Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163108/14/Zo/Jo

Linz, 29.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M F, geb. , W, vom 26.03.2008, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 13.03.2008, Zl. VerkR96-19195-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 11.03.2007 gegen die Strafverfügung vom 21.11.2007, Zl. VerkR96-19195-2007, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend gewesen sei. Er habe bei Bekannten gewohnt und daher nicht in der vorgegebenen Frist auf die Strafverfügung reagieren können. Er habe diese Ortsabwesenheit auch telefonisch einem Bearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems mitgeteilt.

 

Er fordere die Behörde auf, ein Ermittlungsverfahren dahingehend einzuleiten, wer das angeführte Kraftfahrzeug zum angeblichen Tatzeitpunkt gelenkt habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung. Es wurde eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, wobei der Berufungswerber mitteilte, dass er an dieser nicht teilnehmen könne.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser entsprechend einer Radarmessung am 27.09.2007 auf der B138 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer dieses PKW. Die Bezirkshauptmann­schaft Kirchdorf verhängte mit der Strafverfügung vom 21.11.2007 über den Berufungswerber wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro. Diese Strafverfügung wurde letztlich am 19.02.2008 nach Durchführung eines erfolglosen Zustellversuches durch Hinterlegung an der Adresse W, D zugestellt.

 

Der Berufungswerber behauptete, sich dieses Schriftstück am 06.03.2008 beim Postamt abgeholt zu haben, weil er ortsabwesend gewesen sei. Er erhob mit Telefax vom 11.03.2008 gegen die Strafverfügung Einspruch. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid zurückgewiesen.

 

Der Berufungswerber wurde mit Schreiben des UVS um Mitteilung gebeten, in welchem Zeitraum im Februar bzw. März 2008 er sich nicht an seiner Wohnadresse aufgehalten habe sowie um Bekanntgabe entsprechender Beweismittel. Dazu gab er mit Schreiben vom 29.04.2008 an, dass er vom 18.02. bis 05.03.2008 bei Herrn T L, K in P gewesen sei. Herr L gab auf Befragen dazu an, dass er den Berufungswerber persönlich kenne, es handle sich um einen ehemaligen Arbeitskollegen und einen Freund. Er könne allerdings keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort im Februar und März 2008 machen. Diese Angaben wurden dem Berufungswerber mit dem Ersuchen um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, er hat sich dazu aber nicht mehr geäußert.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

§ 17 Zustellgesetz regelt die Hinterlegung von Dokumenten, welche an der Abgabestelle nicht zugestellt werden können.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Der Berufungswerber behauptete, während des Hinterlegungszeitraumes der Strafverfügung nicht an seiner Adresse aufhältig gewesen zu sein. Er habe sich bei Herrn T L in P aufgehalten. Herr L behauptete hingegen, dass er keine Angaben zum Aufenthalt des Berufungswerbers im fraglichen Zeitraum machen könne. Zu dieser Aussage hat sich der Berufungswerber nicht mehr geäußert.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass die Behauptung des Berufungswerbers betreffend seinen Aufenthalt in P nicht den Tatsachen entspricht. Da er keine sonstigen Angaben zu einer Ortsabwesenheit im Hinterlegungszeitraum gemacht hat, ist davon auszugehen, dass er an seiner Wohnanschrift aufhältig war. Die Strafverfügung wurde daher zu Recht hinterlegt und entsprechend der klaren Regelung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt die Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist, das war der 19.02.2007, als bewirkt. Sein Einspruch vom 11.03.2008 wurde daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen, weshalb die Berufung abzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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