Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162937/6/Fra/Ba

Linz, 28.04.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn S A, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. November 2007, VerkR96, betreffend Übertretungen des KFG 1967 und des FSG, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

 

a)         wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden),

b)         wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden),

c)          wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden),

d)         wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und

e)         wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z 1 FSG eine Geldstrafe von  726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage)

 

verhängt, weil er

 

als Lenker des Fahrzeuges Kennzeichen, Personenkraftwagen, VW Golf, in der Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 168.450 am 27.5.2007 um 16.10 Uhr,

 

a)         obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des Pkw maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Rote Federn, die mit schwarzem Lack überlackiert waren; Reifen der Marke Dunlop mit der Dimension 225/40ZR18; LM-Felgen der Marke Zender mit der Dimension 8Jx18,

b)         obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug unzureichende Radabdeckungen angebracht waren, obwohl Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein müssen. Position des Rades: links vorne und rechts vorne,

c)          obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug unzureichende Radabdeckungen angebracht waren, obwohl Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein müssen. Position des Rades: links hinten und rechts hinten,

d)         obwohl es ihm zumutbar war, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug keine den Vorschriften entsprechenden Rückstrahler angebracht waren, obwohl Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein müssen, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Es waren keine roten Rückstrahler angebracht.

e)         Er hat das angeführte Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, da ihm diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: BPD Wien

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, weil jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) wie folgt erwogen:

 

2.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis am 9.11.2007 durch Hinterlegung zugestellt. Die Berufung wurde vom 14. Jänner 2008 um 17.12 Uhr per Telefax eingebracht.

 

2.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist auf Grund des § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen, demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 23. November 2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 14.1.2008 – sohin verspätet – eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 3. März 2008, VwSen-162937/2/Fra/Sta, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Diese Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 7.3.2008 zugestellt. Der Bw hat dieses Schriftstück nicht behoben. Der Oö. Verwaltungssenat geht, da keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel vorliegen, von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

 

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z 1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Über den Antrag auf Ratenzahlung wird die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu entscheiden haben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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