Linz, 10.04.2008
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, W, vertreten durch Herrn RA Dr. G U, W, vom 1. Februar 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 15. Jänner 2008, VerkR21-970-2007/GA, VerkR21-971-2007/GA, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts, von einem allfällig erworbenen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und Lenkverbot, aufgrund des Ergebnisses der am 1. und 8. April 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid hinsichtlich der auf der Grundlage der §§ 24 Abs.1 Z1, 26 Abs.3 und 7 Abs.3 Z4 FSG mit zwei Wochen festgesetzten Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, Lenkverbot und Aberkennung des Rechts, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, behoben wird.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Linz-Land am 14. September 1993, VerkR-1202/3452/1993, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1, 7 Abs.1, 3 Abs.4, 25 Abs.1, 26 Abs.1 und 3, 30 und 32 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer von einem Monat und zwei Wochen, gerechnet ab 29. August 2007, dh bis einschließlich 14. Oktober 2007, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Weiters wurde ihm für den Zeitraum, in dem ihm auch keine österreichische Lenkberechtigung erteilt werden dürfe, das Recht aberkannt, von einer allfällig erworbenen ausländischen Lenkberechtigung (gemeint: Führerschein) in Österreich Gebrauch zu machen und das Lenken eines Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges wurde ihm ab Bescheidzustellung (dh ab 21. September 2007) bis einschließlich 14. Oktober 2007 verboten.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 18. Jänner 2008.
2. Soweit als Grundlage für diesen Bescheid (auch) eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG angenommen wurde, wendet sich dagegen die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 1. und 8. April 2008 wurde in Verbindung mit der wegen der ebenfalls anhängigen Berufung gegen das wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Mai 2007, UR96-1245-2007, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw sowie der Zeugen A S (S), Mag. G H (H), R G W (W) und Meldungsleger CI G B (Ml) durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe das Kfz am 17. Februar 2007, 15.12 Uhr, nicht selbst gelenkt. Auch sei das Straferkenntnis wegen "Schnellfahrens" noch nicht rechtskräftig. Er beantragt seine Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung, im übrigen die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf einen ein Monat nicht übersteigenden Zeitraum.
In der Berufungsverhandlung legte der Bw dar, er habe nach einer Entziehungsdauer von ca einem Monat – die ihre Grundlage im unbestrittenen Alkoholdelikt vom 29. August 2007 hatte – die Bearbeiterin der Erstinstanz telefonisch um die frühere Ausfolgung des Führerscheins ersucht, weil er nicht der Lenker am 17. Februar 2007 gewesen sei. Diese habe ihm mitgeteilt, die Rechtsmittelfrist gegen den Mandatsbescheid der BH Wels-Land vom 19. September 2007, VerkR21-970-2007/VerkR21-971-2007, dem Rechtsvertreter des Bw am 21. September 2007 zugestellt, laufe noch und er könne seinen Führerschein am 15. Oktober 2007 abholen, was er auch getan habe.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie den Verwaltungsstrafakt UR-1245-2007 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie Durchführung einer gemäß § 51e Abs.7 VStG verbundenen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtene Bescheides berücksichtigt wurden. Weiters wurden die vom Bw im Rechtsmittel bezüglich Verwaltungsstrafverfahren beantragten Zeugen unter Hinweis auf Entschlagungsrechte und die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen und die dem Bw angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung vom die Radarmessung vorgenommen habenden Ml anhand des Radarfotos und der das Messgerät betreffenden Unterlagen erörtert. Das Messergebnis wurde seitens des Bw ebensowenig in Zweifel gezogen wie die gesetzliche Grundlage für die Geschwindigkeitsbeschränkung.
Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens hielt sich der Bw, auf den bzw dessen Einzelunternehmen der Pkw am Vorfallstag zugelassen war, längere Zeit ausschließlich in Wien auf und fuhr nur sehr selten zu seiner Lebensgefährtin, der Zeugin S, nach Grieskirchen. Die Zeugen S und H befanden sich am 17. Februar 2007 nicht im Fahrzeug. Sie bestätigten übereinstimmend die fast durchgehende Anwesenheit des Bw in Wien; die Zeugin S führte aus, der Bw sei nur ganz selten heimgekommen, aber nicht am 17. Februar 2007, das wäre ihr in Erinnerung geblieben. Laut Bw war das auf dem Radarfoto ersichtliche Kraftfahrzeug war für einen Zeitraum von ca. Ende November 2007 bis August 2008 dem Zeugen W zur ausschließlichen Verfügung überlassen, was dieser am 8. April 2008 zeugenschaftlich bestätigte. Er begründete dies damit, er habe als Betreuer der deutschen Francaisenehmer des Unternehmens ständig zwischen Österreich und Deutschland Dienstfahrten unternommen und der Caravan sei ihm aufgrund seines Ladevolumens und des Allradantriebes bei winterlichen Fahrverhältnissen sicherer erschienen. Er gehe daher davon aus, dass er der Lenker am 17. Februar 2007 gewesen sei; eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 85 km/h im Bereich des "Luft-Hunderters" sei ihm nicht bewusst gewesen.
Im Rahmen der Überlegungen zur Beweiswürdigung gelangt der UVS zur Ansicht, dass die Ausführungen des Bw und des Zeugen W im Hinblick auf die damalige Lenkereigenschaft des Zeugen W zum einen schlüssig und glaubwürdig sind, zum anderen sich aus der Position des Kraftfahrzeuges im Radarfoto ein Lenker nicht zuordnen lässt.
In rechtlicher Hinsicht war somit aus all diesen Überlegungen davon auszugehen, dass die Lenkereigenschaft des Bw in objektiver Hinsicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, hingegen die Ausführungen des auch vom persönlichen Eindruck her glaubwürdigen Zeugen W durchaus dafür sprechen, dass er der Lenker zum Vorfallszeitpunkt war.
Damit ist eine auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit des Bw gestützte Entziehung der Lenkberechtigung nicht zu rechtfertigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Bemerkt wird, dass der Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 21. Mai 2007, UR96-1245-2007, mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. April 2008,
VwSen-350009/18/Lg/Ba, Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichterweisbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung eingestellt wurde.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Lenkereigenschaft nicht erweisbar -> Straferkenntnis behoben