Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162519/11/Fra/Bb/Sta

Linz, 25.03.2008

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn R B,  vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E A. P, G, vom 18.9.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.9.2007, AZ VerkR96-2006, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.3.2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von 72,80 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

II. §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.9.2007, AZ VerkR96-2006, wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, am 5.10.2006 um 15.57 Uhr als Lenker des Pkws mit dem Kennzeichen G, in A, auf der A1 bei km 170,000 in Fahrtrichtung Wien, die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2c Zif.9 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 364 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in Höhe von 36,40 Euro verpflichtet.

 

2. Der Bw tritt diesem Straferkenntnis vom 7.9.2007 fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit der begründeten Berufung vom 18.9.2007 entgegen.

 

Darin bringt er im Wesentlichen vor, das genannte Verwaltungsstrafdelikt nicht gesetzt zu haben. Die Behörde stütze sich auf die Angaben des meldungslegenden Beamten, welche jedoch widersprüchlich seien. Die vorliegenden Radarfotos würden die Angaben des Zeugen, wonach das Radargerät zum Tatzeitpunkt ausschließlich auf die von ihm befahrene 4. Spur eingestellt war, nicht bestätigen. Dies insbesondere, da der Bildausschnitt links neben seinem Fahrzeug an der Betonleitschiene ende, jedoch rechts von seinem Fahrzeug noch drei Fahrstreifen sichtbar seien. Doch auch für den Fall, dass das Radargerät spurbezogen eingestellt gewesen sei, sei eine Fehlmessung durch das ebenfalls auf dem Foto abgebildete zweite Fahrzeug nicht auszuschließen. Dieses Fahrzeug sei nicht weit genug entfernt, um eine Fehlmessung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Messergebnis unbedingt zu verwerfen, sofern sich auf einem Foto zwei oder mehrere bewegte Fahrzeuge im abfließenden Verkehr in der Fotozone befinden würden.

Dem Radarfoto sei zu entnehmen, dass die Messung von einem Überkopfwegweiser erfolgt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Richtigkeit der Radarmessung auch durch einen in der Nähe befindlichen Eisenträger beeinträchtigt worden sei. Darüber hinaus sei die ihm vorgeworfene Tat einer falschen Verwaltungsvorschrift subsumiert und auch die verhängte Geldstrafe weder schuld- noch tatangemessen.

 

Der Bw beantragte die Auswertung des Radarfotos durch einen technischen Sachverständigen und zwar, ob durch die fotografische Aufnahme von zwei Fahrzeugen das Radargerät beeinflussbar und aufgrund dieses Fotos die tatsächliche Fahrgeschwindigkeit seines Fahrzeuges nicht messbar sei und, ob die Messung durch den Überkopfwegweiser, insbesondere einem Eisenträger im Sinne einer allfälligen Reflexions-Fehlmessung beeinträchtigt worden sei.

 

 3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis   erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der  Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.3.2008, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und gehört wurde. Chef Insp. B der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich wurde unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge zum Sachverhalt befragt. Der Amtsachverständige für Verkehrstechnik, Herr Ing. R H der Direktion Straßenbau und Verkehr des Landes Oberösterreich, Abteilung Verkehr, erstattete ein Gutachten darüber, ob im konkreten Fall von einer korrekten Messung auszugehen ist. Der Bw selbst sowie auch ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land haben an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

5.1. Der Bw lenkte zum Vorfallszeitpunkt den Pkw mit dem Kennzeichen G in Ansfelden, auf der Fahrspur 4 der A1, in Fahrtrichtung Wien. Bei km 170,000 überschritt er die im Tatortbereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h. Die Messung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte mittels stationärem Radar, Type MUVR 6FA 1401, Messgerät Nr. 04. Die durchgeführte Messung im abfließenden Verkehr ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 159 km/h. Nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz verblieb eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 151 km/h

 

Chef Insp. B erläuterte als Zeuge vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, dass die Aufstellung des gegenständlichen Radargerätes im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erfolgt sei. Das Radargerät sei in dem bei km 170,000 aufgestellten Überwegweiser integriert und sei so auch vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen abgenommen und ordnungsgemäß geeicht worden. Der diesbezügliche Eichschein wurde vorgelegt und dieser von der Erstinstanz dem Bw im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom  21.3.2007 übermittelt.

