Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350024/7/Py/Da

Linz, 06.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn Dr. N S, A, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Oktober 2007, UR96-2808-2007, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Oktober 2007, UR96-2808-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997 eine Verwaltungsstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 9.2.2007 um 14.50 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen  die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg in der Gemeinde Enns um 14 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden. Als verletzte Rechtsvorschrift werden § 30 Abs.1 IG-L iVm § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 idF LGBl. Nr. 3/2007 angeführt.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2,90 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass dem Bw die genannte Verwaltungsübertretung auf Grund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 13.2.2007 zur Last gelegt wird. Der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.7.2007 habe der Bw keine Folge geleistet, weshalb die Behörde auf Grund der Aktenlage zu entscheiden habe. Da an der Richtigkeit und Unbedenklichkeit der in der Anzeige enthaltenen Sachverhaltsdarstellung kein Zweifel bestehe, ist die strafbare Tat als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass mangels Angaben von einem monatlichen Einkommen von 1.800 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen werde und weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände zu werten waren.

 

2. Gegen das Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

Darin führt der Bw aus, dass er das Straferkenntnis wegen ungesetzlicher Kundmachung in seinem gesamten Inhalt anfechte. Verkehrszeichen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft seien auf Autobahnen auf beiden Seiten der Autobahn anzubringen, was im gegenständlichen Fall nicht vorhanden gewesen sei. Darüber hinaus seien Anordnungen durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; diese Zeichen seien mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" zu versehen. Die Verkehrszeichen seien jedoch nicht im Sinn der Straßenverkehrsordnung und auch nicht im Sinne der Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes kundgemacht worden. Dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes sind Straßenverkehrszeichen mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" zu versehen. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da die Zusatztafel unterhalb des Verkehrszeichens auf der Standsäule des Verkehrszeichens angebracht war. Im Übrigen mangle es dem Immissionsschutzgesetz an determinierenden Faktoren, welche der iSd § 52 StVO in Frage kommenden Verkehrszeichen im gegenständlichen Fall zur Anwendung zu kommen habe, weshalb nach Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt werde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 12. November 2007 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27. Mai 2008, in deren Rahmen der der Verhandlung beigezogene verkehrstechnische Sachverständige ein Gutachten betreffend die Anordnung der auf dem gegenständlichen Autobahnstück angebrachten Straßenverkehrszeichen erstattete. Der ordnungsgemäß zur Verhandlung geladene Bw ist unentschuldigt nicht erschienen.

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw fuhr mit dem auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen  am 9.2.2007 um 14.50 Uhr in der Gemeinde Enns auf der A1 – Westautobahn bei Str.km. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 121 km/h. Die dort durch Verkehrszeichen auf beiden Seiten der Fahrbahn (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift "100 – 5 - 23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft" ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 14 km/h überschritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, idF BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer u.a. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LBGl. Nr. 2/2007 idF LBGL. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte - § 14 Abs.6 IG-L iVm § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960. Das Berufungsvorbringen des Bw, wonach es sich um eine ungesetzliche Kundmachung handelt, konnte im Zuge des Beweisverfahrens durch die Einsichtnahme in die vom verkehrstechnischen Sachverständigen vorgelegte Fotodokumentation über Aussehen und Aufstellung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen und seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen nicht nachvollzogen werden. Aus der fotografischen Dokumentation eines am 10. April 2007 durchgeführten Lokalaugenscheines geht hervor, dass sich die erste entsprechende 100 km/h-Beschilderung in Fahrtrichtung Salzburg bei Str.km 155,3 befindet. Diese Beschilderung ist in Fahrtrichtung Salzburg sowohl links als auch rechts der Fahrbahn aufgestellt. Unterhalb der 100 km/h-Beschränkung befindet sich eine Zusatztafel die geteilt ist durch eine waagrechte Linie, im oberen Bereich befindet sich die Aufschrift "5 – 23 Uhr", im unteren Bereich befindet sich die Aufschrift "Immissionsschutzgesetz-Luft". Diese Verkehrszeichen mit der Zusatztafel sind bei Annäherung an diese einwandfrei erkennbar. Die selbe Art der Beschilderung befindet sich bei Str.km 155,8 in Fahrtrichtung Salzburg ebenfalls auf beiden Seiten der Fahrbahn. Die gegenständliche Radarmessung wurde bei Str.km 156,8 durchgeführt, woraus hervorgeht, dass der Bw diese Beschilderungen zweimal passierte, wovor er in den Radarmessbereich eingefahren ist.

