Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530775/8/BMa/Se

Linz, 25.04.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung von A, C, A und G S, jeweils N, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 5. Februar 2008, Ge20-39-2006 und Wa10-97-16-2006, mit dem W L, N, vertreten durch Rechtsanwälte H & M, G, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Kfz-Abstellplatzes und die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Oberflächenwässern in N, GstNr. , KG S unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird hinsichtlich des Spruchpunkts A, der gewerbebehördlichen Genehmigung, keine Folge gegeben und der Bescheid des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 5. Februar 2008, Ge20-39-2006, bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d sowie 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF

 

 

 

Verfügung:

Die Berufung wird hinsichtlich des Spruchpunkts B, der wasserrechtlichen Bewilligung, Wa10-97-16-2006,  zuständigkeitshalber gem. § 6 AVG an den Landeshauptmann von weitergeleitet.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid über Antrag des W L, N, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Autoabstellplatzes in N, GstNr.  , KG S, und die wasserrechtliche Bewilligung für die Sammlung und Ableitung der auf dem Autoabstellplatz in N, GstNr.  , KG S, anfallenden Oberflächenwässer über ein Versickerungsbecken und die nachfolgende Einleitung in einen linken Zubringer des Sengerleitenbaches unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

1.2. Dies nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des AVG. Eine mündliche Verhandlung wurde für den 25. Juli 2006 anberaumt und am 6. September 2007 fortgesetzt.

 

Die Berufungswerber waren bei der Verhandlung anwesend und haben sich gegen die projektierten Betriebszeiten und gegen die Beleuchtung des Parkplatzes während der Nachtstunden ausgesprochen. Sie wandten sich auch gegen eine Durchtrennung des in der Flächenwidmung vorgesehenen Grünstreifens im Einfahrts- bzw. Ausfahrtsbereich des Autoabstellplatzes.

 

1.3. Gegen den in der Folge ergangenen Genehmigungsbescheid vom 5. Februar 2008 erhoben A, C, A und G S innerhalb offener Frist Berufung. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, der angefochtene Bescheid enthalte keinerlei Angaben betreffend Art und Umfang von Betriebszeiten am Autoabstellplatz. Diese seien lediglich in der Verhandlungsschrift festgestellt worden. Sollten diese Betriebszeiten tatsächlich zur Anwendung kommen, so würden diese für derzeitige und künftige Anrainer eine unzumutbare Belastung darstellen, diese Betriebszeiten seien nicht branchenüblich. Das Erholungsbedürfnis der Anrainer, speziell am Wochenende, werde erheblich gestört.

Unsinnig und ebenfalls unzumutbar erscheine die geplante Beleuchtung des Areals die ganze Nacht hindurch. Laut Bescheid soll zwar eine "Blendwirkung" ausgeschlossen sein, es sei aber eine nächtliche Aufhellung dadurch gegeben, was auch der anlagentechnische Amtssachverständige bei der Verhandlung am

6. September 2007 festgestellt habe. Dies stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Anrainer dar. Die Erreichbarkeit des zu genehmigenden Areals sei ein wesentlicher Faktor für die Benutzbarkeit der gewerblichen Anlage. Der Umstand, dass der geplante Abstellplatz künftig über eine Siedlungsstraße erreicht werden solle, mittels großräumiger Durchtrennung einer als "freie Fläche im Bauland" bezeichneten Schutzzone, könne nicht einfach als "Rechtsfrage" im Raum stehen gelassen werden.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die gegenständliche Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grundes des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

3. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbebehördliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1) das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3) die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4) die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5) eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung augrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

3.2. In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2006 war das Fehlen von Projektsbestandteilen aufgezeigt worden. Nach deren Vorliegen wurde die mündliche Verhandlung am 6. September 2007 fortgesetzt. Die Projektunterlagen beinhalten neben der Betriebsbeschreibung, in der u.a. auch die Betriebszeiten dargestellt sind, die erforderlichen planlichen Darstellungen, einen schalltechnischen Prüfbericht der TAS Schreiner GmbH, Linz, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, sowie eine Beschreibung "Licht/Beleuchung Abstellplatz Pkw", verfasst von E H, N.

Nach den Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf die Errichtung eines Autoabstellplatzes auf dem Grundstück Nr.  , KG S, gegenüber dem bestehenden Kfz-Betrieb mit der Adresse O.

 

Mit Kundmachung vom 22. August 2007 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für 6. September 2007 ausgeschrieben und das Projekt zur Einsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und auch beim Amt der Marktgemeinde Neukirchen/W. aufgelegt.

