Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260393/2/Wim/Jo

Linz, 22.08.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn W M, K, B vom 25.01.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 11.01.2008, Wa96-13-4-2007 wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich 150 Euro als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1.   Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber gemäß § 137 Abs.2 Z5 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 750 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben vom Frühjahr 2003 bis zum Mai 2007 (bis zur Abdichtung) in der KG W auf den Grundstücken Nr.  und  einen Teil der in dieser Zeit anfallenden häuslichen Abwässer des Wohnhauses K durch einen Überlauf der beim Anwesen befindlichen Senkgrube und durch einen ca. 20 m langen Ableitungskanal, der am Ende offen war, in den Boden und in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung gebracht und somit eine Maßnahme gesetzt, die zur Folge hatte, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wurde, wobei diese Maßnahme als bewilligungspflichtige Einwirkung auf ein Gewässer einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte."

 

1.2.   In der Begründung wurde im Straferkenntnis von der Erstbehörde ausgeführt:

 

"Sachverhalt:

Herr W M hat im Frühjahr 2003 die bestehende Senkgrube bei seinem Wohnhaus in B, K, mit einem Überlauf versehen, um die in seinem Haushalt anfallenden Abwässer durch Versickern am Eigengrund (Parz. Nr. und, KG W) zur Entsorgung zu bringen. Es handelt sich um einen Haushalt mit vier Personen.

 

Herr W M hat im Frühjahr 2003 auf der Oberkante der Senkgrube ein Kunststoffrohr als Überlauf der Senkgrube installiert.

 

Dieses ca. 20 m lange Kunststoffrohr (Durchmesser 12 cm) hat er nach einem Durchbruch der Senkgrubenaußenwand in Richtung Grundgrenze zum Nachbarn W im Boden verlegt. Das Rohrende bzw. die Austrittsöffnung des Rohres hat er ca. 20 cm hoch mit Erde abgedeckt. Die über dieses Rohr abgeleiteten häuslichen Abwässer (Überlauf der Senkgrube) wurden im unbefestigten Boden auf den Grundstücken Nr.  und , KG W, die im Eigentum von Herrn W und Frau M M stehen, zum Versickern gebracht.

 

Herr W M hat im Sommer 2006 die Senkgrube mit einer Betonplatte überdeckt und darüber eine Überdachung angebracht, wie sie auf den Bildern 10 und 11 der Anzeige zu sehen ist. Den Überlauf hat er damals nicht beseitigt.

 

Durch Einschreiten der Marktgemeinde B dichtete Herr W M den Senkgrubenüberlauf ab. Das war nach der Anzeige (Seite 7) im Juni 2007; nach der Aussage des Herrn W M vor der Verwaltungs­strafbehörde 1. Instanz erfolgte die Abdichtung schon im Mai 2007. Seit diesem Zeitpunkt werden die Senkgrubeinhalte zur Gänze von Herrn F F auf landwirtschaftlich genutzte Flächen ausgebracht.

 

Eine wasserrechtliche Bewilligung hiefür wurde nicht beantragt und nicht erteilt.

 

Beweiswürdigung:

 

Das von Herrn Baumeister Herrn Ing. K S erstellte Dichtheitsattest vom 14. Juni 2007 enthält keine Aussage über die Abdichtung des Senkgrubenüberlaufes, da der Füllstand der Senkgrube ca. 0,5 m unterhalb der Senkgrubenoberkante gelegen hat und die Senkgrube daher nicht voll gewesen ist. Dennoch wird nach dem Lichtbild 18 auf Seite 10 der Anzeige davon ausgegangen, dass die Überlaufleitung dicht verschlossen und nicht mehr in Betrieb ist.

 

In der Anzeige und in der Beschuldigtenvernehmung wird ausgeführt, dass der Grundpächter und Landwirt Herr F F - auch in der Zeit des Bestehens des Überlaufes – mehrmals regelmäßig nach Verständigung durch Herrn W M die Senkgrube abgepumpt und mit dem Vakuumfass auf die zur landwirtschaftlichen Nutzung gepachteten Grundstücke als Dünger ausgebracht habe.

