Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350013/7/Bm/Ba

Linz, 25.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn G P, A, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M L, Mag. M R, Z,  F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.7.2007, UR96-3732-2007, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft zu Recht erkannt:

 

 

I.       Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.7.2007, UR96-3732-2007, wird hinsichtlich des Schuldspruches behoben; hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz einen Betrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 30 Euro (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 19, 24, 49 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.7.2007, UR96-3732-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 30 Abs.1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L, BGBl.I Nr. 115/1997, eine Verwaltungsstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Personenkraftwagens M1 mit dem Kennzeichen , die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit  von 100 km/h bei Strkm 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg um 52 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 49 Abs.2 VStG habe die Behörde, die die Strafverfügung erlassen habe, über den Einspruch gegen das Strafausmaß zu entscheiden. Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung sei auf Grund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 3.5.2007 als erwiesen anzusehen. In seiner Rechtfertigung würde der Bw die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung selbst nicht bestreiten, jedoch um Berücksichtigung der Begleitumstände, die zu der Strafverfügung geführt hätten, ersuchen. In der Begründung seien jedoch keine Anhaltspunkte bzw. Beweise zu finden, welche einen Entschuldigungsgrund für die Übertretung darstellen hätten können. Die Strafhöhe sei daher im angemessenen Verhältnis zu der Straftat verhängt worden. Auf Grund dieser Tatsachen und deren Wertung gelange die Behörde zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Strafhöhe nicht gerechtfertigt sei und sei die Strafe daher wie im Spruch angeführt festzusetzen.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Rechtsvertreter eingebrachte Berufung und wird darin vorgebracht, die über den Bw verhängte Strafe sei nicht berechtigt, da die ordnungsgemäße Kundmachung der genannten Verordnung bestritten werde. Die entsprechenden Vorschriftszeichen seien nicht gemäß § 52 StVO 1960 angebracht worden. Des Weiteren sei die angewandte Verordnung rechtswidrig, da Geschwindigkeitsübertretungen im gegenständlichen Bereich nicht nach der StVO bestraft würden, sondern nach dem IG-Luft. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des IG-Luft sei allerdings anzuzweifeln, da die Autofahrer von einer Tempo 100 km/h-Zone in die nächste fahren würden. Nach der Tempo 100 km/h-Strecke nach IG-Luft reihe sich ab Linz lückenlos eine bereits bestehende Tempo 100 km/h-Strecke nach der StVO an. Da allerdings Geschwindigkeitsübertretungen unterschiedliche Strafen nach sich ziehen würden, je nachdem in welcher Zone man sich befinde und überdies jede Übertretung gesondert strafbar wäre, ist die gegenständliche Verordnung, die auf dem IG-Luft basiere, rechtswidrig. Es werde daher der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

 

Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie die vorgelegten Schriftsätze.

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß

§ 51e Abs.3 Z 3 VStG abgesehen werden, da die verhängte Strafe 500 Euro nicht übersteigt und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen ist der Sachverhalt ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.5.2007 wurde der Bw schuldig erkannt, am 14.4.2007 um 17.36 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens  die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A 1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei zu Gunsten des Bw abgezogen worden. Er habe dadurch § 30 Abs.1 IG-L iVm § 3 Abs.1 LGBl. 2/2007 verletzt und werde gemäß § 30 Abs.1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft über ihn eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, verhängt.

 

Dagegen wurde mit Eingabe vom 22.5.2007 vom Bw Einspruch mit folgendem Wortlaut erhoben:

"Ich erheiße Einspruch gegen die Höhe dieser Strafverfügung. Ich bitte auch um die Zusendung von dem Bildmaterial."

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.6.2007 wurde dem Bw mitgeteilt, dass nach Überprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes keine Gründe vorliegen würden, welche eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen würden. Gleichzeitig wurde der Bw ersucht, der Behörde mitzuteilen, ob der Einspruch aufrecht gehalten oder die verhängte Geldstrafe von 300 Euro zur Einzahlung gebracht wird.

 

Mit Eingabe vom 10.7.2007 erklärte der Bw, den Einspruch aufrecht zu erhalten.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde nochmals über die Schuldfrage entschieden und eine Geldstrafe über 300 Euro verhängt.

 

Im Berufungsverfahren wurde dem Bw nochmals mitgeteilt, dass auf Grund des eindeutigen Wortlautes davon auszugehen ist, dass sich der Einspruch gegen die Strafverfügung ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtet.

Eine Stellungnahme hiezu ist vom Bw nicht erfolgt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl.I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl.I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer u.a. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl.Nr. 2/2007 i.d.F. LGBl.Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Nach Abs.2 leg.cit. ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches  ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden, als in der Strafverfügung.

 

5.2. Fest steht, dass der Bw gegen die erstbehördliche Strafverfügung vom 8.5.2007 Einspruch eingebracht hat, der sich gemäß § 49 Abs.2 VStG nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat.

Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Einspruches (siehe hiezu unter 4.1.).

Damit ist der Schuldspruch der Strafverfügung rechtskräftig geworden, weshalb  die Erstbehörde über die Schulfrage nicht noch einmal absprechen hätte dürfen. Das Straferkenntnis ist somit hinsichtlich der Schuldfrage zu beheben, da über diese bereits rechtskräftig entschieden wurde (vgl. VwGH vom 27.9.2000, 2000/04/0088).

 

5.3. Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Zur Strafbemessung wurde vom Bw weder im erstinstanzlichen – noch im Berufungsverfahren – trotz mehrmaliger Aufforderung – ein Vorbringen erstattet.

 

Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h (Ausgangsgeschwindigkeit von 152 km/h) ein hohes abstraktes Gefährdungspotential für die Verkehrsteilnehmer abgeleitet werden kann.

 

Selbst wenn der Bw dzt. über kein eigenes Einkommen verfügen sollte und trotz des strafmildernden Umstandes seiner bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, scheint unter Berücksichtigung des hohen Gefährdungspotentials, aber auch der Tatschuld, insbesondere mit Blick auf spezial- und generalpräventiven Überlegungen die verhängte Geldstrafe angemessen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die verhängte Geldstrafe von 300 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro im unteren Bereich liegt.

 

Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 Schilling (nunmehr ca. 291 Euro), selbst wenn mit einer solchen Überschreitung konkret keine nachteiligen Folgen verbunden gewesen sind, als durchaus angemessen erachtet wird.

 

Aus diesem Grund war somit die Berufung auch im Hinblick auf die Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro "(ab 1. Juli 2008:
220 Euro)"
 zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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