Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163159/2/Zo/Da

Linz, 13.05.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G G, geb. , O, vom 9.4.2008, am 28.4.2008 eingeschränkt auf die Strafhöhe, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 3.4.2008, Zl. VerkR96-1394-2008, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 120 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

II.                 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 12 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 sowie 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er trotz Aufforderung der BPD Wels vom 31.1.2008 als Zulassungsbesitzer nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung der Anfrage bekannt gegeben habe, wer das KFZ mit dem Kennzeichen am 15.11.2007 um 14.14 Uhr in Wels auf der Roseggerstraße Kreuzung Stelzhamerstraße gelenkt habe. Er habe nur eine unzureichende Auskunft erteilt, weil die genaue Anschrift gefehlt habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gem. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber machte in der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung geltend, dass er bereits bei der ersten Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers die ihm bekannte Anschrift des Fahrzeuglenkers vollständig erteilt habe. Herr F wohne in Seattle/WA. USA, C.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme des Berufungswerbers. Daraufhin hat der Berufungswerber mit E‑MAIL vom 28.4.2008 bekannt gegeben, dass er eine Strafe als Halter des Kraftfahrzeuges akzeptiere, jedoch um Reduzierung der Strafhöhe ersuche.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den unbekannten Lenker des PKW mit dem Kennzeichen wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser in Wels bei der Kreuzung der Roseggerstraße mit der Stelzhamerstraße das Rotlicht der Verkehrsampel missachtet hatte. Der Berufungswerber gab auf Grund der Lenkererhebung der BPD Wels bekannt, dass das Fahrzeug von Herrn D F, Seattle/WA. (USA) wohnhaft in C gelenkt worden sei.

 

Diese Auskunft wurde von der BPD Wels als unzureichend befunden, weshalb wegen der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 mit Strafverfügung vom 19.2.2008 eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Nach dem rechtzeitigen Einspruch des Berufungswerbers wurde der Verfahrensakt an die BH Urfahr-Umgebung abgetreten und von dieser in weiterer Folge nach Wahrung des Parteiengehörs das angefochtene Straferkenntnis wegen der unzureichenden Auskunft erlassen.

 

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben des UVS aufgefordert, die in seiner Lenkerauskunft verwendeten Abkürzungen zu erklären und weiters um Mitteilung gebeten, in welchem Zeitraum sich Herr F in Österreich aufgehalten habe. Weiters wurde er um Bekanntgabe entsprechender Beweismittel ersucht. Dazu teilte der Berufungswerber mit, dass er über keine genaueren Adressangaben verfüge, eine Strafe als Halter des Kraftfahrzeuges akzeptiere, aber um Herabsetzung der Strafe ersuche. Auf Anfrage teilte er mit, dass er über ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 2.500 Euro verfüge, keine Sorgepflichten habe und nach dem Kauf eines Hauses ca. 200.000 Euro Schulden habe.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber mit E‑MAIL vom 28.4.2008 seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt hat. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu beurteilen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5.000 Euro. Über den Berufungswerber scheint eine geringfügige verkehrsrechtliche Vormerkung aus dem Jahr 2007 auf, diese bildet zwar keinen Straferschwerungsgrund, allerdings kommt dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute. Als strafmildernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber eine Adresse bekannt gegeben hat, allerdings dabei Abkürzungen verwendete, sodass die Auskunft nicht völlig klar war. Die Erstinstanz hat keine postalische Zustellung an der angegebenen Adresse versucht, sodass letztlich dem Berufungswerber nur die Verwendung der Abkürzungen vorgeworfen werden kann. Damit ist doch nur von einem geringfügigen Unrechtsgehalt der Übertretung auszugehen, weshalb die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe deutlich herabgesetzt werden konnte.

 

Eine noch weitere Herabsetzung erscheint jedoch nicht möglich, weil im Hinblick auf den der Lenkeranfrage zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß an der Ausforschung des tatsächlichen Lenkers ein erhebliches Interesse bestanden hätte.

 

Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe entspricht auch den vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnissen und erscheint auch aus generalpräventiven Überlegungen ausreichend.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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