Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110857/5/Kü/Rd/Ba

Linz, 13.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn F W, W, S, vom 21. Mai 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. April 2008, VerkGe96-12-4-2007-Bd/Fr, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 24. April 2008, über Herrn F W wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 2. Mai 2008 beim Postamt  S hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 16. Mai 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 21. Mai 2008 eingebracht (per Telefax).

 

3.2. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 3. Juni 2008, VwSen-110857/2/Rd/Ri, in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör auf die Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 legte der Berufungswerber dem Oö. Verwaltungssenat eine schriftliche Bestätigung des Herrn J M vor, wonach sich der Berufungswerber am 5. und 6. Mai 2008 auf einer Dienstreise in Tschechien in der Umgebung der Stadt L befunden habe. Sowohl er als auch der Berufungswerber hätten in der Region übernachten müssen und es wäre ihnen gelungen, eine kostenfreie Unterkunft zu besorgen. Über Anfrage teilte die zuständige Postfiliale S mit, dass das hinterlegte Schriftstück am 7. Mai 2008 vom Berufungswerber behoben wurde.

 

3.3. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Laut im Akt einliegenden Postrückschein (RSa) ist ersichtlich, dass am 30. April 2008 versucht wurde, das betreffende Schriftstück zuzustellen. Gleichzeitig wurde die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen. Damit hatte der Zustellvorgang iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz begonnen. Ab 2. Mai 2008 wurde das Schriftstück beim Postamt  S hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.

 

Vom Berufungswerber wurde nunmehr eine Ortsabwesenheit von der Abgabestelle für den 5. und 6. Mai 2008 glaubhaft gemacht. Dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere, zumal eine Ortsabwesenheit zum 30. April 2008 vom Berufungswerber weder behauptet noch nachgewiesen wurde.

Es hatte der Oö. Verwaltungssenat sohin davon auszugehen, dass für den 2. Mai 2008 kein Zustellmangel vorlag, sodass – wie bereits oa ausgeführt – die zweiwöchige  Rechtsmittelfrist mit 2. Mai 2007 zu laufen begonnen und mit 16. Mai 2008 geendet hat. Vom Berufungswerber wurde jedoch sein Rechtsmittel erst am 21. Mai 2008 eingebracht hat.  

 

Die Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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