Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400823/22/SR/Ri

Linz, 07.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Beschwerde des Q Z, geb. am, Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft M & S O, W-D-Straße, S, wegen rechtswidriger Anhaltung in Schubhaft "jedenfalls seit 28.06.2006" im Polizeianhaltezentrum (PAZ) Salzburg durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck nach Aufhebung des h. Erkenntnisses vom 7. Juli 2006 durch den Verfassungsgerichtshof zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft in der Zeit vom 28. Juni bis 24. Juli 2006 für rechtswidrig erklärt.

 

II.                   Der Bund hat dem Beschwerdeführer den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 673,80 Euro (darin enthalten 13 Euro Eingabengebühr) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 157/2005) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991 und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.), ein Staatsangehöriger von Serbien, ist laut eigenen Angaben am 16. April 2006 schlepperunterstützt in einem Kastenwagen versteckt von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Am 17. April 2006 brachte der Bf. beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle-West (im Folgenden:  BAA EAST-West) einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag) ein.

 

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am 19. April 2006, die von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im BAA EAST-West vorgenommen wurde, führte der Bf. aus, dass er sein "Heimatland aufgrund der wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Im Kosovo habe er keine Arbeit bekommen und gehört, dass es in Österreich Arbeit gäbe und Österreich ein schönes Land sei. Seine Familie und er hätten im Kosovo keine Wohnmöglichkeit und müssten daher beim Onkel wohnen. Der Onkel wolle, dass er und seine Familie das Haus verlassen. Aus diesem Grund wollte er nach Österreich, um der Familie nicht mehr zur Last zu fallen."

 

Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Befragung vor dem BAA EAST-West am 8. Juni 2006 brachte der Bf. ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise vor. Dezidiert begründete der Bf. seinen Asylantrag wie folgt:

"Ich bin wegen meiner wirtschaftlichen Probleme geflüchtet. Ich habe dort gehört, dass man hier einen Asylantrag stellen kann, um eine Arbeit zu bekommen. Ich möchte hier keine Probleme machen, schauen sie sich meine Hände an, es sind Arbeitshände".

 

Nach der Wiederholung seiner rein wirtschaftlichen "Fluchtgründe" sah der Bf. im Falle der Rückkehr Probleme ausschließlich darin, dass er seinen Gläubigern das geborgte Geld nicht zurückzahlen könne.

 

Mit Bescheid des BAA EAST-West  vom 20. Juni 2006, Zahl 06 04.174, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Bf. weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro (Provinz Kosovo) ausgewiesen. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist nicht erfolgt.

 

Innerhalb offener Frist hat der Rechtsvertreter des Bf. Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben. Das Berufungsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt noch offen.

 

Mit Fax vom 29. April 2006 teilte das BAA EAST-West der belangten Behörde mit, dass gegen den Bescheid des Bundesasylamtes am 28. Juni 2006 Berufung erhoben worden sei und dem in Schubhaft befindlichen Fremden eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zukomme. 

 

1.2. Mit Fax vom 25. April 2006 hat das BAA EAST-West der belangten Behörde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Bf. auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Ungarn, Slowenien und Italien seit dem 25. April 2006 geführt würden. Die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 oder 5 AsylG 2005 würde auch als "eingeleitetes Ausweisungsverfahren" gelten. 

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. April 2006,         AZ. Sich40-1749-2006, wurde über den Bf. zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Der Schubhaftbescheid wurde vom Bf. am 26. April 2006 persönlich übernommen. Anschließend wurde der Bf. in das PAZ Salzburg eingeliefert. 

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er weder über familiäre Bindungen, noch über die für einen Aufenthalt erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Abseits der ihm anlässlich der Einbringung seines Asylantrages zunächst zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle West verfüge der Bf. über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet.  Über Albanien und Italien sei der Bf. illegal nach Österreich gelangt. An Schlepperentgelt habe er 1.800 Euro entrichtet. In Österreich habe er keine Kontaktpersonen. Lediglich in Belgien wohne eine Schwester. Auf Grund der Reiseangaben habe das BAA EAST-West am 26. April 2006 zu Zl. 06 04.174 ein Konsultationsverfahren mit Italien und Ungarn eingeleitet und ein Informationsersuchen an Slowenien gerichtet. Sein bisher gezeigtes Verhalten im Bundesgebiet bzw. im Schengengebiet lasse befürchten, dass er sich dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde. Insbesondere müsse festgehalten werden, dass der Bf. sein Heimatland wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe um in Österreich arbeiten zu können. Das Schlepperentgelt von 1.700 Euro würde im Kosovo ein Vermögen darstellen.

