Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162421/12/Kei/Se VwSen-163099/10/Kei/Se VwSen-163100/8/Kei/Se VwSen-163139/6/Kei/Se VwSen-163140/5/Kei/Se VwSen-163141/5/Kei/Se VwSen-163142/5/Kei/Se

Linz, 30.04.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufungen des D M, vertreten durch die V Rechtsanwalt GmbH, C, F, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Zl. VerkR96-6247-1-2005 vom 29. Juni 2007, Zl. VerkR96-6222-1-2005 vom 5. März 2008, Zl. VerkR96-6246-1-2005 vom 5. März 2008, Zl. VerkR96-6426-1-2005 vom 27. März 2008, Zl. VerkR96-6460-1-2005 vom 27. März 2008, Zl. VerkR96-6310-1-2005 vom 27. März 2008 und Zl. VerkR96-6428-1-2005 vom 27. März 2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 2008, zu Recht:

 

I.                 Den Berufungen wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit den in der Präambel angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber (Bw) jeweils vorgeworfen, dass er als die vom Zulassungsbesitzer eines mit dem Kennzeichen jeweils näher umschriebenen Kraftfahrzeuges genannte Auskunftsperson der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf deren schriftliches Verlangen vom 08.09.2005 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens (13.09.2005), das ist bis 27.09.2005 darüber Auskunft erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug mit dem näher bezeichneten Kennzeichen zu einer angeführten Zeit und auf einem näher beschriebenen Ort gelenkt hat.

Weiters habe er auch keine Person benannt, die diese Auskunft geben kann und keine Aufzeichnungen geführt, obwohl der Bw diese Auskunft nicht ohne entsprechende Aufzeichnungen geben hätte können.

Der Bw habe dadurch jeweils § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt, weshalb er gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu bestrafen gewesen sei – und zwar jeweils mit einer Geldstrafe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 36 Stunden). Auch ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der Strafe wurde jeweils vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richten sich die fristgerecht erhobenen Berufungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die gegenständlichen Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Wels Land Einsicht genommen und am 25. April 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge W B einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

§ 2 Abs.1 KFG 1967 lautet (auszugsweise):

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Kraftfahrzeug  ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird; 2. Anhänger ein nicht unter Z1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird;.

 

§ 103 Abs.2 KFG 1967 lautet (auszugsweise):

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Ort abgestellt hat.

Die gegenständlichen an D M gerichteten Auskunftsverlangen bezogen sich jeweils auf ein Kraftfahrzeug mit einem näher beschriebenen Kennzeichen. Es hat sich aber in den gegenständlichen Zusammenhängen jeweils um einen Anhänger mit einem näher beschriebenen Kennzeichen gehandelt.

 

Weiters wird bemerkt:

Durch die H Ges.mbH wurde jeweils auf ein Auskunftsverlangen hin als Auskunftsperson die "D M, Lenker-Überlassungs GmbH….", genannt.

Die gegenständlichen Auskunftsverlangen wurden jeweils gerichtet an "Herrn D M……".

In diesem Zusammenhang wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Grundtner-Pürstl, "Kraftfahrgesetz", 7. Auflage, 2006, Manz-Verlag, Seite 321 hingewiesen:

 

"Wurde die Lenkeranfrage nicht an die GmbH als Zulassungsbesitzerin, die als Firma den Namen des Bf führt, gerichtet, sondern an den Bf ohne Hinweis darauf, dass er Geschäftsführer der GmbH ist, besteht keine Verpflichtung zur Beantwortung der Lenkeranfrage. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Bf unter der Anschrift der GmbH zugestellt wurde, handelt es sich doch  bei der GmbH und dem Bf rechtlich gesehen um zwei verschiedene Personen und hätte auch dem Bf allenfalls an seinem Arbeitsplatz (Abgabestelle iS des § 4 ZustG) zugestellt werden dürfen. ……VwGH 26.1.1999, 98/02/0358; 3.9.2003, 2001/03/0018"

Die gegenständlichen Auskunftsverlangen waren nicht korrekt. Deshalb war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden. 

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG jeweils keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum