Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162973/6/Br/Ps

Linz, 27.03.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R K, geb., R, R, vertreten durch RA Mag. H K, S, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.1.2008, Zl. VerkR96-8471-2007, nach der am 27.3.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.    Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 50 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen der Übertretung nach § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden verhängt und wider ihn folgender Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,24 Sekunden festgestellt.

Tatort:   Gemeinde Vorchdorf, Fahrtrichtung Wien, A1 bei km 210.500

Tatzeit:  12.12.2006, 09.15 Uhr Fahrzeug: Personenkraftwagen,".

 

Mit der vorerst gg. den Berufungswerber erlassenen Strafverfügung war die Geldstrafe noch mit 363 Euro festgesetzt worden.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gemäß § 18 Abs.1 StVO.1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Gemäß § 99 Abs.2c StVO.1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72,00 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet oder behindert.

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde durch die Landesverkehrsabteilung zur Anzeige gebracht.

 

Mit Datum vom 29.12.2006 wurde der Zulassungsbesitzer aufgefordert den Lenker zum oben angeführten Tatzeitpunkt der hs. Behörde zu benennen. Datiert mit 12.1.2007 wurden Sie uns als Lenker vom Zulassungsbesitzer bekanntgegeben.

 

Am 28.2.2007 wurde Ihnen die erwähnte Verwaltungsübertretung mittels Strafverfügung, persönlich übernommen am 6.3.2007, angelastet. Innerhalb offener Frist haben Sie Einspruch erhoben und begründeten diesen auszugsweise wie folgt:

Das hinter mir fahrende Fahrzeug spurte auf der rechten Fahrspur um und hatte mir somit das Umspuren auf die ebenfalls rechte Fahrspur blockiert. Daraufhin wollte ich auf die linke Fahrspur das vor mir fahrende Fahrzeug überholen, da ich ja nicht umspuren konnte. Dieses vor mir fahrende Fahrzeug beschleunigte jedoch nicht, sondern bremste und wollte sichtlich nicht rechts umspuren. Somit verringerte sich der Abstand zwischen meinem und vor mir fahrenden Pkw erheblich.

 

Mit weiterer Stellungnahme vom 9.7.2007 wurde die weitere Beischaffung von Lichtbildern aus der Videosequenz beantragt.

 

Aufgrund Ihrer Einspruchsangaben hat der Meldungsleger mit Schreiben vom 4.6.2007 die Richtigkeit der Auswertung des Videofilmes bestätigt und weiters wurden zusätzlich drei Fotos angefertigt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen diese Stellungnahme und die Fotos nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen nochmals die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme gegeben. Daraufhin verweisen Sie auf die bisher erstatteten Stellungnahmen.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

Es wird auf Grund der vorliegenden Lichtbilder angemerkt, dass Sie zu dem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug  nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten haben. Ob dieses Fahrzeug das Rechtsfahrgebot missachtet bzw. die Geschwindigkeit reduzierte ist nicht ersichtlich bzw. ist die Missachtung des Rechtsfahrgebotes nicht Gegenstand Ihrer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes. Aus den Lichtbildern ist ersichtlich, das das vor Ihnen fahrende Fahrzeug innerhalb von ca. 1,5 Sekunden von der Fahrbahnmitte in Richtung Mittelleitlinie zufährt und auf die rechte Fahrspur wechseln möchte. Es ist feststellbar, dass Sie die gesamte Wegstrecke einen äußerst geringen Sicherheitsabstand einhalten.

 

Als Sicherheitsabstand ist mindestens der Reaktionsweg einzuhalten, der in Metern drei Zehntel der Höhe der  eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h beträgt - VwGH 21.9.1984, ZVR 1986/33.

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG wird angemerkt, dass Sie ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.800 Euro beträgt, die Sorgepflicht für die Gattin besteht und monatlichen Kreditrückzahlungen sich auf etwa 900 Euro belaufen.

Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet.