 

Im Hinblick auf die Mitteilung des Bundesasylamtes, die Kosten für die illegale Einreise und die zu erwartende Zurückweisung, könne die belangte Behörde nur davon ausgehen, dass er in die Illegalität abtauchen werde, um sich entweder illegal im Bundesgebiet aufzuhalten oder nochmals illegal Grenzen zu überschreiten, um in Belgien bei der Schwester Anschluss und Unterstützung zu finden. Da der Bf u.a. keine familiäre Beziehung in Österreich habe, hätte die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zwingend verhängt werden müssen.  

 

1.3. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2006, eingelangt bei der belangten Behörde am 4. Juli 2006, erhob der Bf. nunmehr vertreten durch die in der Präambel angeführte Rechtsanwaltsgemeinschaft "Schubhaft-Beschwerde". Beantragt wurde die Feststellung, dass "die Anhaltung des Bf. in Schubhaft seit 17.4.2006, jedenfalls seit 28.6.2006 (Einbringung der Berufung ) rechtswidrig ist und die weitere Anhaltung des Bf. in Schubhaft rechtswidrig ist bzw. die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen". Weiters wurde der Ersatz der Verfahrenskosten begehrt. 

 

1.4. Am 24. Juli 2006 um 10.15 Uhr wurde der Bf auf Anordnung der belangten Behörde (Umsetzung der Anordnung des BMfI vom 19.07.2006, GZ: BMI-1006498/0001-II/3/2006) aus der Schubhaft entlassen. 

 

1.5. Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, Zlen. B 1330/06-13, B 1331/06-14, ho. eingelangt am 11. Juli 2007, wurden die sachlich gleichgelagerten Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. Juli 2006, Zl. VwSen-400824/5/WEI/Ps, und vom 7. Juli 2006, Zl. VwSen-400823/6/SR/Ri, aufgehoben und die Verletzung der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) festgestellt.

 

2. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 hat die belangte Behörde Auszüge des Bezug habenden Verwaltungsaktes per Fax übermittelt und eine Gegenschrift erstattet. Einleitend verwies die belangte Behörde auf die ausführliche Bescheidbegründung. Ergänzend brachte sie vor, dass der Asylantrag des Bf. mit Bescheid des BAA EAST-West vom 20. Juni 2006, Zl. 06 04.174, gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 festgestellt worden sei, dass dem Bf. weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzbedürftigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien und Montenegro (Provinz Kosovo) zuerkannt werde. Ferner sei der Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro (Provinz Kosovo) ausgewiesen worden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinlänglich geklärt und unstrittig ist. Da im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.  

    

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Nach § 82 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 99/2006 (im Folgenden: FPG), hat der Fremde das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

 

1.      nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3.      gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 83 Abs 4 FPG).

 

Der Bf wurde in Oberösterreich festgenommen und danach im PAZ Salzburg für die belangte Behörde in Schubhaft angehalten. Seine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit dem 28. Juni 2006 ist zulässig.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

1.      gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.      gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.      gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4.      auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

4.3. Gemäß § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Art 2 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl I Nr. 100/2005) ist ein Antrag auf internationalen Schutz das -auf welche Weise immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (vgl Z 15) und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten (vgl Z 16).

 

Asylwerber ist nach § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

 

Gemäß § 17 Abs 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht. Nach § 17 Abs 2 leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich - auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs 2) - bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird. Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs 1 und 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht (§ 17 Abs 6 leg.cit.).

 

Gemäß § 13 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Entzug des Aufenthaltsrechts (§ 62 Abs 1 FPG) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Wird Asylwerbern gemäß § 62 FPG ihr Aufenthaltsrecht entzogen, kommt ihnen faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.

 

Gemäß § 28 Abs 1 Satz 2 AsylG 2005 erfolgt die Zulassung durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51).

 

Nach § 28 Abs 2 AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

 

Gemäß § 28 Abs 3 Satz 1 AsylG 2005 ersetzt eine Abweisung des Asylantrages im Zulassungsverfahren die Zulassungsentscheidung. Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 AsylG 2005 gilt der im Zulassungsverfahren abgewiesene Asylantrag als zugelassen, wenn oder sobald der Berufung gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.

 

4.4. Gemäß § 77 Abs 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Auch vor Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 FPG hat die Fremdenbehörde auf § 77 Abs 5 FPG Bedacht zu nehmen und darf die Schubhaft nur bei konkretem Sicherungsbedarf anordnen.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Bf bereits zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Asylwerber war. Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über Asylwerber verhängt werden, wenn einer der in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Fälle gegeben ist.

