Linz, 14.07.2008
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D P, H, vertreten durch Herrn RA Mag. K Z, H, vom 16. Juni 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Mai 2008, VerkR96-32881-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 und 20 VStG iVm §§ 5 Abs.1 und 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 581 Euro (7 Tagen EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges am 26. August 2007 um 4.55 Uhr im Gemeindegebiet Linz auf der Waldeggstraße 65 (gegenüber Nr.38) stadteinwärts folgende Verwaltungsübertretung begangen habe: Er habe vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da er das Fahrzeug Herrn L F (L) zum Lenken überlassen habe, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,02 mg/l gelenkt worden.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 58,10 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).
3. Der Bw macht geltend, er habe sich mit zwei Freunden, die mit dem Zug aus Innsbruck gekommen seien, getroffen und sie hätten im Infracenter einige Lokale aufgesucht. Als sie gegen 4.30 Uhr zum Bahnhof wollten, um nach Hause zu fahren, sei er müde gewesen und habe sein Fahrzeug nicht mehr lenken wollen; er habe aber an diesem Abend nur ein Bier getrunken. Sie seien bereits im Begriff gewesen, am Parkdeck in ein Taxi zu steigen, als F.L., den er nur von Sehen aus dem Gehörlosenclub kenne, plötzlich gekommen sei und in der Gebärdensprache gefragt habe, wohin sie wollten. Er habe ihnen angeboten, sie alle drei zum Bahnhof zu bringen. Für alle drei sei nicht erkennbar gewesen, dass L Alkohol getrunken habe. Es sei stockdunkel gewesen und bei der Gebärdensprache sei eine gewisse Distanz zwischen Personen notwendig, dh auf 2 m Entfernung seien weder gerötete Augen noch Alkoholgeruch zu bemerken. Auch beim Gang zu seinem Fahrzeug sei ihm an L nicht aufgefallen, dass dieser geschwankt wäre und sich angeblich nur mit Mühe auf den Beinen halten hätte können. Bei einem Taubstummen sei aber auch ein anderer Maßstab zu unterstellen insofern, als sich ein Taubstummer bei der Gebärdensprache unwirscher und plumper verhalte als ein Normalbürger. Er habe nicht wissen können, dass L ihn angelogen habe, als er beteuert habe, er habe einen Führerschein und keinen Alkohol getrunken. Wenn beide Beamte angegeben hätten, die Alkoholisierung des Zeugen L sei für jedermann erkennbar gewesen, so seien diese von einem Maßstab ausgegangen, der für einen Hörbehinderten nicht zutreffe. Er habe alles unternommen, zu vermeiden, dass sein Fahrzeug einem Alkoholisierten anvertraut werde. Ihm sei rechtswidrig unterstellt worden, einen Beitrag geleistet zu haben, dass ein Alkoholisierter mit seinem Fahrzeug fahren könne.
Befremdend sei die Heranziehung der Strafnorm des § 99 Abs.1 lit.a StVO. Unterstelle man, dass sich jemand damit abfinde, dass er allenfalls einem verkehrsuntauglichen Lenker sein Fahrzeug anvertraue, könne sein Vorsatz niemals auf eine Alkoholisierung von 1,6 %o oder darüber gerichtet sein. Ein ev. Vorsatz könne nur das Grunddelikt gerichtet sein, nicht aber auf das Delikt mit der höchsten Alkoholisierung.
