Linz, 08.01.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G W, geb. , R, L, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.10.2007, S-32.409/07-1 – Punkt 1) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 290,50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 99 Abs.1b StVO iVm § 20 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe ..................................................................................... 290,50 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .............................................. 29,05 Euro
319,55 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................................... 84 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben am 01.09.2007, 04:50 Uhr in Linz, Klosterstraße. 6, stadtauswärts, das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l festgestellt werden konnte;
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 1 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe Euro Falls diese uneinbringlich ist, gem. §
Ersatzarrest von
600,00 8 Tage 99 Abs. 1 b StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
€ 60,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 € angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher € 660,--.
Der Bw hat innerhalb offener Frist gegen die Höhe der verhängten Strafe die – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung vom 17.10.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Da die Berufung sich nur "gegen die Höhe der verhängten Strafe" richtet, ist der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 25.04.2002, 2000/15/0084 mit Vorjudikatur.
Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad: 0,40 mg/l oder mehr aber weniger als 0,60 mg/l) ein Fahrzeug lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs.1b StVO mit einer Geldstrafe von 581 Euro bis 3.633 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen – zu bestrafen.
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Der Bw war bislang unbescholten und verfügt als Student über kein nennenswertes Einkommen.
Zugunsten des Bw ist besonders zu berücksichtigen, dass dieser bei Begehung des gegenständl. Alkoholdeliktes kein Kraftfahrzeug, sondern "nur" ein Fahrrad gelenkt hat.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und somit die Hälfte der in § 99 Abs.1b StVO vorgesehenen Mindest-Geldstrafe (= 290,50 Euro) bzw. Mindest-Ersatzfreiheitsstrafe (= 84 Stunden) festzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 29,05 Euro).
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 20 VStG - Radfahrer