Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150656/4/Lg/Hue

Linz, 14.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der E B, L, A S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 21. Februar 2008, Zl. VerkR96-2006, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen

(§ 24 VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 63 Abs. 5 AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde das angefochtene Straferkenntnis am 5. März 2008 von der Berufungswerberin (Bw) persönlich übernommen und damit ordnungsgemäß zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen und endete somit am 19. März 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 25. März 2008 zur Post gegeben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gab der Bw die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen zur möglichen Verspätung eine Stellungnahme abzugeben. Eine Antwort der Bw ist jedoch nicht erfolgt.

 

Gem. § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Da die im Hinblick auf die vorgenannte Bestimmung mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist nicht eingehalten wurde, war die Berufung ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Es ergeht zusätzlich der Hinweis, dass die Möglichkeit eines (formlosen) Antrages um Ratenzahlung der verhängten Geldstrafe bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden besteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

 

 

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