Eine Kommunikation mit den Beamten sei nicht möglich gewesen und er habe lediglich versucht darzulegen, dass er wegen seiner Müdigkeit nicht mehr selbst gefahren sei. Es wäre auch interessant gewesen, wie die Beamten L erklärt hätten, dass er sich einer Blutabnahme unterziehen könne. Weder er noch L könnten ohne Gebärdensprache ein Gespräch führen und ein Dolmetscher sei nicht anwesend gewesen. Die Beamten hätten ausgesagt, jemand von der Rückbank des Fahrzeuges, vermutlich der Berufungswerber, habe sich als Dolmetscher zur Verfügung gestellt – laut Anzeige sei der Zulassungsbesitzer auf dem Beifahrersitz gesessen. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Erteilung einer Ermahnung.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Laut Anzeige des Meldungslegers BI H (Ml) wurde der auf den Bw zugelassene Pkw am 26. August 2007 gegen 4.55 Uhr in Linz auf der Waldeggstraße gegenüber Nr. stadteinwärts fahrend angehalten. Als Lenker wurde F L (L) ermittelt, der sich mit einem Behindertenausweis legitimierte, aber keine Lenkberechtigung besaß. Neben ihm auf dem Beifahrersitz saß der Bw, der den Beamten gegenüber angab, er sei müde und daher nicht mehr gefahren. Ein Gespräch sei über einen mitfahrenden Freund möglich gewesen, da beide taub seien. Da L deutlichen Alkoholgeruch der Atemluft, einen veränderten Gang und deutlich gerötete Augen aufwies - sein Benehmen war beherrscht – wurde zunächst ein Alkoholvortest und aufgrund des Vortestergebnisses von 0,99 mg/l in der PI Hauptbahnhof um 5.29 Uhr und 5.31 Uhr ein Alkotest mittels geeichtem Atemluftalkoholtestgerät Dräger, ARLL-0091, durchgeführt, der einen AAG von jeweils 1,02 mg/l ergab.
Der Bw wurde am 29. Oktober 2007 im Beisein einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die Gebärdensprache bei der Erstinstanz einvernommen und gab an, als er und seine beiden Freunde gegen 5.00 Uhr in ein Taxi steigen wollten, hätten sie L getroffen, einen Bekannten aus dem Gehörlosenklub. Sie hätten ihm mitgeteilt, dass sie zum Bahnhof wollten, aber er nicht mehr fahren könne, worauf dieser erklärt habe, er könne fahren, er habe nichts getrunken. Er habe die ausdrückliche Frage, ob er einen Führerschein habe, bejaht, er habe ihn jedoch zu Hause vergessen. Bei der Anhaltung habe er, der Bw, versucht, eine Kommunikation mit den Beamten zu ermöglichen und das Anliegen von L zu verdeutlichen, er habe aber nicht "gedolmetscht". Er habe L sein Kfz im Vertrauen übergeben, dass dessen Aussagen über Führerschein und Alkoholisierung stimmten.
Der Ml gab am 23. November 2007 bei der Erstinstanz zeugenschaftlich vernommen an, auf Nachfrage im Fahrzeug wegen der Verständigung habe jemand von der Rückbank sich zu übersetzen bereiterklärt. Dieser Dolmetsch sei auch mit L zur PI mitgefahren, nicht aber die beiden anderen. Geruch und Gang des Lenkers seien ausgeprägt gewesen, sodass er meine, dass dem Bw die Alkoholisierungsmerkmale schon auffallen hätten müssen, auch wegen des Wertes von 1,02 mg/l.
RI B P (P), die laut Anzeige mit dem Ml an der Amtshandlung teilgenommen hat, wurde ebenfalls am 23. November 2007 bei der Erstinstanz zeugenschaftlich vernommen an, wobei sie ein inhaltlich und von der Formulierung her völlig gleiches Protokoll wie der Ml unterschrieben hat.
Der Ml bestätigte am 21. Februar 2008 vor der BPD Linz zeugenschaftlich, er habe bei L am Beginn der Amtshandlung deutlichen Alkoholgeruch der Atemluft und deutlich rote Augen festgestellt, was bereits auf eine erhebliche Alkoholisierung hingedeutet habe. L habe beim Aussteigen erheblich geschwankt und als er zum Kofferraum des Fahrzeuges gegangen sei, einen äußerst wackeligen und unsicheren Gang gehabt. Solche Ausmaße einer Alkoholisierung könne auch ein Laie nicht übersehen.
Die Angaben der Zeugin P am 28. März 2008 vor der BPD Linz waren wie die des Ml – sie unterschrieb ein inhaltlich und von der Formulierung gleiches Protokoll, jedoch mit dem (beim Ml fehlenden) Zusatz, "der Bw habe bei der Amtshandlung gesagt, er habe zusammen mit L und weiteren Freunden getrunken und sei zu betrunken und zu müde gewesen und habe den Pkw deshalb L zum Lenken überlassen".