 

Die Berufungswerber wurden geladen und sind zur mündlichen Verhandlung gekommen.

 

Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend mit den vorgebrachten Einwendungen unter Heranziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachbereichen auseinandergesetzt.

 

Der mündlichen Verhandlung wurde ein anlagentechnischer Amtsachverständiger beigezogen. Nach der Verhandlung wurde von einem medizinischen Amtssachverständigen, der auch einen Lokalaugenschein durchführte, Befund und Gutachten zur Frage der Gefährdung oder Beeinträchtigung der Nachbarn Scheuringer durch Lärm und Licht beim Betrieb des Autoabstellplatzes erstellt.

Auf die vorgebrachten Einwendungen der nunmehrigen Berufungswerber zur Belästigung (durch Lärm) bei Genehmigung der geplanten Betriebszeiten und zur Blendwirkung durch die projektierte Betriebsanlage wurde vom Anlagensachverständigen in der mündlichen Verhandlung durch  ergänzende Stellungnahmen eingegangen. Die Gutachten des anlagentechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen wurden von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen.

 

Der lärmtechnischen Beurteilung durch den anlagentechnischen Amtsachverständigen liegt das oben genannte schalltechnische Projekt der T S GmbH zugrunde. Dieses beinhaltet zum einen die maßgebliche Bestandsituation, dokumentiert durch die in der Zeit von 16. April 2006, 17.30 Uhr, bis 17. April 2006, 17.00 Uhr, vorgenommenen Messungen, und zum anderen Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmemissionen. daraus geht hervor, dass die örtlichen Ist-Situationsverhältnisse maßgeblich durch den Verkehr auf der nahegelegenen Landesstraße geprägt werden. Bei der Berechnung wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welche durch die Änderung der Betriebsanlage entstehen, innerhalb der angegebenen Betriebszeiten berücksichtigt.

 

Nach den Ausführungen des Amtsachverständigen wurde aufgrund der betrieblichen Immissionsansätze bei insgesamt 4 Rechenpunkten die Immission entsprechend ÖAL Nr. 28 ermittelt, wobei bei sämtlichen Rechenpunkten und bei sämtlichen betrachteten Zeiträumen die Immissionen weit unter den ermittelten Dauerschallpegeln liegen. Insbesondere bei jenem Rechenpunkt, der beim nächstgelegenen Wohnhaus liegt, ist im Abendzeitraum mit einem Beurteilungspegel von 33 dB zu rechnen. Bei Heranziehung des niedrigsten Dauerschallpegels um 21.30 Uhr beträgt die Differenz mehr als 10 dB und eine Erhöhung ist damit nicht zu erwarten. Die bestehende Lärmsituation für die ungünstigst gelegenen Nachbarn wird demnach nicht verändert.

 

Der Beurteilungspegel im lärmtechnischen Projekt wurde unter Berücksichtigung von zwei Kundenparkplätzen auf dem Betriebsgelände im Einfahrtstrichter ermittelt. Während der mündlichen Verhandlung wurde die Situierung der Schrankenanlage geändert, ein Abstellen von Kundenfahrzeugen ist nur mehr auf öffentlichem Gut möglich und dadurch ist mit einer weiteren Reduktion der ursprünglich projektierten betrieblichen Immissionen zu rechnen. Auch in der ungünstigsten Stunde im Nachtzeitraum findet keine Anhebung der niedrigst gemessenen örtlichen Schall-Ist-Situation statt.  

 

Eine Beeinträchtigung durch die geplante Beleuchtungseinrichtung ist insbesondere aufgrund des Abstands zu den benachbarten Objekten auszuschließen. Dies nachdem gutachtlich die Auflage vorgeschrieben wurde, dass eine Blendwirkung für die vorbeiführende Kessla-Landesstraße auszuschließen ist (Ostrichtung bzw. nach unten gerichtet). Damit ist auch auszuschließen, dass eine Blendwirkung für die nordöstliche bzw. südwestliche Fassade des nächstgelegenen Wohnhauses entsteht. 

 

Weil eine Beeinträchtigung der Berufungswerber weder durch den von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm noch durch die projektierte Beleuchtungseinrichtung stattfinden wird, ist auch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch die gegenständliche Betriebsanlage auszuschließen.

