Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163275/2/Br/Ps

Linz, 12.06.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn J K, geb., K, B, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.5.2008, Zl. VerkR96-1615-2008, zu Recht:

 

 

I.            Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird hinsichtlich der Geldstrafe als unbegründet abgewiesen. Die Ersatzfreiheits­strafe wird jedoch auf 10 Tage ermäßigt.

 

II.        Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat über den Berufungswerber mit dem o.a. Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 eine Geldstrafe von 880 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 264 Stunden verhängt, weil er am 24.4.2008 um 20:45 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Moped in Baumgartenberg auf Höhe des Hauses Nr. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,62 mg/l) gelenkt habe.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz ging bei der Festsetzung des Strafausmaßes von einem Monatseinkommen in der Höhe von 1.200 Euro aus, wobei dies geschätzt und die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. Sorgepflichten offenbar nicht näher erhoben wurden. Ebenfalls wurde die laut Aktenlage bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht gesondert gewertet.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen und nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung, die der Berufungswerber bei der Behörde erster Instanz niederschriftlich protokollieren ließ, verweist dieser auf seine Sorgepflichten für zwei Kinder, seine Darlehensverpflichtungen und das sich auf 1.100 Euro belaufende Monatseinkommen. Damit verbunden meint er, die Strafe nicht bezahlen zu können.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte angesichts der nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

Aus dem Verfahrensakt geht die zur Berufungsentscheidung erforderliche Sachlage in hinreichender Klarheit hervor.

 

4. Zur Strafzumessung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs‑ und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

5. Nach § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, ...

wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 Promille oder mehr, aber weniger als 1,6 Promille oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,60 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,80 mg/l beträgt.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980, sowie VwGH 20.9.2005, 2003/05/0060).

Dem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet wäre, nur die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen (vgl. VwGH 27.6.2006, 2005/05/0261).

Für die Anwendung des § 20 oder § 21 VStG liegt hier keine Rechtsgrundlage vor, wobei insbesondere auf präventive Aspekte in der Ahndung von sogenannten Alkodelikten im Straßenverkehr hinzuweisen ist.

Der § 20 VStG räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" kein Ermessen ein. Nur im Falle des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher wäre, bestünde ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (VwGH 20.9.1992, 92/02/0150). Dies trifft hier jedoch nicht zu. Im Falle der Uneinbringlichkeit hätte demnach die Ersatzfreiheitsstrafe an die Stelle der Geldstrafe zu treten.

In der Verhängung einer um nur 8,00 Euro die gesetzliche Mindeststrafe übersteigenden Geldstrafe vermag selbst vor dem Hintergrund des hier offenkundig zum Tragen kommenden Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit ein Ermessensfehler nicht erblickt werden, sodass die Geldstrafe zu bestätigen war. Keine sachliche Grundlage findet vor diesem Hintergrund jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe um einen Tag über der Mindeststrafe mit 264 Stunden festzulegen.

Damit kam der Strafberufung zum Teil Berechtigung zu, sodass ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren zu entfallen hat.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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