Der Zeuge hielt weiters fest, dass die Messung nicht von einer Brücke aus, sondern vom fix montierten Radargerät am Überkopfwegweiser vorgenommen worden sei. Im Strahlungsbereich der Antenne befände sich kein Eisenträger, der die Messung beeinflussen hätte können. Die auf dem Foto ersichtliche Mittelleitschiene sei eine Betonleitschiene. Das auf dem Radarfoto ersichtliche zweite Fahrzeug sei bereits weit außerhalb des Messbereiches des Radargerätes gewesen und habe sich dieses außerdem auf der Fahrspur 3 in Fahrtrichtung Wien befunden. Das Radargerät messe aber spurbezogen und sei zum Tatzeitpunkt auf der Spur 4 in Fahrtrichtung Wien eingestellt gewesen. Das Messergebnis sei daher eindeutig dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen G zuzuordnen, welches sich auf Fahrspur 4 befände.

Zum Beweis für eine korrekte Messung wurde auch das Kontrollfoto ausgearbeitet und der Anzeige beigelegt. An der Richtigkeit des Messergebnisses bestünden aus seiner Sicht keinerlei Zweifel und er hielt seine Anzeige vollinhaltlich aufrecht.

 

Chef Insp. B bestätigte bei der mündlichen Verhandlung, dass seine vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land getätigte Aussage der Wahrheit entspreche, wobei der Vertreter des Bw ausdrücklich zustimmte, diese erstinstanzliche Aussage zu verlesen. Ergänzend führte der Zeuge aus, dass die Endabnahme des gegenständlichen Messgerätes durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erfolgt sei. Im gegenständlichen Fall sei das Radargerät, welches spurbezogen messe, auf Fahrspur 4 eingestellt gewesen; dies ergebe sich auch aus der Einblendung im Radarfoto. Die Spureinstellung erfolge durch die Beamten durch ein computergesteuertes Element, wobei die Verschiebung der Gerätes durch einen Elektromotor und die Einstellung durch einen Endabschalter erfolge. Der Beamte erklärte auch, dass er über spezielle Schulungen im Zusammenhang mit Radargeräten verfüge. Soweit er technische Aussagen gemacht habe, stützen sich diese auf seine Schulung sowie seine 20-jährige Erfahrung. 

 

In dem anlässlich der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten kam der Amtsachverständige Ing. R H zum vorgegebenen Beweisthema, der Frage, ob von einer korrekten und richtigen Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden kann, zu dem Ergebnis, dass das vorliegende Überkopfradar vom österreichischen Eichamt freigegeben wurde und eine gültige Eichung für die gegenständliche Messanlage vorliege. Aufgrund der Radarbildauswertung sei erkennbar, dass die Messung auf der Fahrspur 4 erfolgt sei. Die zwei Bilder der gegenständlichen Messung seien in einem zeitlichen Abstand von 0,5 Sekunden angefertigt worden. Aufgrund dieser beiden Bilder sei eine Nachrechnung der Geschwindigkeit möglich, wobei aufgrund der vorhandenen Unterlagen der beiden Radarfotos und des dafür vorgesehenen Auswerteprogramms die Richtigkeit der gegenständlichen Messung bestätigt werden könne. Vom angezeigten Wert 159 km/h sei noch die Mess- bzw. Eichtoleranz abzuziehen.