 

Im medizinischen Gutachten vom 27. September 2007, das den Berufungswerbern ordnungsgemäß im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, wird ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht bei Erfüllung der geforderten gewerbetechnischen Auflagen keine Lärmimmissionen zu erwarten sind, deren Ausmaß geeignet erscheint, beim gesunden normalen Menschen negative gesundheitliche Folgen auszulösen. Auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die geplante Beleuchtungseinrichtung ist aus medizinischer Sicht nicht gegebenen, weil laut technischem Gutachten eine Blendwirkung für die nordöstliche bzw. südwestliche Fassade des nächstgelegenen Wohnhauses bei entsprechender Montage ausgeschlossen wird und sich die Schlafräume der Familie S auch auf der abgewandeten Hausseite befinden und somit eine Raumaufhellung in den Schlafräumen nicht gegeben ist.

 

Dem Vorbringen, die Betriebszeiten seien lediglich in der Verhandlungsschrift angeführt, diese würden eine absolut unzumutbare Belastung darstellen, das Erholungsbedürfnis der Anrainer speziell am Wochenende wäre durch diese erheblich gestört, ist entgegenzuhalten, dass die Betriebszeiten im vorgelegten Projekt, das Grundlage der erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung ist, angeführt sind und dieses die Grundlage für die lärmtechnische Beurteilung bildet. Weil die örtliche Schall-Ist-Situation durch den Betrieb der projektierten Anlage im in den Projektsunterlagen angegebenen Umfang nicht verändert wird, können die Nachbarn durch den konsensgemäßen Betrieb dieser Anlage auch nicht unzumutbar belästigt werden. Eine Gesundheitsgefährdung ist laut Angaben des medizinischen Amtssachverständigen auch auszuschließen.

 

Die Berufungswerber bringen vor, die Auflage, wonach für die Beleuchtungseinrichtungen ein Elektroattest vorzulegen ist, sei nicht schlüssig nachvollziehbar, weil  nicht definiert werde, welche Anforderungen an die Beleuchtung damit attestiert werden sollen.

Aufgrund der vorgelegten Projektunterlagen ist die Art und die Ausführung der Beleuchtung (Beleuchtungsstärken und die Leuchtendaten) vorgegeben. Damit aber ist die Art der Beleuchtung eindeutig konkretisiert und durch die Vorlage eines Attests wird die ordnungsgemäße, projektgemäße Ausführung bestätigt.

Die von den Berufungswerbern befürchtete "Blendwirkung" ist gemäß den vorliegenden Gutachten bei projektsgemäßer Realisierung der Betriebsanlage, unter Beachtung der vorgeschriebenen Auflagen, ausgeschlossen.

 

Sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten erscheinen dem erkennenden Mitglied als nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es bestehen daher keine Zweifel, diese Ergebnisse dem Verfahren zu Grunde zu legen und sich diesbezüglich der belangten Behörde anzuschließen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gutachten in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigenbeurteilungen tatsächlich widerlegenden Aussagen enthalten.

 

Folglich ist dem Berufungsvorbringen zur Beeinträchtigung der Nachbarn durch den von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm und durch die von der Anlage ausgehende "Blendwirkung" nicht Folge zu geben.

 

Soweit die Berufung vermeint, die Gewerbebehörde hätte auch zu beurteilen gehabt, wie das zu genehmigende Areal zu erreichen sei, da dies einen wesentlichen Faktor für die Benutzbarkeit der gewerblichen Anlage darstelle, ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht im Rahmen einer Betriebsanlagengenehmigung zu beurteilen ist, so lange der öffentliche Verkehr durch die Betriebsanlage nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Flächenwidmung einer öffentlichen Zufahrtstraße zur Betriebsanlage nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Genehmigung einer Betriebsanlage zu prüfen ist.

 

Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Auf das Vorbringen der Berufungswerber zur wasserrechtlichen Bewilligung ist hier nicht weiter einzugehen, weil sich dieses Vorbringen inhaltlich ausschließlich auf das Bestehen von Rechten zur Wassernutzung, und zwar auf die Versorgung mit Trinkwasser mittels Brunnen, bezieht und damit inhaltlich die Befürchtung der Verschlechterung der Wasserqualität durch die geplante Versickerung angesprochen wird. Gemäß § 356b Abs.6 Z4 GewO 1994 obliegt der Behörde (im konkreten Fall dem Unabhängigen Verwaltungssenat) die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren in erster Instanz hinsichtlich Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs.2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer.

Korrespondierend dazu legt § 101a WRG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ebenso fest.

Daraus aber ergibt sich, dass eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats zur Entscheidung über die Berufung gegen die bewilligte Versickerung der Oberflächenwässer der Betriebsanlage nicht vorliegt. Die diesbezügliche Berufung war daher gem. § 6 AVG an den Geschäftsapparat des Landeshauptmanns von Oö., das Amt der Oö. Landesregierung, weiterzuleiten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für die Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

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