Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110823/3/Kü/Rd/Ba

Linz, 08.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn D T, J, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mann­schaft Urfahr-Umgebung vom 30. November 2007, VerkGe96-39-3-2007-BroFr, wegen Verwaltungsübertre­tungen nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.      

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 2 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird. Hinsichtlich Faktum 1 wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben als Gewerbeinhaber des Gewerbes mit dem Wortlaut "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt" im Standort W, J, als Mieter des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches das höchste zulässige Ge­samt­ge­wicht von insgesamt 3500 kg nicht übersteigt, nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförde­rungsgesetzes      eingehalten wurden, da anlässlich einer am 21. September 2007 um 20.00 Uhr auf der Autobahn-Freiland A1 bei Strkm 171.500, Gemeinde Ansfelden, durchgeführten Kontrolle des Lkw mit dem Kennzeichen, Marke und Type, Fahrgestellnummer, Motornummer, (zugelassen auf Herrn V D S, G, V) festgestellt wurde, dass das gegenständliche Kraft­fahr­zeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl im Kraftfahrzeug nicht das im § 6 Abs.4 GütbefG angeführte Dokument mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 GütbefG zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr folgendes Dokument im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen ist:

Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen.

Das Kraftfahrzeug wurde zum angegebenen Zeitpunkt von Ihnen selbst gelenkt und befand sich auf der Fahrt von Schwanen­stadt nach Linz und hatte         Pakete geladen."

 

II.

Hinsichtlich Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Hinsichtlich Faktum 1 hat der Berufungs­werber einen Kostenbeitrag zum Berufungsver­fahren von 80 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: §§ 24, 5, 19, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

zu II.: § 64 und § 66  VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30. November 2007, VerkGe96-39-3-2007-BroFr, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen zu 1) und 2) von je 400  Euro, Ersatz­freiheitsstrafen zu 1) und 2) von je 20  Stunden, wegen Verwaltungsüber­tretungen gemäß 1) § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 Z1 GütbefG und 2) § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 GütbefG verhängt, weil er als Gewerbeinhaber des Gewerbes mit dem Wortlaut "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt" im Standort W, J, zu vertreten habe, dass er als Mieter des nachstehend angeführten Kraftfahrzeuges, welches die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von insgesamt 3500 kg übersteigt, nicht Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.

Der Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen, Marke und Type, Fahrgestellnummer, Motornummer, ist auf Herrn V D S, G, V, zugelassen und sei vom Berufungswerber angemietet worden.

Am 21. September 2007 um 20.00 Uhr sei im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich festgestellt worden, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug an diesem Tag zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden sei,

 

1.                ohne dass ein Mietvertrag über die Vermietung des Fahrzeuges mitgeführt worden sei und den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt werden     konnte, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der       gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3       Güterbeförderungsgesetz zur ge­werbs­mäßigen Beförderung von Gütern      oder          für den Werkverkehr unter anderen folgendes Dokument im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen ist: Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen. Ein Mietvertrag sei nicht mitgeführt worden und konnte den Organen der Landes­verkehrsabteilung Oberösterreich auf Verlangen nicht vorgelegt werden.

 

2.                ohne dass eine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden sei und den Aufsichtsorganen auf Verlangen ausgehändigt werden konnte, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine be­glaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Aus­zug aus dem Gewerbe­register mitgeführt wird. Es sei          lediglich eine selbst angefertigte Kopie der beglaubigten Abschrift vorgewiesen werden. Das Kraftfahrzeug sei zum angegebenen Tatzeitpunkt vom Berufungswerber selbst gelenkt worden und habe er sich auf der Fahrt von Schwanenstadt nach Linz befunden und seien Pakete geladen gewesen.

 

Die Übertretung sei am 21. September 2007 um 20.00 Uhr auf der Autobahn-Freiland A1 bei Strkm 171.500 (Gemeinde Ansfelden) festgestellt worden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde vom Berufungswerber vorgebracht, dass er einen Mietvertrag nicht mitführen konnte, da er von Herrn V D S, G, V, nie einen erhalten habe. Die Konzessionsurkunde habe der Berufungswerber zum damaligen Zeitpunkt mitgeführt und auch auf Verlangen ausgehändigt. Es wird die Herabsetzung der verhängten Strafe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine der Verfahrensparteien die Abhaltung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 VStG). Zudem steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid zum Teil (Faktum 2) aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat ist von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

 

Anlässlich einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle am 21. September 2007 um 20.00 Uhr auf der A1 Westautobahn bei Strkm 171.500 im Gemeindegebiet von Ansfelden konnte von Organen der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich festgestellt werden, dass eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durch den nunmehrigen Berufungswerber als Inhaber der Gewerbeberechtigung "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg nicht übersteigt, mit Standort J, W,  durchgeführt wurde. Dabei wurde vom Berufungswerber (Unternehmer/Mieter) das von Herrn V D S angemietete Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen selbst gelenkt. Der Berufungswerber war auf der Fahrt von Schwanenstadt nach Linz und konnte im Zuge der Amtshandlung festgestellt werden, dass zum einen kein Mietvertrag und zum anderen kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde.

