Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163007/5/Zo/Jo

Linz, 21.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn C C, geb. , R vom 29.01.2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21.01.2008, Zl. VerkR96-14133-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 19.12.2007 gegen die Strafverfügung vom 22.11.2007, Zl. VerkR96-14133-2007, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er die Strafverfügung erst am 10.12.2007 beim Postamt R behoben habe, da er bis zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar gewesen sei. Die Einspruchsfrist müsse daher vom 10.12. zu laufen beginnen und hätte daher erst am 24.12. geendet.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde am 04.12.2007 beim Postamt R hinterlegt, nachdem der erste Zustellversuch am 30.11. sowie der zweite Zustellversuch am 03.12.2007 ergebnislos verlaufen sind. Der Berufungswerber hat die Strafverfügung erst am 10.12. behoben und am 19.12. einen Einspruch gegen die Strafhöhe zur Post gegeben.

 

Dem Berufungswerber wurde die vermutliche Verspätung seines Einspruches von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zur Kenntnis gebracht, er hat sich dazu aber nicht geäußert, woraufhin der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde. Auf eine entsprechende Anfrage durch den UVS gab der Berufungswerber bekannt, dass er als K in drei Schichten arbeite und bei einer Erkrankung eines Mitarbeiters einspringen und damit zwölf Stunden arbeiten müsse. Er habe am 04.12.2007 die Hinterlegungsanzeige gesehen, habe aber zwölf Stunden arbeiten müssen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, den Brief früher abzuholen. Deshalb habe er diesen erst am 10.12.2007 vom Postamt geholt und sei daher der Meinung gewesen, dass die Frist mit diesem Tag beginnen würde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 17 Zustellgesetz regelt die Hinterlegung von Dokumenten, welche an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können.

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Der Berufungswerber hat sich nach seinen Angaben regelmäßig an seiner Wohnanschrift aufgehalten. Allerdings musste er zur Zeit der Hinterlegung zwölf Stunden pro Tag arbeiten, weshalb er die Strafverfügung erst am 10.12.2007 behoben hat. Wegen seines regelmäßigen Aufenthaltes war die Hinterlegung zulässig und nach der klaren Regelung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt das Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Das war eben der 04.12.2007. Der Umstand, dass der Berufungswerber wegen seiner beruflichen Belastung den RSa-Brief nicht früher abholen konnte, ändert nichts an der Gültigkeit der Zustellung. Er wusste ab 04.12.2007 von der Hinterlegung und hätte – zumindest theoretisch – durch entsprechende Dispositionen den RSa-Brief auch früher abholen können. Der Irrtum des Berufungswerbers hinsichtlich des Beginnes der Einspruchsfrist ist durchaus nachvollziehbar, allerdings ist er darauf hinzuweisen, dass auch in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wird, dass die Einspruchsfrist mit der Hinterlegung zu laufen beginnt.

 

Bei den Regelungen betreffend die Hinterlegung eines RSa-Briefes bzw. der Rechtsmittelfrist und den Beginn des Fristenlaufes handelt es sich um gesetzliche Fristen, welche der UVS nicht abändern kann. Der am 19.12.2007 zur Post gegebene Einspruch ist daher verspätet, weshalb er von der Erstinstanz zu Recht zurückgewiesen wurde.

 

Da der Einspruch des Berufungswerbers verspätet war, ist es auch dem UVS nicht möglich, auf sein Vorbringen bezüglich der Strafhöhe einzugehen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 


 

 

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