Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400820/20/BMa/Mu/Se

Linz, 08.02.2008

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des A T, geb. am    , russische Staatsangehöriger (Tschetschenien), vom 28. Juni 2006, bei Einbringung der Beschwerde vertreten durch Mag. D M, p/A C der D L, L, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. W F und Mag. Dr. B G, Rechtsanwälte in L, wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck nach Aufhebung des h. Erkenntnisses vom 4. Juli 2006 durch den Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 19. Juni 2006, Sich40-2187-2006, betreffend die Schubhaftanordnung und die Anhaltung in Schubhaft vom 19. Juni 2006 bis 8. September 2006 für rechtswidrig erklärt.

 

  II.      Der Bund hat dem Beschwerdeführer den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 673,80 Euro (darin enthalten 13 Euro Eingabegebühr) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs.1 und 83 Abs.2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 157/2005

§§ 67c und 79a AVG 1991 sowie UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 (BGBl. II Nr. 334/2003)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Oö. Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden Sachverhalt aus:

 

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Russland, reiste am 18. Juni 2006 illegal zusammen mit seiner Gattin und seiner Tochter sowie seiner Schwägerin nach Österreich und brachte am selben Tag einen Asylantrag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, St. Georgen i.A., ein. Bereits am 26. Mai 2006 hatte der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Polen gestellt. Dort wurde er in einem Auffanglager untergebracht, von wo er am 16. Juni 2006 zusammen mit seinen Familienangehörigen schlepperunterstützt, gegen Bezahlung eines Schlepperlohns, versteckt in einem Lkw nach Österreich gebracht wurde.

Als Asylgrund wurde angeführt, er habe seine Familie aus dem Krieg in Sicherheit bringen wollen. Im Heimatland des Beschwerdeführers herrsche immer noch Kriegszustand, maskierte Männer würden nachts in die Häuser eindringen und die Bewohner zu Tode prügeln können. In seinem Heimatland gebe es noch immer keine Garantie, am Leben zu bleiben.

 

Der Beschwerdeführer wurde nach Stellung seines Asylantrags in der bundesbetreuten Unterkunft in der EAST-West untergebracht.

Die belangte Behörde hielt auf Grund des Ergebnisses der Befragung des Beschwerdeführers, der Durchsuchung und seiner erkennungsdienstlichen Behandlung die Annahme gerechtfertigt, dass sein Antrag auf internationalen Schutz - nach Abschluss eines Konsultationsverfahrens gemäß den Bestimmungen des Dubliner-Übereinkommens mit Polen - mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden werde.

Der Rechtsmittelwerber ist nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechts für Österreich und auch nicht im Stande, den Besitz eines Nationalreisedokuments nachzuweisen, da sich sein Pass laut eigenen Angaben in Polen befindet. Er ist auch völlig mittellos.

Am 19. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer zur Verhängung der Schubhaft und zur weiteren Verwahrung in dieser festgenommen. Er wurde bis September 2006 in Schubhaft angehalten.

 

1.2. Mit dem Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 19. Juni 2006, Sich40-2187-2006, wurde die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde neben dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt, der sich mit dem vom Oö. Verwaltungssenat festgestellten deckt, im Wesentlichen angeführt, es sei zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer - auf freiem Fuß belassen - vor allem nachdem ihm mitgeteilt worden sei, sein Asylbegehren werde an Polen abgetreten und er werde in diesen Mitgliedsstaat ausgewiesen, dem weiteren Zugriff der Behörde entziehen werde. Aus diesem Grund sei zur Sicherung seiner Ausweisung sowie zur Sicherung seiner Abschiebung nach Polen seine Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

Von der Erlassung eines gelinderen Mittels habe Abstand genommen werden müssen, vor allem weil er, nachdem er bereits in Polen einen Asylantrag eingebracht und bereits in diesem Land Schutz vor Verfolgung gefunden habe, dennoch illegal nach Österreich eingereist sei. Es könne aus seinem Verhalten der Schluss gezogen werden, dass er sich über die Asylantragstellung ausschließlich seinen Aufenthalt in Österreich sichern wolle, um hier eine für seine Verhältnisse lukrative Beschäftigung aufnehmen zu können.