Der Beilage zur Anzeige sind zwei Kopien des beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister, ausgestellt am 25. Jänner 2007 von der Bezirkshauptmann­schaft Urfahr-Umgebung, GZ: VerkGe01-4-2007, Gewerberegister Nr. 416/8894, angeschlossen, wobei auf einem der handschriftliche Vermerk "Für den Gebrauch nach dem GütbefG nicht geeignet" , angemerkt von den Kontrollbeamten, aufscheint. Weiters wurden der Anzeige Kopien des Führerscheins, des Zulassungsscheines sowie eine Übernahmeliste DHL Europack angeschlossen.  

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 23/2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 6 Abs.4 GütbefG sind, werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1.                Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2.                sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungs­vertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.     

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß den V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsüber­tretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1 und 2 sowie Z5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 1 Abs.2 GütbefG gelten abweichend von Abs.1 jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs.1 bis 4, § 7 Abs.2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI bis VIII auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.

 

Gemäß § 20 Abs.6 zweiter Satz GütbefG hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von § 1 Abs.2 für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbe­stimmung gemäß § 6 Abs.1 eingetragen ist, sowie für allen in § 3 Abs.3 genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen. 

 

5.2. Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufung (Faktum 1) wird Nachstehendes ausgeführt:

 

Als erwiesen - vom Berufungswerber im Übrigen unbestritten belassen - steht fest, dass am 21.9.2007 um 20.00 Uhr durch die Firma des Berufungswerbers eine gewerbsmäßige Güterbeförderung - Gewerbewortlaut lt. Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit dem Standort in W, J - mit dem Lastkraftwagen, Kennzeichen: (Zulassungsbesitzer: V D S, G, V) durchgeführt wurde, ohne dass der Berufungswerber als Unternehmer und Mieter dafür gesorgt hat, dass ein Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges, hervorgehen, mitgeführt wurde. Es wurde daher vom Berufungswerber der Tatbestand des § 6 Abs.2 GütbefG iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG erfüllt und hat er diesen somit verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

Der Berufungswerber hat die Übertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und war daher Fahrlässigkeit zu vermuten. Der Berufungswerber begründet in der Berufung sein Fehlverhalten damit, dass er gar nicht in der Lage gewesen sei, einen Mietvertrag mitzuführen, da ihm ein solcher vom Vermieter  nicht ausgestellt worden sei. Hiezu ist anzuführen, dass für einen Gewerbetreibenden grundsätzlich die Verpflichtung besteht, sich ua auch mit den gesetzlichen Vorschriften laufend vertraut zu machen. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Gewerbetreibende verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen. Unterlässt er dies, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl. VwGH vom 27.4.1993, 90/04/0358).

Es konnte daher der Einwand des Berufungswerbers, wonach ihm der Vermieter keinen Mietvertrag für den zum Einsatz gekommenen Lastkraftwagen ausgehändigt hat, nicht dazu beitragen, dass er von seinem schuldhaften Verhalten befreit ist. Vielmehr wäre es die Pflicht des Berufungswerbers gewesen, auf die Ausstellung eines schriftlichen Mietvertrages beim  Vermieter des Lastkraftwagens zu bestehen. Dient der Mietvertrag doch nicht nur dazu, um den gesetzlichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes genüge zu tun, sondern auch der rechtlichen Absicherung des Berufungswerbers in Schadensfällen usw. Dass der Berufungswerber Informationen bei der zuständigen Behörde bzw. bei seiner Interessenvertretung diesbezüglich eingeholt habe, wurde weder von ihm behauptet noch finden sich diesbezügliche Aussagen im vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Überdies ist zu bemerken, dass der Berufungswerber offenkundig nicht die notwendige Sorgfalt hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes an den Tag legt, wurde er doch bereits ca einen Monat vor der gegenständlichen Übertretung wegen der gleichen Übertretung beanstandet.

 

Da es dem Berufungswerber sohin nicht gelungen ist, einen Entlastungsbeweis, wie dies in § 5 Abs.1 VStG gefordert ist, zu erbringen, war das angefochtene Straferkenntnis bezüglich Faktum 1 auch hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 1 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro verhängt. Als straferschwerend wurde eine bereits einschlägige Verwaltungsvormerkung, mildernd kein Umstand gewertet. Überdies ist die belangte Behörde bei der Strafbemessung von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ausgegangen, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Dieser Schätzung ist der Berufungswerber in seiner Berufung nicht entgegengetreten, sodass der Oö. Verwaltungssenat von der Richtigkeit derselben ausgehen und auch seiner Strafbemessung zugrunde legen konnte. Darüber hinaus kommt dem Berufungswerber auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - auf welchen Umstand die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen hat -, nicht mehr zugute. Mangels Vorliegens jeglicher Milderungsgründe war von der Anwendung des § 20 VStG abzusehen. Im Hinblick auf den gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmen erscheint die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen, weshalb eine Herabsetzung daher nicht gerechtfertigt war. Im Übrigen kann nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weil das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher die hinsichtlich Faktum 1 verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Es war somit der Berufung hinsichtlich Faktum 1 keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen.