 

Dazu ist zu bemerken, dass in der Zeit des Bestehens des Überlaufes keine Aufzeichnungen über die Ausbringungen vorliegen und dass auch die angefallenen Mengen nicht bekannt sind, da insbesondere in die Senkgrube auch Niederschlagswässer eingeleitet worden sind. Die zur Versickerung gebrachten und die ausgebrachten Mengen lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr eruieren. Eine Aufteilung dieser Mengen ist nicht mehr möglich.

 

Das Bild Nr. 6 der Anzeige zeigt den Brennnesselbewuchs vor dem Holzstoß. Dieser Umstand deutet daraufhin, dass im Gegensatz zum Umgebungsbewuchs (Gras) ein starker Stickstoffeintrag in den Boden, der vom Überlauf der Senkgrube herrührt, gegeben war.

 

Auch auf dem Bild Nr. 10 ist ein starker Brennnesselbewuchs zu sehen, der auf den Stickstoffeintrag in den Boden durch den punktuellen Austritt des Senkgrubenüberlaufes hinweist.

 

Der maßgebliche Sachverhalt ist somit durch die Anzeige der PI Pabneukirchen, die auf mehreren Erhebungen am 16. Mai 2007, 5. Juni 2007, 9. August 2007 und 19. August 2007 beruht, erwiesen. Weiters wird er durch die Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 19. Dezember 2007 bestätigt.

 

Ungereimtheiten bzw. Widersprüche im Beweisverfahren sind nicht hervorgetreten, sodass die Anzeige der PI Pabneukirchen und die Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 19. Dezember 2007 zur Feststellung des Sachverhaltes herangezogen werden können und hiezu ausreichen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist folgendes zu erwägen:

 

Für die vorgeworfene Übertretung ist es nicht maßgeblich, ob es vom Überlauf dieser Senkgrube bzw. durch das punktuelle Versickern der Abwässer im Boden auch zu einer Bodenbeeinträchtigung am angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücks des Nachbarn J W, Parz. Nr. , KG W, gekommen ist. Eine Bodenbeeinträchtigung ist nicht Bestandteil des Tatbestandes.

 

Eine Ursächlichkeit mit den versickerten häuslichen Abwässern des Herrn W M und einer Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung des Nachbarn J W, welcher auf der Parz. Nr.  und , KG W, einen Trinkwasserbrunnen bereibt, wird in der Anzeige nicht behauptet, und es fehlen jegliche Nachweise dafür.

 

Die Größe der Senkgrube hat mit dem gegenständlichem Vorwurf nichts zu tun; die Beurteilung, ob die vorhandene Senkgrubenkapazität ausreichend ist, obliegt der Marktgemeinde B auf der Grundlage des Oö. Abwasser­ent­sorgungsgesetzes.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 1. Satz des Wasserrechtsgesetzes sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.

 

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung bedürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 insbesondere Maßnahmen einer Bewilligung, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

 

Gemäß § 137 Abs. 2 Z. 5 1. Fall des Wasserrechtsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer ohne Bewilligung eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

 

Eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 32 WRG setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen. Die Bewilligungspflicht nach § 32 ist bereits dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung sowie die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für die Bewilligungspflicht irrelevant. (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zitiert aus Oberleitner, Wasserrechtsgesetz, 2. Auflage 2007, § 32, Entscheidung 4)

 

Häusliche Abwässer sind erfahrungsgemäß geeignet, bei einer Versickerung die Beschaffenheit des Grundwassers zu verunreinigen. Sie enthalten Schadstoffe (Fäkalien, Haushaltschemikalien, etc.), die die Beschaffenheit des Grundwassers und dessen Trinkwasserqualität beeinträchtigen können.

 

Gem. § 30 Abs. 1 WRG ist Grundwasser und Quellwasser so rein zu halten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann.

