Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560096/2/BMa/Se

Linz, 04.04.2008

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der A G, vertreten durch Dr. J L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Februar 2008, Zl. 0065074/2007, betreffend die Vorschreibung von Pflege- (Sonder) Gebühren gemäß Oö. KAG 1997 den Beschluss gefasst:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurück verwiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) auf der Grundlage des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132/1997 idF LGBl. Nr. 99/2005, die Bezahlung von Sondergebühren in Höhe von 1.076,75 Euro vorgeschrieben.

 

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bw habe gegen die Sondergebührenrechnung des AKH Linz in der Höhe von 1.076,75 Euro, Rechnungsdatum 31. Jänner 2007, Fallzahl 2006172524, binnen offener Frist Einspruch erhoben. Der Grund für die Vorschreibung sei der Aufenthalt der Bw im rechnungslegenden Krankenhaus gewesen. Sie habe eine Verpflichtungser­klärung – Sonderklasse – unterschrieben, die eindeutig und in großer Schrift als diese erkennbar sei. Eine derartige Erklärung werde nur ausgedruckt, wenn es durch den Patienten verlangt werde. Allein daraus ergebe sich, dass über die Verpflichtungserklärung gesprochen worden sei. Ein Irrtum bei der Unterschriftsleistung sei objektiv auszuschließen und subjektiv nicht begründbar. Die Behauptung, nicht gewusst zu haben, was sie unterschrieben habe, werde als Schutzbehauptung gewertet.

 

1.3. Gegen diesen der Bw am 26. Februar 2008 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. März 2008 zur Post gegebene und damit rechtzeitige Berufung vom 3. März 2008.

 

1.4. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe sich mit den Umständen des offensichtlichen Missverständnisses der Einweisung der Bw auf die Sonderklasse nicht auseinander gesetzt. Sie habe nur angegeben, eine Zusatzversicherung zu besitzen, es sei ihr aber nicht erklärt worden, dass sie in ein Zimmer der Sonderklasse kommen solle. Die Bw habe sofort, als sie erfahren habe, dass sie sich in einem Zimmer der Sonderklasse befinde, die Überstellung in ein Zimmer der allgemeinen Klasse gefordert und darauf hingewiesen, nie gewusst zu haben, dass sie auf Sonderklasse sei.

Bei richtiger Würdigung des historischen Ablaufes müsse erkannt werden, dass hier offensichtlich ein Fehler beim Personal des Krankenhauses vorgelegen sei und man nach kurzer Zeit, also nach der Operation der Bw diesen Fehler erkannt habe. Ansonsten hätte man nicht bei ihr angefragt, ob sie sich die Sonderklasse überhaupt leisten könne. Diese Frage hätte bereits bei ihrer Aufnahme in das Krankenhaus gestellt werden müssen, es sei jedoch von einer Sonderklasse überhaupt nicht gesprochen worden.

 

Abschließend wurde der Berufungsantrag gestellt, der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Berufungsbehörde (gemeint wohl der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

 

2.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich aus

§ 56 Abs.8 Oö. Krankenanstaltengesetzt 1997 – Oö. KAG 1997, da die Pflege- (Sonder) Gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid der Bezirksverwaltungs­behörde vorgeschrieben wurden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid zu beheben und die Sache zurückzuverweisen ist (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 66 Abs.2 AVG kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint.

 

3.2. Gemäß § 56 Abs.7 Oö. KAG sind die Pflege (Sonder) Gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben, falls dem Einspruch desjenigen, gegen den sich die Vorschreibung richtet, nicht voll Rechnung getragen wird. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt im Verfahren Parteistellung zu.

 

3.3. Der der Entscheidung der belangten Behörde zugrundeliegende Sachverhalt stützt sich ausschließlich auf die vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorge­legten Aufzeichnungen. Das Vorbringen der Bw wurde insbesondere im Hinblick auf das Zustandekommen des behaupteten Irrtums nicht weiter geprüft.

Auch wurde der Rechtsträger der Krankenanstalt, dem in diesem Verfahren ex lege Parteistellung zukommt, nicht zum Vorbringen der Bw befragt, sodass der Sachverhalt insbesondere hinsichtlich des Zustandekommens des Irrtums und des Zustandekommens der Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung nicht geklärt wurde.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung scheint unvermeidlich, weil eine solche im bisherigen Verwaltungsverfahren nicht stattgefunden hat und davon ausgegangen werden kann, dass der Sachverhalt im Rahmen einer solchen, bei der auf alle von der Bw erhobenen relevanten Sachverhaltsdarstellungen eingegangen werden kann und der Rechtsträger der Krankenanstalt dazu auch Stellung nehmen kann bzw. die die Aufnahme der Bw in die Krankenanstalt durchführenden Personen befragt werden können, am effektivsten erhoben werden kann.

 

Letztlich ausschlaggebend für die Zurückverweisung ist der Umstand, dass mit einer mündlichen Verhandlung und unmittelbaren Beweisaufnahme durch den Unabhängigen Verwaltungssenat selbst keine Ersparnis an Zeit und Kosten im Sinne des komplementären Tatbestandes des § 66 Abs.3 AVG verbunden wäre.

 

Zusätzlich würde bei einer Durchführung des zweifellos notwendigen ergänzenden Ermittlungsverfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat der Bw der ihr nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs generell zustehende gerichtliche Rechtsschutz insofern entzogen werden, als der (gemäß Art. 130 und 131 B-VG zur allfälligen Überprüfung zuständige) Verwaltungsgerichtshof – im Gegensatz zum Unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. Art. 129a B-VG iVm §§ 67a ff AVG) - im Wesentlichen nur als Revisionsinstanz und nicht als Tatsacheninstanz eingerichtet ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die neuerliche Prüfung und Ergänzung des Sachverhalts durch die Administrativbehörde zu erfolgen hat, sodass für die Parteien eine allfällige nachfolgende (umfassende) Prüfungsmöglichkeit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gewahrt bleibt.

 

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

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