Der Bw schilderte in seinem Schreiben vom 23. April 2008 den Vorfall aus seiner Sicht so, dass er nur ein Bier getrunken habe, dh nicht alkoholisiert gewesen sei. Nach dem Besuch verschiedener Lokale hätten sie zum Bahnhof gewollt, er sei müde und es sei dunkel und nebelig gewesen. L sei ihnen, als sie ein Taxi erreicht hätten, entgegengekommen und habe gefragt, ob sie schon nach Hause fahren würden, was sie bejaht hätten. Er habe geantwortet, er könne sie fahren, er habe sein Auto zu Hause stehen, ob er ihm seines borgen könne. Auf die Frage, ob einen Führerschein habe, habe dieser beteuert, er habe einen, was das solle, er lüge nicht. Daraufhin habe er ihm die Fahrzeugschlüssel übergeben und sie seien in sein Fahrzeug eingestiegen. Er habe sich auf den Beifahrersitz gesetzt und das Fenster geöffnet wegen der frischen Luft. Die von den Beamten bei L bestätigten Alkoholisierungssymptome habe er selbst nicht festgestellt, da es dunkel gewesen sei, er selbst mit Biergeschmack im Mund aus einem Lokal gekommen sei und auch keine Taschenlampe gehabt habe. L sei nicht geschwankt, als er ihnen entgegengekommen sei und die "Unterhaltung" habe ausschließlich in Gebärdensprache auf eine Entfernung von mindestens einem Meter stattgefunden. Ihm sei nichts aufgefallen und er sei L nicht so nahe gekommen, zumal für Gehörlose die unmittelbare Nähe eine Tabuzone sei. L sei "nur" ein Bekannter vom Sehen, er gehöre nicht zu seinem Freundeskreis. Er habe auch nicht wissen können, dass dieser ihn anlüge, er habe als Laie noch nie mit solchen Problematiken zu tun gehabt. Den Polizisten sei scheinbar alles egal gewesen, Fragen seien nicht beantwortet worden, ihn habe niemand verstanden. Einen Dolmetscher beizuziehen sei offenbar nicht "notwendig" erschienen. Die dummen Gehörlosen verstünden sowieso kein Wort und würden nicht aufmucken. Er fühle sich als Mensch hintergangen, ausgenutzt und missachtet. Er sei bei der Amtshandlung im Auto gewesen, und habe den Gang von L beim Aussteigen aus dem Pkw nicht beobachten können, er habe auch keine Taschenlampe gehabt, um diesem in die Augen zu leuchten. Er sei kein Lügner.
Aus der Sicht des UVS ist ein Vorsatz des Bw, bezogen darauf, dass er einem erkennbar Betrunkenen sein Fahrzeug zum Lenken überlassen habe, insofern nicht erweisbar, als die Darstellung des Bw nach der allgemeinen Lebenserfahrung plausibel und nachvollziehbar ist. Angesichts der Örtlichkeit musste für den Bw weder ein "veränderter" Gang noch eventuell rote Augen bei L auffallen, dessen Angaben dem Bw gegenüber in Bezug auf seine Lenkberechtigung falsch waren, sodass auch nicht auszuschließen ist, dass er auch im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum gelogen hat. L hatte um 5.31 Uhr einen AAG von 1,02 mg/l, der einem BAG von über 2 %o entspricht, wobei sich aus der Anzeige kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er als Lenker wegen einer "alkoholtypischen" Fahrweise aufgefallen und deshalb angehalten worden wäre. Sein Benehmen war laut Alkoholerhebungsbogen "beherrscht", was den Schluss zulässt, dass L offenbar an größere Mengen Alkohol gewöhnt ist, ohne dass seine äußere Erscheinung wesentlich "darunter leidet". Dass dem Bw, der sich bei den Lichtverhältnissen im Dunkeln wohl eher auf die Gebärdensprache des ihm nur vom Sehen bekannten L konzentrieren musste, der für einen für solche Amtshandlungen geschulten und übten Polizeibeamten aufgrund seiner einschlägigen Berufserfahrung sofort erkennbare Zustand des Zeugen L tatsächlich nicht sofort auffallen musste, ist nach seiner sehr lebensnahen Darstellung glaubwürdig.