In der mittels Fax eingebrachten Gegenschrift, mit der auch der Fremdenakt auszugsweise vorgelegt wurde, wird ergänzend angeführt, die Zustimmung der Rücknahme von Polen liege bereits vor, diese sei am 22. Juni 2006 beim Bundesasylamt eingegangen. Abschließend wurde die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt.

 

1.3. In der Haftbeschwerde vom 28. Juni 2006 wird einleitend beantragt, die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft festzustellen und die Verfahrenskosten zu ersetzen. Dazu führte der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Doris Mahr, p/A Caritas der Diözese Linz, aus, er sei mit Familienangehörigen aus Tschetschenien geflüchtet, sein Zielland sei Österreich, weil zwei Schwestern seiner Frau anerkannte Flüchtlinge in Österreich seien. Er habe familiäre Bezugspunkte in Österreich, so sei die Schwester  seiner Frau, M M, gemeinsam mit ihrem Sohn im Jahr 2004 als Flüchtlinge in Österreich anerkannt worden, ebenso wie eine weitere Schwester, S M, mit ihrer Familie. Die Familie würde durch ein sehr enges Verhältnis verbunden sein. 

Die Haft sei unverhältnismäßig, insbesondere im Hinblick auf die durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte. Es fehle auch die Begründung, weshalb eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie erforderlich gewesen sei; eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Inhaftnahme gegenüber dem Schutz der persönlichen Freiheit sei notwendig.

 

1.4. Die belangte Behörde hat dem Oö. Verwaltungssenat den Fremdenakt im Telefaxweg am 28. Juni 2006 übermittelt.

 

1.5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2007, Zlen. 2006/21/0177, 0178-8, ho. eingelangt am 25. Oktober 2007, wurde das in dieser Angelegenheit ergangene Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 4. Juli 2006, Zl. VwSen-400820/4/BMa/Ps, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

1.6. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 wurde eine Vertretungsanzeige der Rechtsanwälte Mag. Dr. F und Mag. Dr. G eingebracht und nochmals Kostenersatz begehrt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der wesentliche Sachverhalt hinlänglich geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs.1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Der Beschwerdeführer wurde von 19. Juni bis 8. September 2006 in Schubhaft angehalten. Seine am 28. Juni 2006 eingelangte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Anhaltung in Schubhaft ist zulässig.

 

3.2. Gemäß § 76 Abs.2 Z4 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

  

3.3. Gemäß § 77 Abs.1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werde.

Gemäß Abs.3 leg.cit. kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

 

Im aufgehobenen Erkenntnis vom 4. Juli 2006 führt der Oö. Verwaltungssenat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, die belangte Behörde sei zu Recht von der Annahme ausgegangen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz – nach Abschluss eines Konsultationsverfahrens gemäß den Bestimmungen des Dubliner-Übereinkommens mit Polen – mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden werde und damit die Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs.2 Z2 verhängt werden könne.

 

Gelindere Mittel seien nicht in Betracht zu ziehen, da es dem Beschwerdeführer ganz offensichtlich darauf angekommen ist, in Österreich zu bleiben. So hat er bereits in Polen einen Asylantrag eingebracht und damit Schutz vor Verfolgung gefunden. Die Weiterreise nach Österreich wäre zur Sicherung seiner Person nicht mehr nötig gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer primär aus wirtschaftlichen Gründen darum gehe, in Österreich bleiben zu können.

Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, der illegalen Einreise nach Österreich und der Vermeidung der Beschreitung des Amtsweges gemäß der Dublin-II-Verordnung in Verbindung mit der Dublin-III-Durchführungsverordnung zur Familienzusammenführung, sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich der österreichischen Rechtsordnung konform zu verhalten und seinen Verbleib in Österreich durch Abtauchen in die Illegalität durchsetzen werde.

Die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Gattin und seinem erst ca. einem halben Jahr alten Baby sei gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen der Verhängung der Schubhaft auch bei seiner Gattin zu bejahen gewesen wären, die belangte Behörde jedoch auf Grund des geringen Alters des Kindes davon Abstand genommen habe, weil nicht anzunehmen sei, dass die Gattin des Beschwerdeführers mit der kleinen Tochter in Österreich untertauchen werde, insbesondere weil ein berufliches Fortkommen auch in der Illegalität durch das Vorhandensein eines Babys erschwert sei.

