Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-540509/6/Gf/Ga

Linz, 20.10.2005

VwSen-540509/6/Gf/Ga Linz, am 20. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Eingabe der R G GmbH&CoKG, vertreten durch RA Dr. W, beschlossen, dass Spruchpunkt 1. des h. Erkenntnisses vom 26. September 2005, Zlen. VwSen-540509, 540525, 540543, 540557, 540576, 540577, 540604 u. 540618/2/Gf/Gam, insofern berichtigt wird, als es dort anstelle von

"- zu 1. (für März 2005) von insgesamt 77.243,68 Euro auf 66.253,20 Euro"

 

richtig zu lauten hat:

"- zu 1. (für März 2005) von insgesamt 77.243,68 Euro auf 60.533,20 Euro".

 

Rechtsgrundlage:

§ 215 OöLAO

 

 

 

Begründung:

 

Gemäß § 215 OöLAO können Schreib- und Rechenfehler jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

 

Unter Heranziehung der richtigen Stückzahl bei der Position "Schweine" hat daher die Tabelle unter Pkt. 3.3.5.1. des o.a. Erkenntnisses richtig zu lauten:

"3.3.5.1. März 2005 (Gesamtvorschreibung laut Bescheid erster Instanz:

77.243,68 Euro):

 

Menge-Art-Gebühr (Euro)

141-Kontrolluntersuchungen C2-1.997,97

33.787-Schweine-48.315,41

460-Schweine mit 100% Zuschlag-1.315,60

34.247-Trich. Verdauungsmethode-8.904,22

Summe--60.533,20

 

.........."

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

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