Linz, 09.07.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau I W, geb. , P, P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.7.2008, VerkR21-412-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und
der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs.4 FSG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der/die nunmehrige(n) Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 4 Monaten – gerechnet ab 1.6.2008 (= FS-Abnahme) – entzogen
- für die Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten
- für die Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen
- verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer
● eine Nachschulung (Einstellungs-, Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu absolvieren
● ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen
● eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer
verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen.
Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.7.2008 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Die Bw lenkte am 1.6.2008 um 03.28 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Bw zur Vornahme des Alkotests mittels Alkomat aufgefordert.
Die Bw hat insgesamt 8 Blasversuche vorgenommen.
7 Blasversuche waren ungültig (Blaszeit zu kurz oder Atmung unkorrekt)
1 Blasversuch hat einen Atemluftalkoholgehalt von: 0,00 mg/l ergeben.
Die Bw hat somit nur einen einzigen gültigen Blasversuch durchgeführt.
Eine Untersuchung mit dem Alkomat ist erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Messergebnisse vorliegen.
Die Vornahme einer einzigen (gültigen) Atemprobe reicht nicht aus;
VwGH vom 13.11.2002, 99/03/0458.
Es besteht somit der Verdacht, dass die Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO ("Alkotestverweigerung") begangen hat.
Lenkt jemand ein KFZ und verweigert die Vornahme des Alkotests (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO), ist gemäß §§ 26 Abs.2, 32 Abs.1 Z1 und 24 Abs.3 FSG dem/der Betreffende(n)
- die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten zu entziehen
- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung
das Lenken von in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ zu verbieten
- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung
das Recht abzuerkennen, von einem allfällig ausgestellten ausländischen
Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und
- zu verpflichten, vor Ablauf der Entziehungsdauer
● eine Nachschulung zu absolvieren
● ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ beizubringen und
● eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
Ungeachtet der Strafbarkeit der Alkotestverweigerung ist ein Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, sehr wohl von Bedeutung.
Es kann somit der Fall eintreten, dass zwar eine Verweigerung des Alkotests vorliegt, die Wertung aber nicht zur Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person führt.
In einem derartigen Fall ist ein(e)
- Entziehung der Lenkberechtigung
- Lenkverbot
- Aberkennung des Rechts, von einem allfällig erteilten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen
- Verpflichtung, eine Nachschulung zu absolvieren
- Verpflichtung, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen und
- Verpflichtung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen
rechtlich nicht möglich.
VwGH vom 14.3.2000, 99/11/0075 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.
Die Bw hat zwar nur ein einziges gültiges Messergebnis zustande gebracht – dieses hat jedoch einen Atemluftalkoholgehalt von: 0,00 mg/l ergeben!
Für den UVS steht somit fest, dass die Bw zum Zeitpunkt des Lenkens des KFZ sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (§ 5 Abs.1 StVO; § 14 Abs.8 FSG) befunden hat.
Im Hinblick auf § 7 Abs.4 FSG sowie die zitierte Judikatur des VwGH war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
§ 7 Abs.4 FSG – Alkotestverweigerung – KEINE Alkoholisierung - Wertung