Es sei auch augenscheinlich nachvollziehbar, dass das Fahrzeug auf der Spur 4 sich im Bereich der Markierung 4 bzw. des dort vorhandenen Spurpfeils befände. Das erste Foto zeige immer Fahrzeuge, die sich entweder auf dem Spurpfeil befinden, ihn, wie gegenständlich, vollkommen abdecken oder ihn zumindest teilweise abdecken. Das sei eine augenscheinliche Auswertekontrolle, die hier zusätzlich ausgeführt worden sei. Wenn man augenscheinlich das erste mit dem zweiten Radarfoto vergleiche und die vorgeworfene Geschwindigkeit unterstelle, bei dem Zeitabstand von 0,5 Sekunden, so ergäbe sich eine Fahrtstrecke von rund 20 m. Wenn man davon ausgehe, dass die Bodenmarkierungen eine Länge von 6 m haben und der Abstand zwischen zwei Bodenmarkierungen 12 m betrage, so ergebe sich auch größenordnungsmäßig aus dem Vergleich der beiden Fotos, dass das Fahrzeug in etwa 20 m nach vorne gefahren sei. Unabhängig davon sei eine Nachrechnung durchgeführt worden. Nachdem, wie auf dem Radarfoto eindeutig hervorgehe, die Spur 4 gemessen wurde, das Fahrzeug sich auf der Spur 4 befinde, sei die Zuordnung des gemessenen Wertes der Spur 4 gegeben. In Bezug auf das Fahrzeug auf der Spur 3 würde auch die Nachrechnung bzw. der augenscheinliche Vergleich, zwischen Foto 1 und 2 für den auf der Fahrspur 3 fahrenden Pkw eine weit niedrigere Geschwindigkeit ergeben.

 

5.2. Die entsprechende Anzeige inklusive Radarfotos samt den relevanten Messwerten, das Gutachten des Sachverständigen und die Zeugenaussage des Meldungsleger stellen objektive Beweise dafür dar, dass der Bw die Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechend der spruchgemäßen Anlastung begangen hat und überdies eine korrekte Messung vorliegt. Aus den Radarfotos ergibt sich die Übereinstimmung der Daten mit der vorliegenden Anzeige vom 11.10.2006. Das Kennzeichen G, die gemessene Geschwindigkeit von 159 km/h und tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 151km/h samt Tatzeit und Tatort sind eindeutig zuzuordnen. Ferner ist eindeutig zu entnehmen, dass das Radargerät auf Fahrspur 4 eingestellt war und die Messung auch auf Spur 4 erfolgte.

 

Das verwendete Messgerät Type MUVR 6FA 1401, Nr. 04  stellt ein geeichtes und taugliches Gerät zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Polizeiorgan ist aufgrund seiner Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Verwendung und Bedienung des Gerätes – im Falle eines in einer feststehenden Kabine befindlichen Gerätes auch dessen Anbringung – zuzumuten (vgl. z.B. u.a. VwGH 19.9.1990, 90/03/0136). Gestützt auf die schlüssige und nachvollziehbare Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, der mit der Handhabung des Gerätes befasst war und bei der mündlichen Verhandlung einen kompetenten und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, kann davon ausgegangen werden, dass das Gerät auch ordnungsgemäß aufgestellt und justiert war. Dabei ist zu betonen, dass Herr Chef Insp. B als Polizist spezielle Schulungen durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen absolviert hat und überdies 20 Jahre Erfahrung im Verkehrsüberwachungsdienst aufweisen kann.

 

Organe der öffentlichen Straßenaufsicht können sich - aufgrund ihrer Ausbildung - über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden; diese sind also befähigt, über Verkehrsvorgänge richtige Wahrnehmungen zu machen (Hengstschläger - Leeb, AVG-Kommentar, Rz 17 zu § 45 AVG, Seite 468; Leeb - Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek - Lang, Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens 2006, Seite 356 ff, jeweils mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Überdies ist von einem geschulten Sicherheitswache­beamten zu erwarten, dass er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht. Dazu kommt, dass der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist (VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). 

 

Auch das Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Es widerspricht weder den Erfahrungen des Lebens noch den Denkgesetzen und kommt zu dem bestimmten Ergebnis, dass die gemessene Fahrgeschwindigkeit tatsächlich 159 km/h betrug.

Einem schlüssigen, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden, sondern kann ein solches grundsätzlich in seiner Beweiskraft nur durch Beibringung eines entsprechenden gleichwertigen Gegengutachtens entkräftet werden (vgl. u.a. VwGH 25.4.1991, 91/09/0019; 31.1.1995, 92/07/0188). Der Rechtsvertreter des Bw hat dem Gutachten überhaupt nicht widersprochen. Dieses ist daher beweiskräftig und der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Die Behauptung des Bw einer fehlerhaften Messung gründet sich auf bloße Vermutungen, welche nicht geeignet sind, das Messergebnis in Zweifel zu ziehen, da es hiebei nicht um denkbare oder mögliche, sondern nur um tatsächlich unterlaufene Fehler geht, welche der Bw konkret darzulegen hat. Hypothetische, nicht entsprechend fachlich untermauerte Behauptungen  lösen keine Ermittlungspflicht in Richtung Messfehler oder Irrtümer des Meldungslegers aus (VwGH 19.9.1990, 90/03/0136).

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

6.1. § 52 lit.a Z10a StVO lautet:

Das Verkehrszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchst­geschwindigkeit)" zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

6.2. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens war das gegenständliche Radarmessgerät zum Vorfallszeitpunkt auf Fahrspur 4 und damit auf jener Spur eingestellt, auf welcher das vom Bw gelenkte Fahrzeug bewegt und einer Messung unterzogen wurde. Der Messwert von 159 km/h wurde mit einem technisch einwandfreien und geeichten Messgerät ermittelt. Hinweise auf einen Defekt des Gerätes bzw. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor, dies hat das technische Amtsachverständigengutachten unzweifelhaft ergeben. Im Strahlungsbereich der Antenne befand sich kein – wie vom Bw behauptet - Eisenträger, der die Messung beeinflussen hätte können. Bei der ersichtlichen Mittelleitschiene handelt es sich um eine Betonleitschiene. Chef Insp. B ist als speziell geschulter und geübter Polizeibeamter im Zusammenhang mit  Radarmessgeräten anzusehen und weist überdies eine 20-jährige Erfahrung im Verkehrsüberwachungsdienst auf. Auf all diesen Grundlagen war die Messung als beweiskräftig anzusehen und es war daher das Messergebnis der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Die Ergebnisse einer zur Feststellung der Geschwindigkeit von Kraftfahrzeugen durchgeführten Radarmessung stellen im Verfahren betreffend Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei der Feststellung einer vom Beschuldigten eingehaltenen Geschwindigkeit grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel dar (VwGH 19.3.1987, 86/02/0185).

 

Der Bw hat in dem im Spruch genannten Beschränkungsbereich der A1 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h überschritten und damit unzweifelhaft eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs2c Z9 StVO begangen. Sein Vorbringen, die ihm vorgeworfene Tat sei einer falschen Verwaltungsvorschrift subsumiert worden, ist insofern nicht nachvollziehbar. Er hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Hinsichtlich des Verschuldens ist gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

6.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 99 Abs.2c Z9 StVO lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Was die Straffestsetzung anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs, stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar und sind eine der häufigsten Ursachen für schwere und schwerste Unfälle.

 

Zum Schutze von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sind daher Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere auf Autobahnen, aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich streng zu bestrafen. Dazu kommen auch spezialpräventive Aspekte, nämlich, dass dem Beschuldigten das Unrechtmäßige seines Verhaltens durch eine entsprechende Bestrafung spürbar vor Augen geführt wird und er vor der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abgehalten werden soll.

 

Der Bw ist verwaltungsbehördlich nicht mehr unbescholten. In der Verwaltungsstrafevidenz der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sind zahlreiche einschlägige rechtskräftige Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit.a Z10a StVO evident. Fünf dieser Verwaltungsübertretungen lagen bereits zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles vor und sind demnach als straferschwerend zu werten. Nach dem aktuellen Vorfall hat der Bw noch drei weitere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, wovon zwei davon bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

 

Gemäß den Schätzungen der Erstinstanz verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten. Der Berufungswerber ist diesen Annahmen in keinem Stadium des Verfahrens entgegen getreten, weshalb diese auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt wurden.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt gemäß § 99 Abs.2c Z9 StVO  2.180 Euro. Bei der Strafbemessung ist auch auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht zu nehmen. Der Berufungswerber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn um 51 km/h und damit in einem erheblichen Ausmaß überschritten.

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt (bereits) eine  Überschreitung einer verordneten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um etwa ein Drittel einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vorschriften der StVO dar (vgl. VwGH 23.10.1986, 86/02/0063 – hier: mit Radar festgestellte Geschwindigkeit von 132 km/h). Es ist daher die Verhängung einer spürbaren Geldstrafe erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (364 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) beträgt ca. 16,7 % der möglichen Höchststrafe. Diese Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der zahlreichen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Bw nicht als überhöht anzusehen. Eine Herabsetzung kommt daher nicht in Betracht.

 

Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den  Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen  Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann  F r a g n e r

 

 

 

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