 

Dahingehend wird festgehalten, dass diesbezüglich auch mit Rechtskraft dieses Strafbescheides die Eintragung eines Vormerkdeliktes damit verbunden ist. Diese Art von Verwaltungsübertretung wurde im Zuge dahingehend mit einer Eintragung ins Führerscheinregister aufgenommen, da die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes eine potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber mit folgenden Ausführungen dem Straferkenntnis entgegen:

"Mit Strafverfügung der BH Gmunden, VerkR96-18986-2006, vom 28.02.2007 wurde über mich wegen behaupteter Verletzung des § 18 Abs. 1 StVO gem. § 99 Abs. 2 c Ziffer 4 StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 360,00  bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe über 168 Stunden verhängt. Mir wurde vorgeworfen, ich hatte am 12.12.2006  gegen 09:15 Uhr als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen auf der AI in Fahrtrichtung Wien bei Straßenkilometer 210.500 im Gemeindegebiet von Vorchdorf zu einem vor mir am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es sei mittels Videomessungen ein zeitlicher Abstand von 0,24 Sekunden festgestellt worden.

 

Gegen diese Strafverfügung habe ich fristgerecht Einspruch erhoben und in meinem eigenhändig unterfertigten Einspruch eingehend dargelegt, dass ich um zu überholen meinen PKW vom rechten auf den linken Fahrstreifen gelenkt habe. Da zum selben Zeitpunkt ein anderer PKW vom linken auf den rechten Fahrstreifen lenkte und sich daraufhin auf annähernd gleicher Höhe mit mir befand, weiters jedoch noch ein vor mir befindlicher PKW ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit die Geschwindigkeit verringerte, schloss ich mehr und mehr auf diesen  PKW vor mir auf. Da dieser vor mir befindliche PKW mehrfach andeutete, auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, sodass ich ihn auf dem linken Fahrsteifen überholen könnte, habe ich vorerst meine Geschwindigkeit auch nicht reduziert. Entgegen seinem Andeuten, auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, blieb der vor mir fahrende PKW allerdings auf dem linken Fahrstreifen und reduzierte auch wieder die Geschwindigkeit.

 

In weiterer Folge wurde mir ein Bericht der Landesverkehrsabteilung des Landespolizeikom-mandos Oberösterreich zur Stellungnahme zugeleitet. Ich habe dazu, anwaltlich vertreten, sowohl zu meinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, als auch zum genannten Bericht fristgerecht ausführlich Stellung genommen. Ich habe auch insbesondere die Beischaffung weiterer Lichtbilder aus der Videosequenz beantragt. Weiters habe ich in eventu die angemessene/Herabsetzung der über mich verhängten Geldstrafe beantragt.

 

Mit weiterem Schriftsatz vom 17.07.2007 habe ich unter Hinweis auf einen beigefügten Bericht  ergänzend beantragt, es wolle festgestellt werden, mit welchem Abstandsmessgerät (Marke und Type) die dem Verfahren zugrunde liegende Messung vorgenommen wurde. Weiters habe ich beantragt, es wolle festgestellt werden, ob das konkret verwendete Messgerät über eine geeichte Uhr bzw. über ein entsprechend anderes zeitbestimmendes Element verfügt.

 

Mit Schreiben der Behörde I. Instanz vom 18.10.2007 wurde neuerlich der Bericht der Landesverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 04.06.2007 samt weiteren Lichtbildern zur Stellungnahme übermittelt. Ich habe hiezu wiederum fristgerecht Stellung genommen, woraufhin die Behörde I. Instanz das hiermit angefochtene Straferkenntnis vom 18.01.2008, meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am 24.01.2008, erlassen hat.

Gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 18.01.2008, VerkR96-8471-2007, meinem ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am 24.01.2008, erhebe ich binnen offener Frist

 

BERUFUNG

 

an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich und stelle die

 

ANTRÄGE

 

der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge:

1. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das gegen mich geführte Strafverfahreneinstellen; oder

2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen; oder

3. in eventu die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe angemessen herabsetzen.

 

Meine Anträge begründe ich wie folgt:

 

Das von der Erstbehörde abgeführte Beweisverfahren ist mangelhaft, zumal auf meine im Verfahren gestellten Beweisanträge in keinster Weise eingegangen wurde. Die Beweisanträge werden in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht einmal angeführt oder zitiert.