 

Somit wurde durch das Versickern der häuslichen Abwässer eine Maßnahme gesetzt, die zur Folge hatte, dass durch Eindringen von Stoffen in den Boden (Versickern) das Grundwasser verunreinigt wird. Dabei genügt für das Vorliegen einer Bewilligungspflicht nach § 32 WRG die abstrakte Eignung dazu, eine konkrete Verunreinigung muss nicht nachgewiesen sein.

 

Bei der Beurteilung der Bewilligungspflicht ist eine allenfalls vorhandene Vorreinigung nicht in "Abzug" zu bringen, sondern es ist die Beschaffenheit der versickerten Wässer vor der Vorreinigung anzusehen. Wenn somit auch die Senkgrube eine gewisse Absetzwirkung hatte, hat dies keine Auswirkung auf die Bewilligungspflicht.

 

Die Bewilligungspflicht für die Versickerung der häuslichen Abwässer in den Boden ist somit gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c des Wasserrechtsgesetzes gegeben.

 

Diese wasserrechtlich bewilligungspflichtige Einwirkung wurde im Tatzeitraum ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen.

 

Dass die Versickerung der häuslichen Abwässer in dieser Zeit erfolgt ist, wird von Herrn W M zugegeben. Die Versickerung und die Einwirkung auf den Boden und das Grundwasser erfolgten vorsätzlich, da der Überlauf von Herrn M selbst errichtet worden ist.

 

Ein Rechtsirrtum, dass er geglaubt habe, dass diese Maßnahme nicht bewilligungspflichtig und somit erlaubt sei, wurde nicht geltend gemacht.

 

Herr W M hat durch den vorliegenden Sachverhalt den im Spruch genannten Tatbestand verwirklicht und diesen verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, da keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, sein gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

 

Erschwerende Umstände liegen nicht vor. Strafmildernd wurde das Geständnis gewertet.

 

Die verhängte Strafe wurde unter Bedachtnahme auf eine eher unterdurchschnittliche wirtschaftliche Lage (Verlust lt. Einkommenssteuer­bescheid im Jahr 2006, Sorgepflichten für zwei mj. Kinder) festgesetzt und entspricht dem Ausmaß des Verschuldens.

 

Nur unter Berücksichtigung des Geständnisses und der Einkommenssituation bzw. der Sorgepflichten konnte eine Strafe in der Höhe von 5 % der Höchststrafe, somit am untersten Rand des Strafrahmens, festgesetzt werden.

 

Durch das vorsätzliche Handeln kommt ein Absehen von der Strafe gem. § 21 Abs. 1 VStG nicht in Betracht, da von einem geringfügigen Verschulden nicht ausgegangen werden kann.

 

Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle begründet."

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht:

 

"Im Erkenntnis wird aufgeführt, dass durch das Ableiten von Überflusswasser (trat nur bei Schlagwetter, bei Gewittern oder sonstigen Starkregen bzw. bei starker Schneeschmelze auf). Eine Grundwasserverunreinigung wird im beschreibenden Sachverhalt auch nicht mit Fakten belegt.

Es wird nur durch Berechnungen von statistischen Werten über pro Kopf verbrauchten Abwässern der Schluss gezogen, dass durch das Abflussrohr auch nennenswerte häusliche Abwässer abgeflossen seien und das Grundwasser verunreinigt hätten. Dazu wird angegeben, dass meine Familie nur einen Bruchteil der angenommenen Abwässer verursacht haben konnte, weil wir ständig unter Wassernot leiden. Das Wasser muss mittels eines Widders über eine weite Strecke zum Haus gebracht werden. Da diese Art der Wasserförderung einen großen Wasserverbrauch hat, kommt es ständig zu einer Wasserknappheit in unserem Anwesen. Daher wird das Wasser äußerst sparsam verwendet. Unter anderem wird geduscht und nicht gebadet.

