Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400914/13/Ste/Wb/Ga

Linz, 02.05.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner von Amts wegen über die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft des O B, geboren am  , Staatsangehöriger der Republik Gambia, durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck zu Recht erkannt:

         Es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus am 6. November 2007 nicht vorlagen und dass die Aufrechterhaltung des Schubhaft ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig, weil nicht verhältnismäßig war.

Rechtsgrundlagen:

§ 80 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008).

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31. März 2008, 2008/21/0053, den Bescheid des Oö. Verwaltungssenats vom 6. November 2007, mit dem von Amts wegen über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Fremden in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass eine Sachverhaltsänderung im Sinn des § 80 Abs. 4 FPG, die die dort normierten zeitlichen Grenzen auch innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren obsolet macht, in der Regel nur dann gegeben ist, wenn es nach wie auch immer erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendeten Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann. Die Schubhaft des Fremden vom 14. August 2006 bis zum 9. Jänner 2007 hätte bei Bedachtnahme auf die zeitlichen Obergrenzen des § 80 Abs. 4 FPG nur dann außer Acht gelassen werden dürfen, wenn der Fremde nach dieser Schubhaft ausgereist und in der Folge wiedereingereist wäre.

Eine solche maßgebliche Wiedereinreise des Fremden, welche einen neuen Sachverhalt nach § 80 Abs. 4 FPG begründet hätte, sei nicht vorgelegen.

2.1. Gemäß § 80 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 4/2008) ist, wenn der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach all acht Wochen vom örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den Unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

2.2. Auf der Basis der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, auf deren Begründung im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, war von Amts wegen festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates (6. November 2007) für die Fortsetzung der Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus nicht vorlagen und die weitere Anhaltung, in Schubhaft unverhältnismäßig war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

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