Verwaltungsübertretung des § 103 Abs.2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (VwGH vom 27.6.1997, Zl. 97/02/0249).

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und  Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,  gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die  Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Konkret ist daher zur Strafzumessung auszuführen, dass mit Blick auf den bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen iVm dem hier 1.400 Euro geschätzten Monatseinkommen in der mit 180 Euro bemessenen Geldstrafe ein Ermessensfehler nicht erblickt werden kann.

 

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 5. September 2008, Zl.: 2008/02/0042-6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum