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VwSen-130591/2/Gf/Mu/Se

Linz, 09.06.2008

Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. April 2008, Zl. 933/10-603432, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 7. April 2008, Zl. 933/10-603432, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt, weil sie ihr mehrspuriges KFZ am 11. Oktober 2007 von 15.41 bis 16.01 Uhr in einem unbeschilderten Parkverbot (vor Haus- und Grundstückeinfahrt gemäß § 24 Abs. 3 lit.b StVO) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Linz ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit.a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 126/2005 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 (im Folgenden: ParkGebV Linz) begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs. 1 lit.a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Beschwerdeführerin angelastete Tat auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines zeugenschaftlich einvernommenen Aufsichtsorgans und des im Wege von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei und von ihr im Grunde auch nicht bestritten werde.

Im Zuge der Strafbemessung sei das Fehlen von Vormerkungen als besonderer Milderungsgrund hervorgekommen. Mangels entsprechender Mitwirkung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihr am 9. April 2008 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. April 2008 – und damit rechtzeitig – per e-Mail eingebrachte Berufung.

Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich als Straßenverkehrsteilnehmerin an den Beschilderungen und Kennzeichnungen bzw. Bodenmarkierungen auf der Straße orientiere, nicht aber an Verordnungstexten. Am Tatort habe sich jedoch keine blaue Bodenmarkierung befunden; es gebe vielmehr nur Markierungen, die auf ein Parkverbot gemäß § 24 Abs. 3 lit. b der Straßenverkehrsordnung verweisen, weshalb sie nach § 5 Abs. 2 VStG nicht schuldhaft gehandelt habe. Darüber hinaus entstehe nur dort eine Gebührenpflicht, wo das Parken grundsätzlich gestattet sei. Ein schon von vornherein straßenverkehrswidriges Abstellen eines KFZ könne daher nicht den Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenats vom 26. Juni 2007, Zl. VwSen-130539, verwiesen. Die gegenständliche Übertretung hätte daher nur gemäß § 24. Abs. 3 lit.b der Straßenverkehrsordnung geahndet werden können. Zudem seien die Interessen eines anderen Parkplatzbenutzers ohnehin nicht geschädigt worden, weil am Tatort ohnehin ein grundsätzliches Parkverbot verordnet sei.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933/10-603432; da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen schon gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit.a i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

Nach § 99 Abs. 3 lit.a. i.V.m. § 24 Abs. 1 lit.a und § 52 lit.a Z. 13b der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. Nr. I 52/2005 (im Folgenden: StVO), begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, der im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" hält oder parkt.

3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof steht in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt wird (vgl. z.B. VwGH v. 31. Juli 2003, 2003/17/0110).

Erlaubt ist demnach in einem solchen Bereich nur das Halten und Parken zwecks Durchführung einer Ladetätigkeit und nur ein solches (nicht jedoch auch ein unerlaubtes) Verhalten kann a priori überhaupt einer Gebührenpflicht unterliegen. Wenn in diesem Zusammenhang § 5 lit.d OöParkGebG anordnet, dass für Fahrzeuge, die lediglich für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten, eine Parkgebühr nicht zu entrichten ist, so erweist sich demnach im Ergebnis für einen in einer Kurzparkzone liegenden Halte- und Parkverbotsbereich nur das Parken zum Zweck einer Ladetätigkeit als gebührenpflichtig (nicht jedoch auch ein – von vornherein verbotenes – bloßes Halten oder Parken). Lediglich insoweit kann auch eine Verletzung der Gebührenpflicht verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden.

3.2. Eine derartige Konstellation liegt jedoch im gegenständlichen Fall, wo die Rechtsmittelwerberin selbst behauptet, ihr KFZ im Bereich eines innerhalb der Kurzparkzone gelegenen Halte- und Parkverbotes (dabei handelt es sich zudem um die Ein- bzw. Ausfahrt einer Ballettschule) zwar geparkt, aber keine Ladetätigkeit durchgeführt zu  haben, gerade nicht vor (vgl. dazu VwSen-130539 vom 26. Juni 2007, Zl. VwSen-130539, m.w.N.).

Zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7.ZPMRK hätte die Rechtsmittelwerberin daher richtigerweise nicht wegen einer Übertretung des § 6 Abs. 1 lit.a. i.V.m. § 2 Abs. 1 OöParkGebG, sondern vielmehr wegen eines Verstoßes gegen § 99 Abs. 3 lit.a. i.V.m. § 24 Abs. 1 lit.a und § 52 lit.a Z. 13b StVO belangt werden müssen (für deren Ahndung die belangte Behörde freilich nicht zuständig ist).

3.5. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Grof

 

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