Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162781/2/Kof/Jo

Linz, 08.01.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G W, geb. , R, L, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.10.2007, S-32.409/07-1 – Punkt 1) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 290,50 Euro und  die  Ersatzfreiheitsstrafe  auf  84 Stunden  herab- bzw. festgesetzt  wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat  keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1b StVO iVm § 20 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-          Geldstrafe ..................................................................................... 290,50 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .............................................. 29,05 Euro

                                                                                                                    319,55 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................................... 84 Stunden.

 

   

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in               der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"Sie haben am 01.09.2007, 04:50 Uhr in Linz, Klosterstraße. 6, stadtauswärts,                 das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l festgestellt werden konnte;

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 5 Abs. 1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird  über Sie folgende Strafe  verhängt:

Geldstrafe  Euro           Falls diese uneinbringlich ist,                                 gem. §

                                     Ersatzarrest von

600,00                        8 Tage                                                               99 Abs. 1 b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

€ 60,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

                    (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 € angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/....)  beträgt daher   € 660,--.

 

Der Bw hat innerhalb offener Frist gegen die Höhe der verhängten Strafe die – als  "Einspruch"  bezeichnete  –  Berufung  vom  17.10.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Da die Berufung sich nur "gegen die Höhe der verhängten Strafe" richtet, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 25.04.2002, 2000/15/0084 mit Vorjudikatur.

 

Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad: 0,40 mg/l oder mehr aber weniger als 0,60 mg/l) ein Fahrzeug lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.1b StVO mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis  sechs  Wochen  –  zu  bestrafen.

 

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann gemäß  § 20 VStG  die  Mindeststrafe  bis  zur  Hälfte  unterschritten  werden.

 

Der Bw war bislang unbescholten und verfügt als Student über kein nennenswertes Einkommen.

Zugunsten des Bw ist besonders zu berücksichtigen, dass dieser bei Begehung des gegenständl. Alkoholdeliktes kein Kraftfahrzeug, sondern "nur" ein Fahrrad gelenkt hat.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und somit die Hälfte der in § 99 Abs.1b StVO vorgesehenen Mindest-Geldstrafe (= 290,50 Euro)  bzw. Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe (= 84 Stunden)  festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu  bemessenen  Geldstrafe  (= 29,05 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 20 VStG - Radfahrer

 

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