Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281000/23/Kl/Pe

Linz, 24.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau L L, B, P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F R, Dr. H H, H, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 4.5.2007, Ge96-6-2007, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Bauarbeiterschutzverordnung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.9.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.   Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 4.5.2007, Ge96-6-2007, wurden über die Berufungswerberin Geldstrafen zu 1) von 2.000 Euro und zu 2) von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 96 Stunden und zu 2) von 48 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 90 Abs.1 BauV iVm §§ 20 Abs.1 und 130 Abs.1 Z16 ASchG und 2) § 87 Abs.8 BauV iVm §§ 20 Abs.1 und 130 Abs.5 Z1 AschG verhängt, weil sie als Arbeitgeberin die nachstehend angeführten vom Arbeitsinspektorat Wels anlässlich einer Unfallserhebung festgestellten Verwaltungsübertretungen wegen Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutz­bestimmungen zu verantworten hat:

„1.)

Die von Ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer J M, H P, R P und P B wurden am 29. Sep. 2006 bei der Firma K C in R T, G, auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche zur Verrichtung von Bauarbeiten (Dachabdeckung der Lagerhalle) herangezogen, ohne dafür geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen ein Abstürzen bzw. Durchbrechen getroffen zu haben.

Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV):

§ 90 (1) Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Abs.2 bis 7 getroffen sind.

(2) Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen sind:

1. Unterdachkonstruktion, wie volle Schalung, Unterspanntafeln oder korrosionsbeständiges Maschendrahtgitter,

2. Lauf- und Arbeitsstege,

3. Dachleitern.

(3) Lauf- und Arbeitsstege müssen bei Dachneigungen bis 20 Grad und bei einer Verlegerichtung der Eindeckungselemente parallel zum Dachsaum mit einer Breite von mindestens 25 cm verlegt sein. In den übrigen Fällen müssen sie mit einer Breite von mindestens 50 cm verlegt sein. Beträgt die Dachneigung mehr als 20 Grad, müssen Lauf- und Arbeitsstege gegen unbeabsichtigtes Verschieben bzw. Abrutschen gesichert sein. Sie müssen bei einer Dachneigung von mehr als 10 Grad mit Trittleisten und bei einer Dachneigung von mehr als 30 Grad mit Stufen versehen sein.

(4) Dachleitern dürfen ohne zusätzliche Maßnahmen gegen Durchbrechen bei Dachneigungen von 20 Grad bis 75 Grad verwendet werden. Bei Dachneigungen unter 20 Grad dürfen sie nur verwendet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Unterspanntafeln, ein Durchbrechen zwischen den Sprossen vermieden wird.

(5) Beträgt die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerkes mehr als 5,00 m, ist eine der folgenden Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu treffen:

1. Unterdachkonstruktion nach Abs.2 Z1,

2. Fanggerüste nach § 59 Abs.2 bis 5,

3. Auffangnetze nach § 10 Abs.2,

4. die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen, wenn geeignete Anschlagpunkte zur Verfügung stehen.

(6) Der Gefahrenbereich unterhalb von nicht durchbruchsicheren Dachflächen muss entsprechend abgesperrt und durch Warnschilder gekennzeichnet sein.

(7) Bei Ausführung von Maurer-, Verputz-, Gerüst- und ähnlichen Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen, bei denen zu erwarten ist, dass durch die Art der Arbeiten größere Belastungen auftreten, müssen die Arbeitsplätze und Verkehrswege so hergestellt und gestaltet sein, als ob das Dach nicht eingedeckt wäre.

 

Nachdem keine dieser geforderten Maßnahmen vorhanden waren, liegt eine Übertretung des § 90 Abs.1 BauV vor.

 

2.)

Der von Ihnen für die Durchführung der unter Punkt 1) erwähnten Bauarbeiten eingesetzte Arbeitnehmer J M hatte nicht die für diese Dachabdeckarbeiten geforderte Qualifikation (derzeitige Beschäftigung: Kranfahrer); Obwohl bei diesen Abdeckungsarbeiten der Arbeitnehmer einer besonderen Gefährdung (Absturzhöhe 6 m) ausgesetzt war, wurde kein weiterer Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt. Für entsprechende Sicherungsmaßnahmen wurde nicht gesorgt.