 

Die Erstbehörde wäre jedoch verpflichtet gewesen, meinen Beweisanträgen Folge zu geben und die beantragten Erhebungen zu veranlassen. Aus den bisher beigeschafften Unterlagen des Verwaltungsaktes ergibt sich nämlich keinesfalls, mit welchem Abstandsmessgerät, insbesondere welcher Marke und Type, der Abstand zwischen meinem PKW und dem vorderen PKW gemessen wurde. Auch wurde nicht erhoben, ob das konkret verwendete Abstandsmessgerät über eine eichfähige Stoppuhr oder ein anderes zeitbestimmendes Element verfügt. Unter Bezugnahme auf einen meiner Eingabe vom 17.07.2007 angeschlossenen Bericht habe ich aufgezeigt, dass Messungen, die einzig von der Bildfrequenz der angeschlossenen Kamera abhängen, häufig fehlerhaft sind, zumal Schwankungen der Bildfrequenz direkt das Messergebnis beeinflussen.

 

Erst nach der von mir beantragten Überprüfung des konkret verwendeten Messgerätes hätte festgestellt werden können, ob die der Anzeige und somit auch dem Straferkenntnis zugrunde liegende Abstandsmessung überhaupt fehlerfrei zustande gekommen ist.

 

Im Hinblick auf das von mir im Verfahren aufgezeigte provozierende und rechtswidrige Fahrverhalten meines Vordermannes, der ohne Notwendigkeit gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat, hat die Erstbehörde auch die subjektive Tatseite des mir vorgeworfenen Ungehorsamsdeliktes zu wenig überprüft. Aus den von der Behörde beigeschafften Lichtbildern ergibt sich insbesondere, dass mein Vordermann den linken Fahrstreifen über eine geraume Fahrtstrecke blockiert hat, wodurch die mir vorgeworfene Verwaltungsübertretung erst  verursacht werden konnte. Dieser Umstand hätte ein Vorgehen nach § 21 VStG gerechtfertigt, jedenfalls hätte dieser Umstand aber bei der Bemessung der über mich verhängten Geldstrafe entsprechende Berücksichtigung  finden müssen.

 

Ich wiederhole daher die eingangs bereits angeführten Anträge.

 

V, am 7.2.2008                                                                             R K"

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde im Wege der Verkehrstechnik eine Ausarbeitung des Videomaterials auf CD beigeschafft. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde das übermittelte Video gesichtet und der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers eine Einschau in die Gebrauchsanweisung des VKS 3.0 – VIDIT – A7 gewährt.

Zum Akt genommen wurden die vom Berufungswerber angefertigten Handskizzen (Beil. 1) und der offenbar nicht zum Akt gelangte Beweisantrag v. 17.7.2007 im erstinstanzlichen Verfahren und ein Artikel des ZDF über ein deutsches Abstandmesssystem (Beil. 2).

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war hier trotz einer 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte geboten.

 

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

 

Das Fahrzeug des Berufungswerbers wurde auf Grund des vorliegenden Videomaterials identifiziert. Dies bestätigt nicht nur die Polizei im Bericht, Stellungnahme vom 4.6.2007, GZ-A1/50629/2/2006-Kla, sowie das dem Akt beiliegende Bildmaterial, sondern ist dies auch unzweifelhaft auf der beigeschafften und anlässlich der Berufungsverhandlung mehrmals abgespielten Videosequenz, die über 20 Sekunden der Fahrt des Berufungswerbers zeigt.

Dabei ist das Fahrzeug völlig unbeeinflusst vom sonstigen Verkehrsgeschehen auf dem linken Fahrstreifen und dort im gleichbleibend knappen Abstand hinter dem Vorderfahrzeug sichtbar. Seine noch in der Berufungsverhandlung in Erinnerung geglaubte Darstellung eines plötzlichen Umspurens eines Fahrzeuges vom rechten Fahrstreifen ist damit klar und anschaulich widerlegt.

Der errechnete  zeitliche Nachfahrabstand im Bereich des Strkm 210.500 ist demnach nicht nur rechnerisch festgestellt, sondern auch in Verbindung mit der Filmsequenz schlüssig nachvollziehbar (vgl. h. Erk. v. 31.1.2006, VwSen-161056/6/Br/Se und dazu VwGH v. 21.9.2006, 2006/02/0074). Der Verwaltungsgerichtshof hegte gegen das Messergebnis durch das geeichte videogestützte Verkehrs-Kontroll-System, Version 3.0 Austria (VKS3.0), Hersteller SUWO EDV-Service, in Verbindung mit der dem Gerichtshof vorliegenden Bedienungsanleitung keine Bedenken.

Letztlich vermochte der persönlich zur Berufungsverhandlung erschienene Berufungswerber diesen knappen Nachfahrabstand nicht wirklich plausibel machen. Das offenbar vor ihm fahrende Fahrzeug war bloß langsamer unterwegs, als er selbst zu fahren beabsichtigt haben dürfte. Dies jedoch im Bereich einer Fahrgeschwindigkeit von knapp 140 km/h.  

Aus der Sicht der Berufungsbehörde ergeben sich demnach keine wie immer gearteten Zweifel an der Richtigkeit des hier zur Last gelegten Nachfahrabstandes.

Der im Rahmen der Berufungsschrift gestellte Beweisantrag betreffend das angeblich in Deutschland verwendete Messsystem ist somit unbeachtlich bzw. wurde dieser im Rahmen der Verhandlung nicht mehr vertreten.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 18 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass der hier "großzügig" zur Last gelegte Sicherheitsabstand bei einer Fahrgeschwindigkeit von 138 km/h [= 38,33 m pro Sekunde] von maximal  9 m nur einer Wegzeit von weniger als 0,24 Sekunden entspricht. Ein plötzliches Abbremsen eines Vorderfahrzeuges führt angesichts einer solchen Ausgangssituation mit höchster, ja an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu einem Auffahrunfall, weil selbst bei der geringstmöglichen Reaktionszeit auf ein solches Manöver nicht mehr rechtzeitig und wirkungsvoll reagiert werden könnte (s. unter vielen VwGH 30.9.1999, 98/02/0443).

Beim Hintereinanderfahren im Sinne des § 18 Abs.1 StVO genügt "in der Regel" ein dem mit einer Sekunde anzunehmenden Reaktionsweg entsprechender Sicherheitsabstand; dies aber nur wenn nicht besondere Umstände einen größeren Abstand geboten erscheinen lassen. Der Reaktionsweg beträgt in Metern drei Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h (VwGH 5.5.2006, 2003/03/0299 mit Hinweis auf VwGH 23.10.1986, 86/02/0081). Bei höherer Verkehrsdichte müsste ein noch größerer Sicherheitsabstand eingehalten werden (VwGH 9.11.1984, 84/02B/0064 mit Hinweis auf OGH 16.3.1967,11 Os 5/67 = ZVR 1968/50).

Nach der o.a. Formel hätte hier der Sicherheitsabstand zumindest knappe 40 m zu betragen gehabt.

Im Übrigen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

 

6. Zur Strafzumessung:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Diesbezüglich ist zur erstinstanzlichen Strafzumessung in Höhe von 250 Euro zu bemerken, dass diese angesichts des hohen abstrakten Gefährdungspotenzials und mit Blick auf den bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen durchaus maßvoll geübt wurde. Die Festsetzung empfindlicher Geldstrafen für diese erwiesenermaßen unfallträchtige Fahrweise ist auch aus präventiven Überlegungen indiziert.

In Deutschland wurden etwa wegen eines unfallskausalen Drängens iVm anderen gefährlichen Verhaltensmustern im Straßenverkehr bereits Freiheitsstrafen von 1 ½ Jahren ausgesprochen.

Die Geldstrafe war demnach auch unter dem unrealistisch niedrig angenommenen Monatseinkommen in Höhe von 1.700 Euro der Tatschuld angemessen.

 

Der Berufung musste demnach auch mit Blick auf das Strafausmaß ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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