Zum Beweis einer erhöhten Stickstoffbelastung, angeführter Brennnessel­bewuchs im Bereich des Überlaufrohres, wird bemerkt, dass dieser Teil meines Grundes seit Jahren nicht bewirtschaftet wird und dort immer wieder Reisig gelagert wurde bzw. wird. Dadurch verkompostieren Kleinteile dort. Wie allgemein bekannt ist, wird das Aufkommen eines Brennnesselbewuchses durch die geschilderten Umstände gefördert. Außerdem ist mir auch bekannt, dass um alte Gebäude, welche schon Jahre lang nicht bewirtschaftet werden, sehr viele Brennnesseln wachsen.

Meine Handlung führe ich auf einen Rechtsirrtum, wie bereits im Verfahren angegeben, zurück.

Dies begründe ich damit, dass ich nur das Überwasser (Regenwasser bzw. Tauwasser) ableiten wollte. Außerdem war mir kein Unrecht bewusst, zumal alle Landwirte in meiner unmittelbaren Umgebung (auch mein direkter Nachbar) die häuslichen Abwässer einschließlich hoch konzentrierter Jauche in großen Mengen auf ihrem Grund ausbringen. Somit konnte ich als Laie nicht erkennen, dass mein Handeln rechtswidrig war.

Nach Kenntnisnahme der Rechtslage, habe ich unverzüglich, nachweisbar und unter großen finanziellen Aufwendungen, den gesetzmäßigen Zustand hergestellt.

 

Zu 2:

 

Die Höhe der Strafe gefährdet meine Existenz im Allgemeinen und im Besonderen.

 

Im Allgemeinen: Ich habe 2 schulpflichtige Kinder. Die Strafe würde zu einer Einschränkung in Bezug auf Essen und Kleidung führen.

Im Besonderen: Für die Kinder muss ich Schulgeld zahlen, weil es im Bezirk keine Schule mit dem gleichen Bildungsangebot gibt.

Die wirtschaftliche Lage meines Unternehmens ist bedauerlicher Weise, wie aus dem beiliegenden Einkommenssteuerbescheid ersichtlich ist, ausgesprochen schlecht.

 

Ich ersuche daher um eine Abmahnung bzw. Ermahnung, zumal keine Folgen eingetreten sind, wie auch im gegenständlichen Erkenntnis festgehalten werden konnte. Außerdem habe ich sofort nach Kenntnis der rechtlichen Lage den gesetzmäßigen Zustand hergestellt.

Eine Strafe ist auch in Sinne einer Prävention nicht zielführend, weil im gegenständlichen Fall aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht werden darf, ob eine Abmahnung oder eine Geldstrafe ausgesprochen wurde."

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, wurde iSd § 51e Abs.4 VStG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Überdies wurde eine solche auch nicht beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im erstinstanzlichen Spruch festgestellten Sachverhalt aus. Der Berufungswerber hat überdies den Gewerbeschein für das Gewerbe des Schädlingsbekämpfers.

 

Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt insbesondere auch aus den Aussagen des Berufungswerbers selbst sowie den Erhebungen der Polizeiinspektion Pabneukirchen.

 

So hat auch der Berufungswerber selbst in seinen Aussagen und im gesamten Erstverfahren niemals bestritten den Überlauf an der Senkgrube angebracht zu haben und dass es auch zu einem Überfließen der Senkgrubeninhalte kam.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Grundsätzlich kann auf die umfassenden und zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

 

4.1.   Dass es zu einem Überfließen des Senkgrubeninhaltes durch den Überlauf gekommen ist, wird auch vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt. Grundsätzlich wurden in die Senkgrube häusliche Abwässer eingeleitet, die in jedem Fall eine mehr als geringfügige Verunreinigung aufweisen. Wenn nun zumindest im Fall von Niederschlägen aber auch sonst allenfalls mit Niederschlagswässern vermischte häusliche Abwässer über den Senkgrubenüberlauf zur Versickerung gebracht wurden, so ist immer noch nach dem natürlichen Lauf der Dinge eine mehr als geringfügige Verunreinigung des Grundwassers zu erwarten. Genaue Erhebungen über Menge und Ausmaß dieser Verunreinigung sind im Nachhinein nicht mehr möglich, jedoch auch für die rechtliche Qualifikation und die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht erforderlich, wie schon die Erstbehörde auch ausgeführt hat.