Arbeiten auf Dächern – Bauarbeiterschutzverordnung:

§ 87 Abs.8:

Arbeiten auf Dächern, bei denen die Arbeitnehmer einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, dürfen von einem Arbeitnehmer allein nicht ausgeführt werden. Es muss zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein. Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden.“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, das Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe angefochten und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Zurückverweisung, in eventu die Strafherabsetzung beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den ausdrücklichen Willen des zuständigen Betriebsleiters M L tatsächlich auf einer nicht durchbruchsicheren Dachfläche Dachabdeckungsarbeiten durchgeführt wurden. Am Vortag, dem 28.9.2006 wurde zwischen dem Betriebsleiter und Herrn H P die gesamte Vorgangsweise beim Abbau der Halle besprochen und wurden Sicherheitsmaßnahmen erörtert. Es sollte der firmeneigene Lkw-Kran samt vorhandenen Arbeitskorb sowie Hebebühnen verwendet werden. Keinesfalls durften die Arbeiter die durchbruchgefährdeten Welleternitplatten ohne entsprechende Absturz- und Durchbruchsicherungen betreten. Partieführer war Herr H P. Eine Anwesenheit des Betriebsleiters war nicht erforderlich. Dieser wurde auch nicht von einer anderen Vorgangsweise informiert. Es handelte sich um ein eigenmächtiges Abgehen von Dienstanweisungen. Darüber hinaus sollte der Arbeitnehmer J M ausschließlich als Kraftfahrer verwendet werden und hätte nach den klaren Anweisungen des Betriebsleiters das Dach überhaupt nicht betreten dürfen. Auch wurden die Dacharbeiten ohne ihn nicht von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt. Es liege kein grob fahrlässiges Verhalten vor, allenfalls sei von einer Überwachungspflichtverletzung auszugehen. Es wird auf ein Nettoeinkommen von 1.500 Euro monatlich sowie die Sorgepflicht für drei nicht selbsterhaltungsfähige Kinder und Privatschulden in Höhe von 30.000 Euro hingewiesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.9.2007, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates haben an der Verhandlung teilgenommen; die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden M L, Betriebsleiter, J M, H P und R P als Zeugen geladen und einvernommen.

 

4.1. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass die Berufungswerberin ein Baggerungs- und Transportunternehmen in P, G, betreibt. Die Arbeitnehmer H P und P B sind als Baggerfahrer, der Arbeitnehmer J M als Kranfahrer in diesem Betrieb beschäftigt. R P ist nicht Arbeitnehmer des Unternehmens. Es sollten die genannten Personen eine Lagerhalle von der Firma K C in R T, G, abdecken. Die Halle sollte in R T abgetragen und am Unternehmensstandort in P wieder aufgestellt werden. Die Berufungswerberin ist im Büro des Unternehmens mit Buchhaltung und Schriftverkehr beschäftigt, um die Baustellen kümmert sich der Gatte der Berufungswerberin. Dieser ist Betriebsleiter. Er ist auch für die Arbeitssicherheit verantwortlich und trifft genaue Vorkehrungen, welche Geräte von den Arbeitnehmern zu verwenden sind. Auch nimmt er die Arbeitseinteilung vor. Über diese Details weiß die Berufungswerberin nicht Bescheid. Ein Kontakt zwischen der Berufungswerberin und den Arbeitnehmern findet nicht statt, dieser wird nur zwischen dem Gatten der Berufungswerberin als Betriebsleiter und den Arbeitnehmern geführt. Das Unternehmen ist mit Dachdeckerarbeiten nicht befasst und bestehen daher keine Erfahrungen. Die Vorbesprechung war dahingehend, dass zwei Hebebühnen und ein Kran mit Arbeitskorb zur Verfügung stehen und verwendet werden sollen. Dabei sollten die Abdeckungsarbeiten nur unter Verwendung der Hebebühnen und des Krans mit schwenkbarem Arm, auf dem sich der Arbeitskorb befindet, ausgeführt werden. Es gab ausdrückliche Anweisung, das Dach nicht zu besteigen, da es sich um ein 20 Jahre altes Eternitdach handelte. Es handelte sich um ein Satteldach  mit einer Traufenhöhe von 6 m und einer Firsthöhe von ca. 8 m. Auch vor Arbeitsbeginn wurde ermahnt, dass aufzupassen ist. Der Betriebsleiter selbst war dann auf der Baustelle nicht anwesend. Auf der Baustelle kamen dann die Arbeitnehmer zu dem Schluss, dass der Kranarm nicht ausreicht, um das gesamte Dach abzudecken, sodass man sich entschloss, dass an der anderen Seite des Daches vom Firstbereich herunter zur Abdeckung jemand aufs Dach steigt, um die Eternitplatten abzuschrauben. Davon wurde der Betriebsleiter nicht verständigt.

