Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163357/8/Br

Linz, 11.08.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Frau K K, S, 42 S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. März 2008, Zl. VerkR96-4367-2007, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht:

 

I.    Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – VStG.

Zu II.:   § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von  je 110,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 48 Stunden als Ersatzfreiheitsstrafe, weil sie es

1.) als Zulassungsbesitzerin des PKW PE bis zum 07. Dezember 2007 unterlassen habe, trotz rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. November 2007 GZ: VerkR30-PE-869CH die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen und

2.) sie es als Zulassungsbesitzerin unterlassen habe, das genannte Fahrzeug zumindest bis zum 07. Dezember 2007 abzumelden, obwohl für dieses Fahrzeug seit 27. November 2007 die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht mehr bestand. Die Übertretung sei am 07. Dezember 2007 festgestellt wordn.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch u.a. auf die Mitteilung 8. November und die Bescheide vom 19. und 28. November 2007, womit der Berufungswerberin einerseits aufgetragen wurde die Zahlung der Versicherungsprämie nachzuweisen, die Zulassung aufgehoben und die zwangsweise Abnahme der Kennzeichentafeln angeordnet wurden.

 

 

2. Die Berufungswerberin bestreitet im Ergebnis die Kenntnis von der Aufhebung der Zulassung. Ihr vorerst als Berufung zu deutendes Schreiben war jedoch inhaltlich so mangelhaft ausführt, dass es gemäß § 13 Abs.3 AVG einer Verbesserung zuzuführen war.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Im Zuge der Entsprechung des Aufforderungsschreibens nach § 13 Abs.3 AVG wurde seitens der Berufungswerberin vor der Berufungsbehörde die Berufung niederschriftlich präzisiert und das Formgebrechen behoben. Ergänzend wurden Erhebungen über die Bescheidzustellung und im Wege einer Anfrage bei der Haftpflichtversicherung eingeholt und diesbezüglich Parteiengehör ggü. der Behörde erster Instanz eingeräumt.

 

 

3.1. Festzustellen ist, dass sich hinsichtlich des erst- und zweitgenannten Bescheides keine Rückscheine im Akt befinden. Laut Ergebnis einer Rückfrage bei der Behörde erster Instanz konnten diese Bescheide offenbar nicht zugestellt werden (h. Email an die Behörde v. 5.8. und u. dessen fernmündliche Beantwortung lt. AV v. 5.8.2008). Lediglich die Mitteilung vom 8.11.2007 wurde von der Berufungswerberin am 11.11.2007 übernommen, wobei sich eine Kopie dieses Rückscheins dem Bescheid vom 28.11.2008 angeschlossen findet.

Die Berufungswerberin gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 5.8.2008 an im Zuge der Einziehung des Kennzeichens mit einem Vertreter der Behörde erster Instanz mehrfach telefoniert gehabt zu haben. Sie habe die Versicherungsprämie sehr wohl bezahlt.

Nicht geklärt konnte werden, welche Schriftstücke der Berufungswerberin nun tatsächlich zugekommen sind oder ob sie von deren Inhalten, was zu vermuten ist, nur fernmündlich oder durch die Polizeiinspektion St. Georgen a. d. Gusen Kenntnis erhielt.

Die von h. im Wege der Behörde erster Instanz und dem Haftpflichtversicherer eingeholte Information führt jedenfalls zum Ergebnis, dass einerseits die Bescheide nicht zugestellt werden konnten. Andererseits wurden bereits vor der theoretisch möglichen Rechtskraft des Bescheides mit dem die Zulassung aufgehoben wurde, der Bescheid über die Einziehung des Kennzeichens erlassen. Noch innerhalb der offenen Frist bis zur Rechtskraft wurde laut Mitteilung des Versicherers mit Email vom 7.8.2008  zur Pol.Nr.: 002/881121, am 10.12.2008 bereits die zweite Rate der Versicherungsprämie einbezahlt (Beweis: Mitteilung der Haftpflichtversicherung). Über diesen Vorgang wurde die Behörde erster Instanz am 12.12.2008 in Kenntnis gesetzt.

Mit Blick darauf erweist sich schon die Erlassung der Strafverfügung per 12.12.2007 über den hier zu beurteilenden Sachverhalt als nicht nachvollziehbar, wobei dies wohl auf einen fehlenden Informationsfluss innerhalb der Zulassungs- u. Strafabteilung der Behörde erster Instanz zurückzuführen sein dürfte.

Das letztlich die Bescheide offenkundig auch nicht zugestellt wurden belastet die Tatvorwürfe im übrigen mit Rechtswidrigkeit.

 

3.2. Das angefochtene Straferkenntnis war demnach zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in beiden Punkten nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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