Dass bei dieser Amtshandlung trotz erwiesener Unmöglichkeit jeglicher Verständigung zwischen L und dem Bw als Zulassungsbesitzer des Pkw einerseits und den Beamten andererseits trotz des Umstandes, dass es sich bei Alkoholübertretungen wohl um die schwersten Verfehlungen nach der Straßenverkehrsordnung mit entsprechend hoher Strafdrohung handelt, die Beiziehung eines Dolmetschers für die Gebärdensprache offensichtlich aus welchen Überlegungen immer erst gar nicht in Erwägung gezogen worden war, kann dem Bw wohl nicht auch noch nachträglich zum Nachteil gereichen. Die Aussage der Zeugin RI P erstmals in ihrer 2. Einvernahme, der Bw "habe gesagt, sie hätten zusammen getrunken", stammt allein von ihr und wurde vom Ml (auch indirekt) nicht bestätigt, sodass tatsächlich nicht auszuschließen ist, dass sie etwas falsch verstanden hat.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 Abs. 1lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Unter der Überschrift "Anstiftung und Beihilfe" sagt § 7 VStG, dass, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe unterliegt, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.
Damit ist klar geregelt, dass der Bw – im Fall einer erweisbaren vorsätzlichen Beihilfe – der selben Strafdrohung unterliegt wie der Zeuge L, sodass das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung grundsätzlich ins Leere geht.
Da § 7 VStG ausdrücklich Vorsatz verlangt, ist zu prüfen, inwieweit dem Bw ein solcher nachweisbar ist. Gemäß § 5 Abs.1 StGB wird dolus eventualis (gegenüber Wissentlichkeit und Absichtlichkeit als qualifiziertere Formen von Vorsatz) dahingehend definiert, dass vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Das wäre nach Auffassung des UVS dann zu bejahen, wenn der Bw mit L zumindest teilweise den Abend verbracht und so Gelegenheit gehabt hätte, ihn beim Alkoholkonsum zu sehen, um dessen Zustand im Sinne des § 5 StVO einigermaßen einschätzen zu können. Der Bw hat den ihm nur vom Sehen im Club geläufigen Zeugen L ohne Alkohol im Freien bei Dunkelheit angetroffen. Beim nachvollziehbar aus einiger Entfernung geführten Gespräch ging es um das Ausborgen des Pkw für eine Fahrt zum Bahnhof. Dass der Bw dem Zeugen L nicht so nahe gekommen ist, dass ihm bei L Alkoholgeruch auffallen hätte müssen, wobei auch zu bedenken ist, dass er selbst aus einem verrauchten Lokal kam und Bier getrunken hatte, ist beim Gespräch in der Nähe des Taxis glaubhaft. Dass der Bw möglicherweise zu gutgläubig war, als ihm L etwas von einer vorhandenen Lenkberechtigung und geringem bis keinem Alkoholkonsum erzählte, vermag beim Bw keinesweg schon Vorsatz zu begründen. Im Freien auf der Straße mag bei L auch ein Alkoholgeruch nicht sofort auffällig gewesen sein; ebenso ist vorstellbar, dass im Fahrzeug, wie der Bw bestätigt, ein Fenster geöffnet war und die anderen Insassen ebenfalls Alkohol getrunken hatten. Ein "veränderter" Gang bedeutet nicht, dass der Zeuge L getorkelt wäre oder sich nicht mehr auf den Beinen halten konnte; gerötete Augenbindehäute konnte der Bw von den Lichtverhältnissen her nicht wahrnehmen. Damit waren einerseits die Wahrnehmungsmöglichkeiten des Bw eingeschränkt gegenüber denen der Polizeibeamten zu einem späteren Zeitpunkt; andererseits ist nicht auszuschließen, dass Polizeibeamte aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung versierter bei der Deutung derartiger persönlicher Auffälligkeiten sind. Dem Verfahrensakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass beim Bw auf eine Alkoholisierung hindeutenden Symptome festgestellt worden wären; zu seinem Zustand kann daher keine Aussage getroffen werden. Da auch das Fahrverhalten des Zeugen L nicht auffällig gewesen sein kann, zumal L laut Ml "routinemäßig", dh nicht wegen alkoholtypischer oder sonst auffälliger Fahrweise angehalten wurde, ist dem Bw auch diesbezüglich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit Vorsatz in dem Sinn anzulasten, dass zwingend davon auszugehen gewesen wäre, dass der Bw eine derart starke Alkoholisierung des Zeugen L ernstlich für möglich gehalten und sich trotzdem (zB aus rationellen Überlegungen) damit abgefunden, als er ihm seinen Pkw zum Lenken überließ. Aus diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrenskostenbeiträge naturgemäß nicht vorzuschreiben waren.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
Taubstummer überlässt anderem Taubstummen mit 1,02 mg/l AAG PKW zum lenken –> Vorsatz nicht erweisbar -> Einstellung