 

3.3. Mit dem nunmehr ergangenen Erkenntnis vom 26. September 2007, Zlen. 2006/21/0177,0178, wurde der Bescheid des Oö. Verwaltungssenats wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. (Ebenso der vom Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-400819/4/ ergangene Bescheid vom 4. Juli 2006, betreffend M M, die Schwägerin des Beschwerdeführers.)

 

Der Verwaltungsgerichtshof legt seine Rechtsansicht wie folgt dar:

"Zunächst ist anzumerken, dass die Erstbeschwerdeführerin nach der Aktenlage (erst) am 10. August 2006 aus der Schubhaft entlassen wurde. Der Zweitbeschwerdeführer wurde laut Bericht der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. August 2006 noch an diesem Tag in Schubhaft angehalten. Da die Anhaltung somit bei Erlassung der angefochtenen Bescheide (jeweils am 4. Juli 2006) andauerte, hätte ein Ausspruch nach § 83 Abs.4 FPG im Spruch (und nicht nur mittelbar in der Begründung) ergehen müssen.

 

Sämtliche Schubhafttatbestände des § 76 Abs.2 FPG sind final determiniert. Sie rechtfertigen die Verhängung von Schubhaft nur "zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung". Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs.2 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs.2 FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, nwN).

 

Die Erwägungen der belangten Behörde lassen wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht, die im Sinn der gebotenen Einzelfallprüfung zu berücksichtigen gewesen wären. Zunächst sind beide Beschwerdeführer unbestritten am Tag ihrer Einreise in Österreich mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten und haben einen Asylantrag gestellt. Bei ihren Ersteinvernahmen haben sie wahrheitsgemäße Angaben über ihre Identität und den Ablauf der bisherigen Flucht (insbesondere den in Polen gestellten Asylantrag) erstattet. Angesichts dieser Umstände und vor dem Hintergrund der vom Verfassungsgerichthof im Erkenntnis vom 28. September 2004, B 292/04, VfSlg. 17.288, zum Ausdruck gebrachten Auffassung, der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt habe, rechtfertige für sich nicht den Schluss, dass er unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde, ist nicht zu sehen, weshalb es konkret bei den Beschwerdeführern der Verhängung der Schubhaft bedurfte. Im Übrigen wurden die familiären Anknüpfungspunkte zu den in Österreich – nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer als "anerkannte Flüchtlinge" -  lebenden Schwestern der Erstbeschwerdeführerin (bzw. Schwägerinnen des Zweitbescherdeführers) zu gering gewichtet.

Dazu kommt, dass beide Beschwerdeführer als Asylwerber im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs.1 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 Anspruch auf Versorgung in einer Bundesbetreuungseinrichtung des Bundes hätten und sich daher die – im angefochtenen Bescheid nicht beantwortete - Frage stellt, weshalb sie – wären sie nicht aus der am 18. Juni 2006 (der Aktenlage nach) gewährten Bundesbetreuung heraus in Schubhaft überstellt worden – diese Unterstützung freiwillig aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (vgl. dazu neuerlich das hg. Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, mwN)."

 

3.4. In Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichthofs ist zunächst aufgrund des Fehlens nachvollziehbarer Begründungselemente zur Schubhaftverhängung die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 19. Juni 2006 betreffend Anordnung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung festzustellen.

 

Außerdem kann nach der bindenden Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs beim gegebenen Sachverhalt nicht von einem notwendigen Sicherungsbedarf gesprochen werden. Es waren daher sowohl die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 19. Juni 2006, als auch die Anhaltung in Schubhaft vom 19. Juni 2006 bis 8. September 2006 nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht zu rechtfertigen und für rechtswidrig zu erklären.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer als der obsiegenden Partei (vgl. § 79a Abs.2 AVG) gemäß den § 79a Abs.5 AVG iVm § 1 Z1 der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 (BGBl. II Nr. 334/2003) antragsgemäß der notwendige Schriftsatzaufwand in Höhe von 660,80 Euro, zuzüglich der vom Beschwerdeführer zu entrichtenden Eingabegebühr (§ 79a Abs.4 Z1 AVG) von 13 Euro für die Beschwerde, insgesamt daher 673,80 Euro, zuzusprechen.

 

Analog dem § 59 Abs.4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die neue Regelung idF BGBl. Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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