 

Diese Feststellungen ergeben sich einwandfrei aus den Angaben der Berufungswerberin sowie auch aus den glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass  er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Gemäß  § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von sechs Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

 

Es muss  daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 937 ff).

 

Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Straferkenntnis nicht. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses scheint als alleinige örtliche Umschreibung die Firma K C R T, G, auf. Dabei handelte es sich um die Baustelle, wo die Dacharbeiten tatsächlich ausgeführt wurden.

Auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.3.2007, Ge96-6-2007, als erste und einzige Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungs­frist (§§ 31 Abs.2 und 32 Abs.2 VStG) enthält lediglich eine Angabe der Baustelle in R T.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitnehmerschutz, zur Ausländerbeschäftigung, zum Arbeitsrecht usw. ist gemäß § 27 Abs.1 VStG der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens als Ort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Wird dem Beschuldigten die Unterlassung gebotener Vorsorgehandlungen angelastet, so ist für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde der Ort maßgeblich, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden sollen (handeln hätte sollen). Das ist jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat (Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1.425ff mit Nachweisen).

Es fehlt daher sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als rechtzeitige Verfolgungshandlung als auch im angefochtenen Straferkenntnis der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Tatort zu bezeichnende Unternehmenssitz. Die Nennung der Baustelle als konkreter Ort der Beschäftigung stellt lediglich ein Sachverhaltselement dar, das ebenfalls innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorzuwerfen ist, das aber nicht den tatsächlichen Tatort bildet. Da sowohl der im Straferkenntnis angeführte Beschäftigungsort als auch der nicht angeführte Tatort im Sprengel der belangten Behörde liegen, war diese zur Erlassung des Straferkenntnisses zwar zuständig, allerdings fehlt dem angefochtenen Straferkenntnis das wesentliche Tatbestandselement des Tatortes im Tatvorwurf.

 

Weil aber die gemäß § 31 Abs.2 VStG festgelegte sechsmonatige Verfolgungs­verjährungsfrist bereits verstrichen ist, konnte eine Spruchkorrektur durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht vorgenommen werden. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Darüber hinaus wird auch festgehalten, dass der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte R P nicht Arbeitnehmer der Berufungswerberin war und in keinem Beschäftigungsverhältnis stand.

 

Gemäß § 2 Abs.1 ASchG sind Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind.

 

Weiters ist hinsichtlich des Faktums 2) des angefochtenen Straferkenntnisses darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 87 Abs.8 BauV zwei Tatbestände enthält, nämlich einerseits, dass bei Arbeiten auf Dächern, bei denen die Arbeitnehmer einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, von einem Arbeitnehmer allein nicht ausgeführt werden dürfen. Es muss zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein. Andererseits müssen die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung und in Anbetracht des tatsächlichen Tatvorwurfes, wurden daher der Berufungswerberin in dieser Tatumschreibung tatsächlich zwei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen. Dies hat sowohl bei der Tatumschreibung als auch bei der Verhängung der Geldstrafe gemäß dem nach § 22 VStG festgelegten Kumulationsprinzips zum Ausdruck zu kommen. Auch diesbezüglich entspricht das angefochtene Straferkenntnis nicht den Anforderungen nach § 44a VStG entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Tatort, Tatumschreibung, Kumulationsprinzip

 

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