 

Nach dem gegebenen Sachverhalt leitete das BAA EASt West bereits vor der Anordnung der Schubhaft gegen den Bf ein Ausweisungsverfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein. Die belangte Behörde konnte sich bei der Anordnung der Schubhaft auf den Schubhaftgrund des § 76 Abs 2 Z 2 FPG stützen. Der am 26. April 2006 von der belangten Behörde erlassene Schubhaftbescheid wurde innerhalb der Beschwerdefrist von sechs Wochen nicht bekämpft. Er ist damit rechtskräftig und verbindlich geworden.

 

Grundsätzlich war von dem von der belangten Behörde dargelegten Sicherungsbedarf auszugehen. Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt zutreffend beurteilt und hat mit Recht angenommen, dass der Bf, den fremdenpolizeiliche Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen nicht kümmern, in keiner Weise gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es erscheint nahe liegend, dass sich der Bf fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen suchen werde, um auch den Einsatz der finanziellen Mittel für seine "Flucht" nicht als nutzlose Aufwendung abschreiben zu müssen. Der konkrete Sicherungsbedarf war somit zunächst gegeben und die Anwendung gelinderer Mittel ausgeschlossen. Im Hinblick auf das im Zulassungsverfahren eingeleitete Ausweisungsverfahren und die Gesamtbeurteilung des Vorbringens und Verhaltens des Bf bestand nach wie vor ein Sicherungsbedarf.

 

Im aufgehobenen Erkenntnis vom 11. Juli 2006 führte der Oö. Verwaltungssenat zur Begründung seiner abweisenden Entscheidung aus:

 

"4.5. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Gemäß Abs. 2 darf die Schubhaft so lange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76    Abs. 2 verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z. 1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

 

Wie unbestritten feststeht, hat die belangte Behörde die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG angeordnet und entsprechend dieser Bestimmung verhängt. Da zum Entscheidungszeitpunkt über die gegenständliche Beschwerde noch keine rechtskräftige negative Entscheidung über den Asylantrag vorliegt, konnte die belangte Behörde die weitere Anhaltung des Bf. auf § 80 Abs. 5 FPG stützen.

 

Dem Beschwerdevorbringen (Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung nach der Zulassung zum Asylverfahren) und den dazu vorgebrachten rechtlichen Überlegungen war nicht zu folgen.

 

Das Bundesasylamt (hier: BAA EAST-West) hat den Asylantrag des Bf. nach inhaltlicher Prüfung bereits im Zulassungsverfahren abgewiesen. Gemäß § 28 Abs. 3 AsylG 2005 ersetzt eine Abweisung des Asylantrages im Zulassungsverfahren die Zulassungsentscheidung. Wird der Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Berufung gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.

 

Da das BAA EAST-West bei der bescheidmäßigen Erledigung eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gemäß § 38 AsylG 2005 nicht vorgenommen hat, war das Asylverfahren mit der Berufungseinbringung zugelassen. Ab diesem Zeitpunkt kommt dem Bf. das Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zu.  Das bedeutet aber noch nicht, dass Schubhaft schlechthin unzulässig wäre. 

 

Im Gegensatz zur Ansicht des Bf. stellt § 80 Abs. 5 FPG nicht darauf ab, ob und welches Ausweisungsverfahren nach dem AsylG 2005 eingeleitet ist. § 80 Abs. 5 FPG bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden kann, wenn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt wurde. Nur wenn der UBAS keine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt, ergibt sich e contrario aus § 80 Abs. 5 letzter Satz FPG, dass die Schubhaft nicht aufrecht erhalten werden darf.

 

Selbst wenn man der Ansicht des Bf. folgen würde, ist damit für die gegenständliche Beschwerde nichts gewonnen. Es ist zwar zutreffend, dass gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 ein gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. eingeleitetes Ausweisungsverfahren einzustellen ist, wenn das Verfahren zugelassen wird.

 

Abstellend auf das vorliegende Verfahren in der Erstaufnahmestelle ist damit ausschließlich das Ausweisungsverfahren betreffend die Unzuständigkeit Österreichs (Zuständigkeit eines anderen Staates - § 5 AsylG 2005) anzusehen. Soweit wäre auch dem "juristischen Hausverstand" des Bf. und seiner Argumentation zu folgen, dass dieses Ausweisungsverfahren eingestellt werden müsse. Die gesetzlich vorgesehene Einstellung eines derartigen Ausweisungsverfahrens hat aber nichts mit jenem Ausweisungsverfahren im Zulassungsverfahren gemein, auf Grund dessen die Ausweisung des Bf. nach Serbien und Montenegro verfügt wurde (siehe Spruchpunkt 3 des Bescheides des BAA EAST-West vom 20.06.2006, Zl. 06 04.174). Da der entscheidenden Behörde im Zulassungsverfahren ein eindeutig unbegründetes Asylbegehren vorgelegen ist, hat sie neben der inhaltlichen a limine Abweisung des Asylantrages - im Zuge des geführten Ausweisungsverfahrens – die angeführte Ausweisungsentscheidung getroffen. 

