Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162821/2/Br/Ps

Linz, 15.01.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R T, geb., R, U, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. E T, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, AZ. VerkR96-1996-2007, vom 29. November 2007, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.       Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 23 Stunden verhängt, weil er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigte, noch habe er den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen.

Tatort: Gemeinde Linz, Julius-Raab-Straße 6-8 (Unfallsort).

Tatzeit: 05.11.2006, 03:30 Uhr.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete ihren Schuldspruch mit folgenden Ausführungen:

"Gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 04.12.2006, Zahl: S-44154/06VS1 haben Sie in offener Frist Einspruch erhoben. In Ihrer Einspruchsbegriindung fuhren Sie sinngemäß aus, dass sich aus dem Verfahrensakt unzweideutig ergebe, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen durch Ihre Fahrweise beschädigt worden sei. Sie hätten zum Tatzeitpunkt weder Papier noch Schreibgerät mitgefuhrt und hätten daher die Fahrt wenige Meter bis zum Portier des Julius-Raab-Heim fortgesetzt, um sich Papier und Scheibgerät zu holen. Sie seien dann sofort zum beschädigten Fahrzeug zurückgekehrt. Die Polizei sei eingetroffen, als Sie gerade im Begriff waren, Ihre Daten dem Zulassungsbesitzer des geschädigten Fahrzeuges aufzuschreiben und wollten danach zur nächsten Polizeidienststelle fahren, um die Beschädigung zu melden. Da sich das gesamte Geschehnis innerhalb eines Zeitraumes von 10 Minuten abgespielt habe, sei der gegenständliche Tatvorwurf zu unrecht an Sie ergangen.

 

Die Behörde geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

 

Sie haben am 05.11.2006 gegen 03:30 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der Julius-Raab-Straße nächst dem Haus 6-8, Gemeindegebiet Linz gelenkt und sind dabei mit dem PKW, Kennzeichen kollidiert. Sie haben dann die Fahrt bis zum Julius-Raab-Heim fortgesetzt. Dies konnte von einer Zeugin beobachtet werden. Allerdings sind Sie vom Julius-Raab-Heim kurze Zeit später wieder zur Unfallstelle zurückgekehrt.

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz 1 genannten Personen die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer in anderer als der in Absatz 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Bereits in Ihrer Einspruchsbegründung führen Sie aus, dass Sie die Fahrt zum Julius-Raab-Heim fortgesetzt haben, um Papier und Bleistift sich zu besorgen, damit Sie der Zulassungsbesitzerin des geschädigten Fahrzeuges Ihre Personalien am Fahrzeug zurücklassen können. Erst danach wollten Sie die nächste Polizeidienststelle aufsuchen. Dies bedeutet aber, dass Sie nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt haben. Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" kann nur so verstanden werden, dass die Meldung über den Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, nach Durchführung der am Unfallort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen bzw. nach vergeblichen Versuchen des Identitätsnachweises zu Folge hat.

 

Somit erkennt die Behörde, dass Sie die Ihnen im Spruch angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit grundsätzlich fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefährdung nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. VStG 1991 sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit Sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auch auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenso zu berücksichtigen. Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den im § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Die Tat schädigt das Interesse jener Personen, in deren Vermögen bei einem Verkehrsunfall ein Schaden eingetreten ist. Ferner liegt der Schutzzweck dieser nun darin, dass jene Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, ohne unnötigen Aufwand den Schädiger an den Sie Ersatzansprüche zu richten haben, ausfindig machen können.

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgetreten. Als mildernd wird Ihnen angerechnet, dass Sie an die Unfallstelle zurückgekehrt sind und bei der Unfallaufnahme durch die Polizei letztlich mitgewirkt haben. Diesen Umstand hat die Behörde bei der Strafbemessung auch entsprechend berücksichtigt und den Strafbetrag diesem Umstand gemäß angeglichen.

 

Bei der Strafbemessung wurde - Ihren Angaben vom 02.07.2007 folgend - davon ausgegangen, dass Sie ein monatliches Einkommen von 792 Euro beziehen, kein für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevantes Vermögen besitzen und keine Sorgepflichten haben.

 

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände, sowie unter Berücksichtigung der aus dem Akt ersichtlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, sowie unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafrahmen dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schwere des Verschuldens erscheint der ausgesprochene Strafe als angemessen und ausreichend, um Sie in Hinkunft derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bildet einen gleichwertigen Ersatz und genügt nach Ansicht der Behörde – im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe – Sie von künftigen Übertretung eben so wirksam abzuhalten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in den zitierten Gesetzesstellen begründet."

