Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251608/33/Lg/Ba

Linz, 24.01.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VIII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Wimmer) über die Berufung des E B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, L,  gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Juni 2006, Zl., SV96-50-2006 wegen Übertretungen des Ausländerbe­schäftigungs­gesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I.                  Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafen werden auf vier Mal je 1.000 Euro herabgesetzt.

II.              Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf vier Mal je 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 8.000 Euro verhängt, weil er am 13.4.2006 die tschechischen Staatsangehörigen E P (geb. am), E P (geb. am), J M und S B in der Firma E B T B, P, T, mit Aufbereitungsarbeiten von Tennissandplätzen beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung wird Bezug genommen auf die Anzeige des Zollamtes Linz vom 18.4.2006 sowie auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.5.2006.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, die Tennisplätze der E B T B würden einmal pro Jahr mit Hilfe der Mitglieder saniert. Bei dieser Sanierung durch Clubmitglieder hätten sich auch zwei der vier angetroffenen tschechischen Staatsbürger, welche auch in der Vereinsmannschaft spielen würden, engagiert. Diese hätten zwei weitere tschechische Freunde ersucht, ihnen dabei zu helfen. Bei den Sanierungsarbeiten hätten auch der Antragsteller und seine Tennislehrer mitgeholfen. Dies entspreche der üblichen Vorgangsweise in den meisten österreichischen Tennisclubs. Diesbezüglich sei auch bezeichnend, dass die angeblich illegal beschäftigten Ausländer Sportkleidung getragen und entsprechende Mitgliedsausweise des Österreichischen Tennisverbandes gehabt hätten.

 

Der Antragsteller habe allen vier Beteiligten insgesamt 500 Euro zur Abdeckung ihrer Spesen, Reisekosten, Verpflegung, Getränke etc. überlassen.

 

Der Antragsteller sei völlig unbescholten. Selbst wenn objektiv eine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliegen würde, sei dem Antragsteller keinesfalls bewusst, dass er im Zuge der notwendigen Instandhaltung der Tennisplätze im Zuge der Vereinsarbeit irrtümlich einen Sachverhalt verwirklicht habe, der unter Umständen als Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgelegt werden könnte.

 

Der Antragsteller weise auch darauf hin, dass der Gesamtmitgliedsbeitrag des Tennisclubs im Jahr 2006 ca. 2.900 Euro betragen habe. Die angedrohte Strafe mache sohin beinahe das Dreifache dieses Betrages aus und würde die Existenz des Tennisclubs massiv gefährden.

 

Es sei nochmals festzuhalten, dass es sich gegenständlich um keine illegale Beschäftigung von Ausländern gehandelt habe, sondern dass im Zuge der jährlichen Instandhaltungsarbeiten für den Tennisclub auch tschechische Spieler mitgearbeitet hätten, die sich wiederum der Hilfe zweier Freunde bedient hätten. Durch diese übliche Vereinsarbeit habe schon begrifflich der Tatbestand einer illegalen Ausländerbeschäftigung nicht verwirklicht werden können, der Antragsteller habe den vier tschechischen Staatsbürgern auf Grund der unentgeltlichen Vereinsarbeit lediglich Spesen abgegolten.

 

Beantragt wird die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Verhängung der Mindeststrafe.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Strafantrag des Zollamtes Linz vom 18.4.2006 wurde am 13.4.2006 gegen 10.00 Uhr auf der Tennisanlage in P, T, eine Kontrolle durch Organe des Zollamtes Linz durchgeführt. Dabei seien die vier gegenständlichen Ausländer bei Aufbereitungsarbeiten von Tennissandplätzen angetroffen worden.

 

Der Berufungswerber habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E B T B, T, P, niederschriftlich angegeben, dass die vier tschechischen Staatsbürger seit 6.4.2006 bei ihm arbeiten würden. Sie würden pauschal 500 Euro pro gerichtetem Tennisplatz erhalten. Weiters hätten sie gratis Übernachtungsmöglichkeit und Verpflegung bekommen.

 

Laut beiliegenden Personenblättern gaben die Ausländer im Wesentlichen übereinstimmend an, für die Firma T vom 8.4. bis 13.4.2006 als Aushilfe beschäftigt zu sein. Die Felder "Essen / Trinken", "Wohnung" und "Über Lohn nicht gesprochen" sind angekreuzt. Als tägliche Arbeitszeit ist 4 – 5 Stunden angegeben, als Chef B E.

 

Die beiliegende Niederschrift mit dem Berufungswerber hat folgenden Inhalt:

 

"F: Wie sind Sie zu den tschechischen Sta gekommen?

A: Ich habe einen tschechischen Freund (Tennisspieler ...) M S, er (hat) mir die 5 tschechischen Sta empfohlen.

F: Wie lange haben Sie bei Ihnen gearbeitet, bzw. was haben sie gearbeitet?

A: Sie haben am 06.04.2006 zum Platzrichten (Freiplätze) begonnen und werden heute, am 13.04.2006 fertig.

F: Wie viel haben die tschechischen Gäste dafür als Lohn bekommen?

A: Sie hätten pauschal € 500,- /gerichteten Tennisplatz bekommen. Weiters haben sie gratis Übernachtungsmöglichkeit und Verpflegung bekommen.

F: Sind Ihnen die Bestimmungen des AuslBG bekannt?

A: Nein, aber es sind das Tennisspieler, die mir  1x/Jahr helfen."

 

Beiliegend: Fotos; "Tenniscard".

 

Ferner liegt dem Akt die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.5.2006 bei.

 

4. Vor der bereits anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung schränkte der Berufungswerber die Berufung auf eine Berufung gegen die Strafhöhe ein. Im Hinblick auf das reumütige und verfahrenserleichternde Geständnis und den schuldmindernden Charakter des in der Annahme, für Mitglieder des Tennisvereines seien keine Beschäftigungsbewilligungen erforderlich, gelegenen Rechtsirrtums wird um Anwendung und Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) ersucht.

 

Das zuständige Finanzamt erklärte sich mit der Stattgabe dieses Ansuchens einverstanden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hält es für vertretbar, dem erwähnten Vorbringen beizutreten, zumal im Hinblick auf das Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte im Akt von der Unbescholtenheit des Berufungswerbers auszugehen ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

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