 

Die aufgestellte Beschilderung in Fahrtrichtung Salzburg war aber nicht nur einwandfrei erkennbar sondern entspricht auch den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Umstand, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Grundlage des IG-L verordnet wird, ist gemäß § 14 Abs.6 IG-L idF des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 34/2003 durch die Anbringung einer Zusatztafel mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" zum Ausdruck zu bringen; eine andere Vorgehensweise würde zur Rechtswidrigkeit der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung führen (vgl. auch die Ausführungen in RV 608 BlgNR XX.GP). Der Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem IG-L ist durch ein Verbotszeichen nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 samt der erforderlichen Zusatztafel mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" anzuzeigen. Die nach dem IG-L angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h ist nur in der Zeit von 5.00 - 23.00 Uhr gültig, was ebenfalls durch entsprechende Zusatztafeln auszudrücken ist.

 

Im Zusammenhang mit der Anbringung von Zusatztafeln ist auf § 54 StVO 1960 hinzuweisen; danach sind Zusatztafeln unter den Straßenverkehrszeichen anzubringen; gleichzeitig ist zu beachten, dass Verbots- und Zusatztafel eine Einheit bilden (vgl. VfGH vom 18. Juni 1966, V1/66; so auch VwGH vom 11. September 1979, Zl. 1374/79, wonach Zusatztafeln wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs nichts als eigene Straßenverkehrszeichen zu zählen sind). Auch die Anbringung der genannten Verkehrszeichen auf einer einzigen Anbringungsvorrichtung ist zulässig; hat doch der VwGH beispielsweise in einer Entscheidung vom 19. März 1982, Zl. 81/02/0362, festgehalten, dass die Anbringung eines Straßenverkehrszeichens für eine "Einbahnstraße" gem. § 53 Abs.1 Z10 StVO 1960 sowie ein Straßenverkehrszeichen für ein "Halten und Parken verboten" gemäß § 52 lit.a Z13b StVO 1960 mit den Zusatztafeln "ausgenommen Fahrzeuge der Bundespolizei" sowie "Anfang" nicht der Vorschrift des § 48 Abs.4 StVO 1960 widerspricht.

 

Auf Grund der dargestellten Erwägungen und der vom verkehrstechnischen Sachverständigen vorgelegten Fotodokumentation zeigt sich, dass eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch Straßenverkehrszeichen vorliegt; insbesondere wird durch die dargestellte Vorgehensweise gewährleistet, dass die Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennen können, welches Verhalten auf Grund welcher Rechtsnorm abverlangt wird, nämlich die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach dem IG-L. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand des bekämpften Bescheides verwirklicht hat.

 

5.2. Das IG-L sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. genügt daher für die Strafbarkeit jedenfalls schon fahrlässiges Verhalten.

 

Der Bw bringt im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vor, die an einem schuldhaften Verhalten seinerseits Zweifel zulassen. Auf Grund der entsprechend kundgemachten Vorschriftszeichen muss die konkrete Geschwindigkeits­beschränkung durchaus bekannt sein und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

5.3. Die belangte Behörde hat die objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.1 und 2 VStG herangezogen. Zur Strafbemessung wurde in der Berufung nichts vorgebracht. Die verhängte Strafe ist jedenfalls auch tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung dieses Strafbetrages blieb die belangte Behörde ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens. Es sind für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Abgehen von der verhängten Strafe rechtfertigen würden. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Die von der Erstbehörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe erwies sich allerdings als zu hoch, weshalb sie im Rahmen des Berufungsverfahrens entsprechend herabzusetzen war.

 

Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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