Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-350050/2/Kü/Hue

Linz, 04.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn M H S H, D-G, M Str., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. April 2008, Zl. UR96-5190-2007-Pl, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 11. Juni 2007, Zl. UR96-5190-2007, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. April 2008, Zl. UR96-5190-2007-Pl, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. Juni 2007, Zl. UR96-5190-2007, gem. § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. Begründend wurde zum Verfahrensgegenstand ausgeführt, dass der Einspruch deshalb spät eingebracht worden sei, weil der Bw nach seiner Fahrt durch Österreich "im Ausland geblieben" sei.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erhoben werden.

 

Gemäß § 11 Abs.1 des in Österreich geltenden Zustellgesetzes sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

 

Gemäß Art.10 Abs.1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen werden Schriftstücke in Verfahren nach Art. 1 Abs. 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. 

 

§ 178 (Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen) der deutschen Zivilprozessordnung - dZPO lautet:

"Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.         in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der  

            Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen

            Mitbewohner,

2.         in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3.         in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem           dazu ermächtigten Vertreter."

 

§ 180 (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) dZPO lautet:

"Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den  Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes das Datum der Zustellung."

 

4.2. Wie aus dem erstbehördlichen Akt ersichtlich ist, wurde die gegenständliche Strafverfügung durch die Bezirksregierung Köln aufgrund eines Zustellersuchens der belangten Behörde gemäß des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen lt. Postzustellungsurkunde am 15. September 2007 durch einen Postbediensteten der Deutschen Post AG an den Bw an seiner Adresse zu übergeben versucht. Weil die Übergabe des Schriftstückes in der Wohnung nicht möglich war, wurde dieses vom Zusteller in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 15. September 2007 eingelegt. Dieser Vorgang stellt eine Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten gem. § 180 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) dar. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Diese endete am 29. September 2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 1. Februar 2008 zu Post gegeben. 

 

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 27. Februar 2008 (vom Bw eigenhändig  übernommen) wurde dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger, eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Zustellung gegeben. Dieses Schreiben blieb seitens des Bw unbeantwortet.

 

Die Vorbringen in der Berufung vom 22. April 2008 sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Zustellung (der Strafverfügung) in Frage zu stellen. Der Bw hat weder eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Einlegens der Strafverfügung in den Briefkasten behauptet noch – trotz Aufforderung durch die belangte Behörde – entsprechende Beweismittel dafür vorgelegt. Es ist daher von einer (wesentlichen) Verspätung des Rechtsmittels auszugehen.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angeführt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4.3. Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008:
220 Euro)
zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum