Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163369/2/Zo/Da

Linz, 13.08.2008

 

Mitglied:                                                                                                                                                                                               

Mag. Gottfried Zöbl                                                                                                                          

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F D, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G H, B, vom 10.7.2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 25.6.2008, Zl. VerkR96-5563-2008, hinsichtlich Punkt 3 wegen einer Übertretung der Verordnung (EWG) 3821/85 zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

II.                 Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag bezüglich Punkt 3 reduziert sich auf 15 Euro, für das Berufungsverfahren bezüglich dieses Punktes sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Berufungswerber in Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass er am 13.5.2008 um 21.30 Uhr den LKW mit dem Anhänger in Aistersheim auf der A8 bei Strkm. 33,500 gelenkt habe, wobei er als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t überstieg, am 13.5.2008 im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt hatte. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

Im Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber bestraft, weil er den Kraftwagenzug ohne gültige Lenkberechtigung lenkte, im Punkt 2 wurde eine Strafe wegen Unterschreitung des vorgeschriebenen Abstandes ausgesprochen. Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass auf Grund der Geschäftsverteilung beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Zuständigkeit für das Berufungsverfahren geteilt ist. Hinsichtlich der Übertretung der Verordnung (EWG) 3821/85 ist das diese Entscheidung unterfertigende Mitglied zuständig.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber hinsichtlich Punkt 3 geltend, dass die Strafe bei weitem überhöht sei. Es sei zu berücksichtigen, dass er Schulden in Höhe von ca. 20.000 Euro habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungs­wesentliche Sachverhalt zur Gänze aus dem Akt ergibt. Außerdem richtet sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe und eine Verhandlung wurde nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten Kraftwagenzug auf der A8. Bei einer Kontrolle bei Strkm. 33,500 wurde festgestellt, dass er kein Schaublatt im Kontrollgerät eingelegt hatte.

 

Der Berufungswerber weist mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen insbesondere aus den Jahren 2006 bis 2008 auf, allerdings keine einschlägigen hinsichtlich der Verwendung des Schaublattes bzw. der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Von der Erstinstanz wurde eine Vermögensschätzung dahingehend durchgeführt, dass der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügt, dieser Einschätzung hat der Berufungswerber grundsätzlich nicht widersprochen, allerdings hat er Schulden in Höhe von ca. 20.000 Euro.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass sich die Berufung bezüglich Punkt 3 des Straferkenntnisses nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch dieser Übertretung ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen 5.000 Euro. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass derartige Übertretungen keineswegs auf die leichte Schulter genommen werden können sondern entsprechend schwere Strafen zur Folge haben. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auf Grund der einschlägigen Bestimmungen bei jeder Verkehrskontrolle die Schaublätter der letzten 28 Tage kontrolliert werden können. Selbst wenn ein Berufskraftfahrer für 28 Tage keinerlei Aufzeichnungen seiner Lenk- und Ruhezeiten vorlegen würde, beträgt die gesetzliche Höchststrafe 5.000 Euro. Sofern diese Person einschlägig nicht vorbestraft ist, könnte wohl auch in diesem Fall der gesetzliche Strafrahmen noch nicht zur Gänze ausgeschöpft werden. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes erscheint eine Strafe von 365 Euro für einen einzigen Tag, an dem ein Berufskraftfahrer seine Lenk- und Ruhezeiten nicht nachweist, grundsätzlich zu hoch.

 

Andererseits darf nicht übersehen werden, dass das Verwenden von Schaublättern bzw. der Fahrerkarte und die Vorlage zur Kontrolle im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich ist, um Überschreitungen der Lenkzeit bzw. Unterschreitungen der Ruhezeit durch LKW-Lenker weitestgehend zu verhindern. Nur dadurch kann verhindert werden, dass übermüdete Kraftwagenlenker am Straßenverkehr teilnehmen. Der Berufungswerber hat damit gegen den Schutzzweck der Regelung verstoßen.

 

Es ist zwar durchaus naheliegend, dass der Berufungswerber deshalb kein Schaublatt eingelegt hatte, um bereits begangene oder beabsichtigte Lenkzeitüberschreitungen bzw. Ruhezeitunterschreitungen zu verheimlichen. Allerdings gibt es dafür auch keine Beweise, sodass zumindest im Zweifel doch davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber das Einlegen eines Schaublattes vergessen hat, sodass ihm im konkreten Fall nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 150 Euro sowie eine entsprechend herabgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Diese entspricht auch seinen persönlichen Verhältnissen, wobei entsprechend der erstinstanzlichen Einschätzung davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro, bei keinen Sorgepflichten und Schulden in Höhe von 20.000 Euro verfügt. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen eine Herabsetzung der Strafe, weil auch 150 Euro ausreichen dürften, um Berufskraftfahrer zur Verwendung von Schaublättern bzw. der Fahrerkarte anzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum