Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162832/4/Ki/Da

Linz, 28.02.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, F, L, vertreten durch Herrn B L, F, B, vom 21. Dezember 2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. November 2007, S‑18345/07-4, wegen Übertretungen des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 und 51 VStG iVm §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 16. November 2007, S-18345/07-4, mehrerer Übertretungen des KFG 1967 für schuldig befunden und über ihn Verwaltungsstrafen verhängt.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob durch einen bevollmächtigten Vertreter per Telefax am 21. Dezember 2007 Berufung, es wird eine Aufklärung der festgestellten Lenk- und Ruhezeiten beantragt.


 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 16. Jänner 2008 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Der Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.4. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber am 27. November 2007 nachweislich zugestellt. Per Telefax brachte der Rechtsmittelwerber durch einen Vertreter am 21. Dezember 2007 eine Berufung bei der Bundespolizeidirektion Linz ein.

 

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2008, VwSen-162832/2/Ki/Da, wurde der Rechtsmittelwerber im Wege seines Vertreters auf die verspätete Einbringung der Berufung hingewiesen und er wurde eingeladen, bis spätestens 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Das Schreiben wurde laut vorliegendem Postrückschein dem Vertreter des Rechtsmittelwerbers am 1. Februar 2008 zugestellt. Eine solche Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhang mit § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 27. November 2007 vom Rechtsmittelwerber persönlich übernommen und es begann mit diesem Datum die mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete diese sohin am 11. Dezember 2007.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 21. Dezember 2007 per Telefax eingebracht.

 

Nachdem keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw. solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist das angefochtene Straferkenntnis als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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