 

Die komplette Neuformulierung des Spruches erschien dem Oö. Verwaltungssenat gesetzlich geboten. Zudem wird durch die verfügten notwendigen Ergänzungen bzw. die Weglassung überflüssiger Bestandteile die Verständlichkeit des Bescheidspruches gehoben. Mit der lediglich teilweisen Änderung des Spruches wäre dieser Zweck nicht mehr zu erreichen gewesen.

Dazu war der Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf die Bestimmung des § 66 Abs.4 AVG berechtigt.

 

5.3. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung (Faktum 2) ist Nachstehendes auszuführen:

 

Dem Berufungswerber wurde von der belangten Behörde – wie im Spruch bezüglich Faktum 2 näher ausgeführt – zur Last gelegt, er habe nicht dafür Sorge getragen, dass ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden sei.

 

Dem Tatvorwurf ist jedoch entgegenzuhalten, dass – wie im Übrigen auch aus der Beilage zur Anzeige vom 22.9.2007 des Landespolizeikommandos Oberösterreich, Landesverkehrsabteilung, zu entnehmen ist – sehr wohl ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt und auch den Kontrollbeamten ausgehändigt wurde. Der Anzeige angeschlossen sind Kopien zweier beglaubigter Auszüge aus dem Gewerberegister, wobei sich auf einem der Vermerk "Für den Gebrauch nach dem GütbefG nicht geeignet" sowie ein Stempelaufdruck "PK -LVA, Datum: 21.9.07, Uhrzeit: 20.00 Uhr" befindet. In der Anzeige unter der Rubrik "Beweismittel" wurde von den Kontrollbeamten ausgeführt, dass es sich bei der vorgelegten beglaubigten Abschrift um eine selbst angefertigte Kopie gehandelt habe.

 

Über telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde wurde dem Oö. Verwaltungssenat bekannt gegeben, dass dem Berufungswerber mit Schreiben vom 25.1.2007 mitgeteilt worden sei, dass seine Gewerbeanmeldung  "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" am 22. 1.2007 im Gewerberegister eingetragen worden sei. Diesem Schreiben sei auch ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister - welcher im Übrigen gebührenfrei  ist -   angeschlossen gewesen. Weiters sei der Berufungswerber in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen worden, dass jede weitere Ausstellung eines beglaubigten Gewerberegisterauszuges gebührenpflichtig sei.  Laut Zulassungsstelle der belangten Behörde verfügt der Berufungswerber über kein auf seinen Namen angemeldetes Kraftfahrzeug und hat er auch um keinen weiteren beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister angesucht. Bezüglich der Ausstellung eines weiteren  beglaubigten Auszuges aus dem Gewerberegister wurde angemerkt, dass sowohl das Original als auch ein weiterer Auszug in schwarz/weiß hergestellt werden, lediglich aus dem Aufdruck des Gebührenstempel (versehen mit Datum und dem Vermerk: Bundes­gebühren/Verwaltungsgebühren entrichtet) sei erkennbar, ob es sich um einen weiteren von der Behörde ausgestellten Auszug aus dem Gewerberegister handelt oder nicht.

 

Der vom Berufungswerber vorgewiesene beglaubigte Auszug aus dem Gewerberegister weist keinen Gebührenstempel auf, sodass davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber mit seinem "Original"-Auszug den ihm zur Last gelegten Gütertransport durchgeführt hat. Dem Güterbeförderungsgesetz ist eine Bestimmung fremd, wonach nicht mit dem "Original-Auszug" aus dem Gewerberegister, welcher anlässlich der Gewerbeanmeldung dem Unternehmer zur Verfügung gestellt wird, Gütertransporte durchgeführt werden dürfen. Die Vermutungen des Kontrollorgans dahingehend, dass es sich lediglich um eine vom Berufungswerber selbst angefertigte Kopie dieses Schriftstückes gehandelt haben könnte, sind zwar durch das Beweisverfahren nicht widerlegt, genau so wenig ist aber damit der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung zu stützen. Letztlich lässt sich diese Frage mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit nicht mehr klären, sodass in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Unbeschadet dessen wird der Vollständigkeit halber noch angemerkt, dass beim Berufungswerber die Annahme nicht begründbar ist, er hätte irgendeinen Vorteil für sein Unternehmen aus der eigenmächtigen Vervielfältigung von beglaubigten Auszügen aus dem Gewerberegister ernsthaft erwarten können, verfügt er doch offenkundig über lediglich ein angemietetes Kraftfahrzeug, lenkt dieses zudem selbst und deutet kein Hinweis darauf hin, dass er weitere Fahrzeuge oder sonstiges Personal einsetzt.  

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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