Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163006/4/Zo/Ka

Linz, 13.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn L J F, geb. , A, M vom 1.2.2008, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.8.2007, Zl. VerkR96-3854-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

  

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 25.7.2007 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.5.2007, Zl. VerkR96-3854-2007,  als verspätet zurückgewiesen.

Dies wurde damit begründet, dass die Strafverfügung am 29.5.2007 mit dem Zusatz "Empfänger" unterschrieben wurde und der Einspruch erst nach Fristablauf eingebracht worden sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass ein Herr Dipl.Ing. A V, J, P, Czech Republic, mit dem Auto zum fraglichen Zeitpunkt unterwegs war. Er habe nur ein Schreiben vom 20.7.2007 erhalten, die Strafverfügung habe er nie bekommen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der verspäteten Einbringung des Einspruches. Bereits daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Berufungswerber wurde eine Strafverfügung erlassen, weil dieser mit seinem Fahrzeug mit dem Kz.: am 4.5.2007, auf der A1, Richtung Salzburg bei km 200,797, die  in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 35 km/h überschritten hat. Diese Strafverfügung wurde am 29.5.2007 mit dem Zusatz "Empfänger" unterschrieben.

 

In dem mit 25.7.2007 per Fax eingebrachten Schreiben gab der Berufungswerber an, dass zum fraglichen Zeitpunkt ein Herr Dipl.Ing. A V, J, P, Czech Republic, mit dem Auto unterwegs gewesen sei.

 

Die Erstinstanz hat - ohne diesbezüglich Parteiengehör zu wahren - den Einspruch des Berufungswerbers als verspätet zurückgewiesen. Der Berufungswerber wurde daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25.3.2008 aufgefordert, zur Frage der Verspätung seines Einspruches binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde am 2.4.2008 von der Ehegattin übernommen, der Berufungswerber hat sich dazu bis zum heutigen Tag nicht geäußert.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

5.2. Entsprechend dem im Akt befindlichen Rückschein wurde die gegenständliche Strafverfügung am 29.5.2007 vom Empfänger übernommen. Die zweiwöchige Einspruchsfrist hat daher mit Ablauf des 12.6.2007 geendet. Der Berufungswerber hat seinen Einspruch jedoch erst am 25.7.2007 per Fax eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Einspruchsfrist bereits abgelaufen. Der Berufungswerber hat sich dazu auch trotz Aufforderung nicht geäußert, weshalb auf Grund der Aktenlage entschieden werden musste.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG um eine gesetzliche Frist handelt. Eine Verlängerung oder Verkürzung dieser Frist steht dem Oö. Verwaltungssenat nicht zu. Der Berufungswerber wurde in der Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Strafverfügung zutreffend auf die einzuhaltende Frist von zwei Wochen hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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