 

Unbestritten ist, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG verhängt wurde und zum Entscheidungszeitpunkt über die gegenständliche Beschwerde noch keine rechtskräftige negative Entscheidung über den Asylantrag vorliegt. Die weitere Anhaltung des Bf. kann somit auf § 80 Abs. 5 FPG gestützt werden.

 

Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters führt das gemäß § 13 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht des Bf. nicht zur Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft. Weder dem FPG noch dem AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass die Schubhaftbestimmungen auf Asylwerber, die über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 verfügen, grundsätzlich nicht anwendbar sein sollen. Liegt – wie im vorliegenden Fall – ein konkreter Sicherungsbedarf vor, darf der Asylwerber dennoch in Schubhaft behalten werden.

 

4.6. Bei diesem Verfahrensergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gleichzeitig war gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen noch vorliegen."

 

4.5. Der Verfassungsgerichtshof hat im aufhebenden Erkenntnis vom 15. Juni 2007 auf seine Auffassung im Erkenntnis vom 24. Juni 2006, Zl. B 362/06, Bezug genommen, wonach die in § 76 Abs 2 Z 4 FPG festgelegte Ermächtigung im Lichte des aus  dem Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit unmittelbar anwendbaren Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen ist. Er betont, dass die in zitierten Erkenntnis angesprochenen Rahmenbedingungen im Hinblick auf alle in § 76 Abs 2 FPG durch den einfachen Gesetzgeber abschließend geregelten Ermächtigungen, Schubhaft über Asylwerber anzuordnen, zu beachten seien. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei sohin stets dazu verpflichtet, die einzelnen Schubhafttatbestände verfassungskonform auszulegen und eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des betroffenen vorzunehmen.

 

Der Verfassungsgerichthof nimmt begründend eine denkunmögliche Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage durch den Oö. Verwaltungssenat an und führt dazu wie folgt aus:

 

                        "2.1. Solch ein Fehler ist der belangten Behörde vorzuwerfen: Sie geht auf das Wesentliche zusammengefasst davon aus, dass der die Dauer der Schubhaft regelnde § 80 Abs. 5 FPG – unabhängig von der Subsumtion unter einen der in § 76 Abs. 2 Z 1 bis 4 FPG geregelten Tatbestände – für sich alleine betrachtet eine Grundlage für die Aufrechterhaltung der Schubhaft über Asylwerber bilden kann.

 

                        Ihrer Auffassung nach 'stellt § 80 Abs. 5 FPG nicht darauf ab, ob und welches Ausweisungsverfahren nach dem AsylG 2005 eingeleitet ist'. Alleine der Umstand, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG rechtmäßig verhängt wurde, erlaube deren Aufrechterhaltung für die in § 80 Abs. 5 FPG vorgesehene Dauer.

 

                        2.2. Wenn die belangte Behörde meint, dass § 80 Abs. 5 FPG die Aufrechterhaltung der Schubhaft jedenfalls bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ungeachtet des Wegfalls der für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen erlaubt, unterstellt sie dieser Bestimmung einen verfassungswidrigen Inhalt.

 

                        § 80 Abs. 5 FPG ist vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die über einen Asylwerber verhängte Schubhaft nur aufrechterhalten werden darf, wenn weiterhin ein in § 76 Abs. 2 Z 1 bis 4 FPG geregelter Tatbestand erfüllt ist.

 

                        Selbst wenn in der Bestimmung von einer Aufrechterhaltung der Schubhaft 'bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger negativer Entscheidung' die Rede ist, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit § 80 Abs. 5 FPG, der lediglich die Dauer der Schubhaft betrifft, quasi als 'Verlängerungstatbestand' einen weiteren – von den Schubhaftgründen des § 76 Abs. 2 FPG unabhängigen – Schubhafttatbestand schaffen wollte.

 

                        Die Auffassung der Behörde, 'dass der Gesetzgeber für besondere Fälle gewisse Ausnahmen zur Regel des § 80 Abs. 2 FPG vorsehen wollte, wonach die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden dürfte, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann', erweist sich – insbesondere im Lichte des Erkenntnisses vom 24. Juni 2006, B 362/06 – als denkunmöglich.

