Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163058/2/Fra/Ba

Linz, 26.05.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau B B, M, O, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E G & Dr. G A, K, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Februar 2008, VerkR96-8902-2007-Fs, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z 3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw)

1.     wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) und

2.     wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, weil sie

1.     als Lenkerin des Fahrzeuges Pkw, am 8.10.2007, 8.00 Uhr bis 12.10.2007, ca. 14.30 Uhr, im Ortsgebiet St. Pantaleon, Parkplatz vor dem Wohnhaus R, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten hat und

2.     mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten ihren Namen und Anschrift nachgewiesen hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Braunau a.I. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3.     Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Bw vorgeworfen, die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen vom 8.10.2007, 8.00 Uhr bis 12.10.2007, ca. 14.30 Uhr, begangen zu haben. Dieser Tatzeitraum entspricht nicht im Entferntesten den Anforderungen des § 44 a Z 1 VStG. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es die oa. Bestimmung erfordert, die als erwiesen angenommene Tat entsprechend zu konkretisieren, wozu auch die Feststellung der genauen Tatzeit gehört. Der Feststellung der Tatzeit kommt im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der Verjährung und zur Verhinderung, dass ein Beschuldigter wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen wird, besondere Bedeutung zu. Diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt. Die Bw ist sohin im Recht, wenn sie vorbringt, dass die vorgeworfene Zeitspanne von mehr als vier Tagen eine ausreichende Eingrenzung nicht zulasse. Es stellt sich die Frage, wie ein Beschuldigter in der Lage sein soll, diesen Tatvorwurf zu widerlegen, liegt es doch auf der Hand, dass das inkriminierte Verhalten in einem derartig langen Tatzeitraum sehr oft gesetzt werden könnte. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die Beschuldigte wegen derselben Handlungen nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. Es ist nicht denkbar, dass das Nichtanhalten eines Fahrzeuges (Faktum 1) vier Tage dauert. Zudem ist die Frage zu stellen, ab wann die Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs.5 StVO 1960 einsetzt. Bei der Formulierung des Tatzeitraumes könnte diese Meldepflicht schon am 8.10.2007 um 8.00 Uhr begonnen haben. Denkbar wäre jedoch auch der Beginn der Meldepflicht am 12.10.2007 um 14.30 Uhr.

 

Abgesehen davon, ob die konkrete Tatzeit überhaupt noch zu ermitteln wäre, ist es wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, erstmals einen konkreten, den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entsprechenden Tatvorwurf zu setzen. Aus diesem Grund kann es dahin gestellt bleiben, ob die Bw ihr Fahrzeug – was sie bestreitet – auch gelenkt hat.

 

Da sich die gegenständliche Entscheidung bereits aus der Aktenlage ergab, entfiel die beantragte Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z 1 VStG.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008: 220 Euro) zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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