 

Auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist somit der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen. Ob ein Brennnesselbewuchs auch durch an Ort und Stelle vorhandene Ablagerungen von Reisig zusätzlich gefördert wird, ändert nichts am Umstand, dass bereits die Tatsache, dass aus dem Überlauf zumindest vermischte häusliche Abwässer zur Versickerung gebracht wurden, dies einen wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Tatbestand darstellt.

 

4.2.   Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass der Berufungswerber mit Wissen und Wollen den Überlauf nachträglich in die Senkgrube montiert hat und somit sich auf jeden Fall damit auch abgefunden hat, dass es zu einer Versickerung von Senkgrubeninhalten kommt. Es ist ihm diesbezüglich grundsätzlich vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.

Wenn sich er nun in der Berufung auf einen Rechtsirrtum beruft, so wirkt dies für ihn nicht schuldentlastend, da gemäß § 5 Abs.2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, ihn nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Erlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Dazu ist anzuführen, dass der Täter sogar das Gewerbe eines Schädlingsbekämpfers ausübt und ihm daher auch Auswirkungen von chemischen Substanzen auf Gewässer generell bekannt sein müssten. Überdies müsste es auch von einem ordnungsgemäßen Landwirt bzw. Nebenerwerbslandwirt erwartet werden können, dass dieser, wie ja praktisch in der heutigen Zeit allgemein bekannt ist, weiß, dass Senkgrubeninhalte nicht versickert werden dürfen. Auch ein allfälliges gesetzwidriges Verhalten von Nachbarn vermag dies nicht zu rechtfertigen, wobei ein Unterschied von einem flächenhaften Ausbringen zu einer punktuellen Versickerung von Abwässern besteht.

 

Der Berufungswerber hat daher die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.3.   Zur Strafbemessung ist festzustellen, dass die Erstbehörde ihr Ermessen durchaus im Sinne des Gesetzes unter Anwendung des § 19 VStG Gebrauch gemacht hat. So wurde auf die unterdurchschnittliche wirtschaftliche Lage und den Verlust laut Einkommenssteuerbescheid 2006 sowie auf die Sorgepflichten von zwei minderjährigen Kindern, worin auch das angeführte Schulgeld enthalten ist, bereits Rücksicht genommen. Hinsichtlich der Vermögenslage des Berufungswerbers ist aber noch zu berücksichtigen, dass dieser Hälfteeigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft ist, auch wenn diese mit einem Kredit belastet ist. Als strafmildernd wurde sogar noch das Geständnis gewertet. Auch angesichts der langen Dauer der Übertretung und der vorsätzlichen Begehung ist eine Strafhöhe von nur 5 % des Gesamtstrafrahmens keineswegs als überhöht anzusehen.

 

Ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen gemäß § 20 VStG liegt nicht vor. Angesichts der Umstände der Übertretung insbesondere ihrer Dauer und der davon ausgehenden Gefährdungssituation sowie der vorsätzlichen Tatbegehung kann auch von keinem geringfügigen Verschulden oder nur unbedeutenden Folgen der Übertretung ausgegangen werden im Sinne des § 21 VStG.

 

Eine außerordentliche Strafmilderung bzw. ein Absehen von der Strafe war wegen des Fehlens der dafür erforderlichen Voraussetzungen somit nicht möglich.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers sprechen sehr wohl spezial- als auch generalpräventive Gründe für die Bestrafung in der angeführten Höhe. Diese sind notwendig, um einerseits den Berufungswerber von einem weiteren Verhalten gleicher Art abzuhalten sowie auch die Allgemeinheit von einem derartigen Verhalten abzuhalten. Wenn der Berufungswerber dazu anführt, dass die Strafe nicht veröffentlicht werden kann, so ist dazu anzuführen, dass doch aus dem Umstand, dass dies in anonymisierter Form sehr wohl zulässig ist und bereits daraus in der Öffentlichkeit eine entsprechende generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5.      Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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