Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162530/8/Bi/Se

Linz, 18.02.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn B P, L, vertreten durch Herrn RA Dr. C A, L, vom 14. August 2007 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 3. September 2007, S-12252/07-4, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 15. Februar 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsver­hand­lung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, jedoch von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen und – ohne Verfahrens­kostenvorschreibung - eine Ermahnung erteilt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 21 und 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 60 Euro (30 Stunden EFS) verhängt, weil er am 16. Februar 2007, 21.30 Uhr, auf der A1, Gemeinde Asten, RFB Salzburg, km 160.000, als Lenker des Kfz  dieses nicht so weit rechts gelenkt habe, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Er habe ohne Grund dem 2. Fahrstreifen benutzt, obwohl der 1. Fahr­streifen frei gewesen sei. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 15. Februar 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Bw, RA Dr. A, und der Zeugen Meldungsleger KI J S (Ml) und CI J S (S) durchgeführt. Der Bw selbst und der Vertreter der Erstinstanz, Mag. H, waren entschuldigt. Die Berufungs­entscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die punktuelle Tatumschreibung sei verfehlt und ein Schutz vor Mehrfachverfolgung bestehe auf Grundlage der Tatanlastung nicht. Diesbezüglich sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Bean­tragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Anwendung des § 21 VStG, zumal es zu keiner Gefährdung oder gar Schädigung anderer gekommen sei; in eventu wird Strafherabsetzung beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsvertreter des Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt, sowie die beiden Beamten der Autobahn­polizei­inspektion Haid zeugenschaftlich unter Hinweis auf § 289 StGB einver­nommen wurden.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bw als Lenker des genannten Pkw am 16. Februar 2007 gegen 21.30 Uhr auf der RFB Salzburg der A1 unterwegs war, wobei die Zeugen im Rahmen einer Streifenfahrt kurz nach der Auffahrt Enns auf den Pkw des Bw aufschlossen. Beide Zeugen sagten aus, der Bw habe sich an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gehalten, sei aber immer in der Mitte der RFB Salzburg gefahren und zwar über eine Wegstrecke von km 157.000 bis 162.000 – das seien ca-Werte. Es sei äußerst wenig Verkehr gewesen und der rechte Fahrstreifen frei gewesen, es sei auch in Asten/St. Florian kein Fahrzeug auf die A1 aufgefahren. Die Zeugen fuhren in einem nach außen hin als solches erkennbaren Polizeifahrzeug hinter dem Pkw des Bw nach, wobei hinsichtlich der Erkennbarkeit des Polizeifahrzeuges für den Bw im Rückspiegel unterschiedliche Aussagen insofern bestanden, als der Zeuge S eine Erkennbar­keit für den Bw anzweifelte, während der Ml von einem Abstand von ca 100 m sprach. Weil der Bw nicht auf den rechten Fahrstreifen wechselte, sei er auf dem Parkplatz bei km 166 angehalten worden. Er habe den Zeugen bei der Tatan­lastung nicht wider­sprochen, jedoch ein angebotenes Organmandat abgelehnt, weil ohnehin kein Verkehr gewesen sei. Da stritten auch die beiden Zeugen nicht ab.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, so weit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumut­bar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßen­benützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Dass es sich beim Tatvorwurf in örtlicher Hinsicht nicht um den punktuellen Vor­wurf hinsichtlich km 160.000 der A1 handelt, ist schon aus der Anzeige erkenn­bar, weil schon dort von einer Nachfahrstrecke über zumindest annähernd 6 km die Rede ist – die Anzeige wurde dem Rechtsvertreter des Bw am 3. August 2007, also innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, zur Kenntnis gebracht. Auch wenn die Zeugen vor der Erstinstanz nie vernommen wurden, handelt es sich um die Anlastung eines Deliktes im fließenden Verkehr auf einer Autobahn, sodass die Nichteinhaltung des Rechtsfahrgebotes ausschließlich bei km 160.000 naturgemäß illusorisch wäre. Der Bw war damit jedenfalls in der Lage, sich zweck­­entsprechend zu verantworten, und auch die Gefahr einer Doppelbestra­fung ist auszuschließen. Im übrigen hat der Bw den Tatvorwurf inhaltlich ohnehin nie bestritten, sodass davon auszugehen ist, dass er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verant­worten hat, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht die Rede sein kann. 

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Im ggst Fall haben beide Zeugen bestätigt, dass auf der RFB Salzburg zur Vorfallszeit äußerst wenig Verkehr war, wobei der Bw sich an die Geschwindig­keitsbeschränkung genau gehalten hat. Im in Rede stehenden Bereich weist die RFB Salzburg drei Fahrstreifen auf. Der Bw benutzte den mittleren, dh er behinderte niemanden – ein Überholen, auch durch die Polizei, wäre jederzeit möglich gewesen – und er musste bei Betrachtung ex post auch bei einem eventu­ellen Auffahren eines Kfz auf die Autobahn bei Asten den Fahrstreifen nicht wechseln, was aber ex ante für ihn auch nicht von weitem erkennbar war. Er war auch nicht verpflichtet, der Polizei Platz zu machen, zumal sich die Beamten nicht im Einsatz befanden. Die Benützung des mittleren Fahrstreifens bei offenbar sehr geringem Verkehrsaufkommen erfüllt zwar den vorgeworfenen Tatbestand, jedoch kann im Ergebnis das Verschulden des Bw als geringfügig angesehen werden; Folgen hatte die Übertretung nicht.    

Die Aussage Zeugen S in der Verhandlung, die Leute würden sich ständig über Lenker beschweren, die die Rechtsfahrordnung nicht einhielten, und nun sei eben ein "Linksfahrer" beanstandet worden, hat mit dem ggst Fall wenig zu tun, weil  der Bw im Gegensatz zu den vom Zeugen wohl gemeinten Lenkern nicht den Verkehr behindert hat, indem er mit geringer Geschwindigkeit links fuhr und andere Lenker am Überholen hinderte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kosten­beiträge, auch im Rechtsmittelverfahren, nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Mittleren von 3 Fahrstreifen der A1 besetzt, fast kein Verkehrsaufkommen, § 21 weist geringfügiges Verschulden, keine Folgen

 

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