 

                        3.1. In den vorliegenden Fällen wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 25. April 2006 bzw. vom 3. Mai 2006 gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Asylanträge zurückzuweisen. Da ein Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ex lege als eingeleitet gilt, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach §§ 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 AsylG 2005 erfolgt, waren die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft am 26. April 2006 bzw. am 12. Mai 2006 gegeben.

 

                        Den am 28. Juni 2006 bzw. am 3. Juli 2006 gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen kam allerdings gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu. Damit galten die Asylverfahren gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 als zugelassen und den Beschwerdeführern wurde eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

 

                        3.2. In den Erläuterungen zu § 27 AsylG 2005 wird dazu Folgendes ausgeführt (RV 952 BlgNR 22. GP, 49; Hervorhebung nicht im Original):

 

                        'Ein Ausweisungsverfahren ist ex lege eingeleitet, wenn dem Asylwerber im Zulassungsverfahren mitgeteilt wird, dass beabsichtigt wird, seinen Antrag abzuweisen oder zurückzuweisen (§ 29 Abs. 3 Z 4 und 5). (...) Ex lege eingeleitete Ausweisungsverfahren enden mit der Zulassung des Verfahrens; andere Ausweisungsverfahren sind mit einem contrarius actus zu beenden; etwa wenn die negative Entscheidungsprognose wegfällt. Wird kein Ausweisungsverfahren mehr geführt, ist eine allfällige Schubhaft – die Voraussetzungen sind weggefallen – zu beenden. Die Asylbehörde hat die Fremdenpolizeibehörde zu verständigen. Das Ende eines Ausweisungsverfahrens steht der späteren Wiedereinleitung nicht entgegen.'

 

                        Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sind demnach mit der Zulassung der Asylverfahren weggefallen.

 

                        3.3. Die belangte Behörde ist aber sodann auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Aufrechterhaltung der Schubhaft herangezogen werden konnte. Der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG hätte aber nur dann eine Grundlage für die Aufrechterhaltung der Schubhaft bieten können, wenn gegen die Beschwerdeführer eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung vorgelegen wäre.

 

                        Dies trifft in den vorliegenden Beschwerdefällen jedoch nicht zu, weil den gegen die Bescheide des Bundesasylamtes erhobenen Berufungen – wie bereits dargestellt – die aufschiebende Wirkung zukam (vgl. dazu § 36 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005, wonach eine Ausweisung durchsetzbar ist, wenn einer Berufung gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt).

 

                        4. Dadurch, dass die Behörde – unter bloßem Hinweis darauf, dass die Schubhaft ursprünglich rechtmäßig verhängt wurde – von der irrigen Rechtsauffassung ausging, dass ihre Aufrechterhaltung jedenfalls für die in § 80 Abs. 5 FPG vorgesehene Dauer zulässig ist, hat sie die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt."

 

4.6. In Bindung an die dargelegte Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass mit der am 28. Juni 2006 eingebrachten Berufung gegen den abweisenden Asylbescheid des BAA EASt West vom 20. Juni 2006 das Asylverfahren als zugelassen galt, womit die Voraussetzungen der Schubhaftverhängung nach dem § 76 Abs 2 Z 2 FPG weggefallen sind.

 

Da auch kein anderer Schubhafttatbestand des § 76 Abs 2 FPG vorlag und der § 80 Abs 5 FPG nur als Verlängerungstatbestand bei aufrechtem Grund nach § 76 Abs 2 leg.cit. in Betracht kommt, war der Beschwerde Folge zu geben und die (weitere) Anhaltung des Bf in Schubhaft ab dem Einlangen der aufschiebende Wirkung habenden Berufung am 28. Juni 2006 bis zur Entlassung des Bf am 24. Juli 2006 für rechtswidrig zu erklären.

 

5. Gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei (§ 79a Abs 2 AVG).

 

Beim nunmehrigen Verfahrensergebnis war dem Bf als der obsiegenden Partei gemäß dem § 79a Abs 5 AVG iVm § 1 Z 1 der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 (BGBl II Nr. 334/2003) antragsgemäß der Ersatz des notwendigen Schriftsatzaufwandes in Höhe von 660,80 Euro zuzüglich der vom Bf zu entrichtenden Eingabengebühr (§ 79a Abs 4 Z 1 AVG) von 13 Euro für die Beschwerde, insgesamt daher der Ersatz eines Betrages von 673,80 Euro, durch den Bund als dem zuständigen Rechtsträger der belangten Behörde zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl. zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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