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird dem Schuldspruch mit folgenden Ausführungen entgegen getreten:

" Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.11.2007, zugestellt am 3.12.2007, wird innerhalb der gesetzlichen Frist

 

B E R U F U N G

 

erhoben und diese, wie nachstehend ausgeführt, begründet :

(1)

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt geht weiterhin van der Annahme aus,

"Herr R T hätte die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub " verständigt.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben, wenn nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Die Auslegung des Begriffes "ohne unnötigen Aufschub" ist nach ständiger Rechtssprechung nach strengen Gesichtspunkten vorzunehmen. Unter diesem Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist nach dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle zu verstehen, daß die Meldung nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforder­lich erscheinenden Maßnahmen geboten ist.

Daraus ergibt sich, daß anders als bei einem Unfall mit Personenschaden, bei dem die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle sofort zu erfolgen hat, der Gesetzgeber den an einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden Beteiligten insofern einen Spielraum einräumt, als die Meldung dieses Unfalles in einem relativ kurz an diesen Unfall anschließenden Zeitraum erstattet werden kann.

 

Um diese Frage des "relativ kurzen Zeitraumes" prüfen zu können, sei noch­mals der genaue zeitliche Ablauf angeführt:

 

a)  03.31 Uhr - Beschädigung des Fahrzeuges mit dem amtlichen KZ als Folge der widrigen Fahrweise von Herrn T;

b)  Herr T beabsichtigte vorerst, alle notwendigen Daten dem Fahrzeuginhaber des beschädigten Fahrzeuges aufzuschreiben und diese Nachricht hinter dem Scheibenwischerblatt anzubringen, allerdings stellte er und sein Beifahrer fest, daß er weder ein Blatt Papier noch ein Schreibgerät mitführte;

c)  Wenige Meter Fahrt mit seinem Fahrzeug zum Julius-Raab-Heim, um von dem Portier Papier und Schreibgerät zu erhalten (Angabe wurde vom Portier bestätigt);

d)  Sofortige Rückkehr zum beschädigten Fahrzeug;

e)  Eintreffen der Polizeibeamten, als Herr T gerade damit beschäftigt war, seine Daten für die Verständigung des Besitzers des beschädigten Fahrzeuges aufzuschreiben (Aussage E H);

f)    Danach wollte Herr T die nächste Polizeidienststelle ver­ständigen, was sich durch die bereits eingetroffene Polizeistreife erübrigte;

g)  Nach Feststellung der Personalien von Herrn T durch die Polizeibeamten, Aufforderung an Herrn T um 03.47, eine Alkotest durchführen zu lassen.

 

(2)

Der gedrängte zeitliche Zusammenhang ist deshalb von Bedeutung, weil zwischen Verkehrsunfall und Eintreffen der Polizei ca. 10 - 15 Minuten vergangen waren, Herr T am Unfallsort anwesend und damit beschäftigt war, seine Personalien für den Besitzer des beschädigten Fahrzeuges aufzuschreiben.

Unmittelbar danach hätte er die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Die persönliche Unfallsaufnahme durch Herrn T war noch nicht ab­geschlossen, es ergaben sich keinerlei Hinweise für die Behauptung der Be­hörde, Herr T hätte nicht beabsichtigt gehabt, die nächste Polizei­dienststelle zu verständigen.

 

(3)

"Ohne unnötigen Aufschub" kann nach der ständigen Rechtssprechung niemals bedeuten, in der kürzest nur möglichen Zeit die Verständigung vorzunehmen, die Rechtssprechung gewährt einen zeitlichen Rahmen wie z.B. "am Unfalls­ort zu verbleiben um auf den Besitzer des beschädigten Fahrzeuges zu warten" oder "diesen in der nächsten Umgebung zu suchen".

 

Eine Zeitspanne von weniger als eine halbe Stunde sprengt diesen "zeitlichen Rahmen" jedenfalls nicht.

 

(4)

Der Berufungswerber hat in seinem Einspruch die Einvernahme des Zeugen B P beantragt, die Behörde hat diesen Beweisantrag ohne Begründung übergangen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben ist.

 

Der Berufungswerber rügt ausdrücklich die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens.

 

(5)

Es wird daher der

ANTRAG

 

gestellt, der Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 29.11.07 Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Daraus ergibt sich der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Unstrittig ergibt sich aus der Anzeige, dass der Berufungswerber als Fahrzeuglenker einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte, indem er offenbar auf Grund eines Fahrfehlers am 5.11.2007 um 03:30 Uhr gegen das in 4040 Linz, J.-Raab Straße 6-8, abgestellte Fahrzeug des Dr. med. S stieß. Er hielt nach dem Unfall kurz an, setzte jedoch seine Fahrt bis zum 70 m entfernten und somit in unmittelbarer Nähe gelegenen "Raab-Heim" wieder fort, um sich von dort Schreibzeug zu holen. Der Unfall wurde von der Taxilenkerin H beobachtet, welche telefonisch sogleich die Polizei verständigte. Der Berufungswerber kehrte jedoch mit Schreibzeug unmittelbar danach wieder an die Unfallstelle zurück, um am beschädigten Fahrzeug einen Verständigungszettel anzubringen. Er traf mit seinem Fahrzeug noch vor dem Eintreffen der Polizei wieder am Unfallort ein. Selbst die Meldung spricht davon, dass sich der Meldungsleger beim Portier des Stundentenheims erkundigt habe und dieser ihm bestätigte, dass sich der Berufungswerber tatsächlich Schreibzeug für die Information an den geschädigten Fahrzeughalter geholt habe. Dass ein bloßes Anbringen eines Verständigungszettels letztlich der "ohne unnötigen Aufschub" zu erstattenden Meldung iSd § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht genügt hätte, begründet aber keine Verletzung der Schutzziele dieser Rechtsvorschrift, wenn die Polizei von sich aus vom Unfall erfahren hat und es daher unverzüglich zur Unfallaufnahme gekommen ist.

Auch die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle hätte hier zwingend ein Verlassen der Unfallstelle nach sich gezogen und einen bestimmten Zeithorizont in Anspruch genommen. Jedenfalls kann es dem Schutzziel nicht zuwider sein und es dem Berufungswerber nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Polizei noch vor einer theoretisch möglichen Meldung schon nach wenigen Minuten an die Unfallstelle kommt und den Unfalllenker dort antrifft.

Bereits um 03.47 Uhr wurde beim Berufungswerber eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt vorgenommen.

Mit Blick daraus erweist sich der Vorwurf, "nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben", geradezu als sinnwidrig, weil doch der Vorfall binnen Minuten bei der Polizei bekannt wurde und sich der Berufungswerber beim Eintreffen der Polizei ohnedies bereits wieder an der Unfallstelle befunden hat. Seine wenige Minuten währende Abwesenheit, um sich glaubhaft Schreibzeug zu holen, konnte doch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzvorschriften des § 4 StVO 1960 nach sich ziehen, zumal es sich um eine Beschädigung des Fahrzeuges im ruhenden Verkehr (ohne Anwesenheit dessen Eigentümers bzw. Lenkers) gehandelt hat.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Wenn demnach die hier zur Last gelegte Rechtsvorschrift (§ 4 Abs.5 StVO 1960) lautet, dass bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden, die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben und eine solche Verständigung jedoch unterbleiben darf, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben, kann nicht schon ein bloßer Rückschluss auf diesbezüglich mögliche Säumnis als Verstoß ausgelegt werden.

Erfährt – wie in diesem Fall – die Polizei von einem Unfall, noch ehe dieser vom Meldepflichtigen gemeldet werden könnte, würde ein Betroffener immer schon dann gegen diese Vorschrift verstoßen, wenn – aus welchen Gründen immer – die Polizei binnen weniger Minuten zufällig vom einem solchen Ereignis erfährt, ehe dies noch gemeldet werden hätte können. Der Meldepflicht aus eigenem Antrieb kann in einem solchen Fall zwangsläufig nicht mehr nachgekommen werden, obwohl der dahinter stehende Zweck – nämlich dem Zweitbeteiligten die Umsetzung der aus dem Unfall resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche nicht zu erschweren (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/02/0240) – in keiner wie immer gearteten Form beeinträchtigt gelten kann.

Mit Blick darauf kommt dem Berufungsvorbringen in jeder Richtung Berechtigung zu!

Dass der Berufungswerber auf Grund der bei ihm festgestellten Alkoholisierung allenfalls die Meldung tatsächlich nicht erstattet hätte, ist unbeachtlich.

Da hier dem Berufungswerber etwas zur Last gelegt wurde, was vom Tatbestand des § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht umfasst ist, war hier das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen bzw. der Schuldspruch zu beheben (VwGH 12.3.1986, 84/03/0251 u.a. mit Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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