Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510094/2/Kof/Da

Linz, 14.08.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner, Berichter: Mag. Josef Kofler, Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung der Z A H, M, W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F D, R, W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3.7.2008, Verk-290.965/20-2008, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden  Begutachtung  gemäß  § 57a KFG 1967,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der  Berufung  wird  stattgegeben   und

der  erstinstanzliche  Bescheid  aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die                 mit Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26.3.2002, VerkR-290.965/2-2002 und vom 11.2.2008, Verk-290.965/12-2008 der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern                   wegen  mangelnder  Vertrauenswürdigkeit  widerrufen.

 


 

Grund für diesen Widerruf war, dass die Bw am 12.6.2007 und am 4.2.2008 jeweils einen dem Kennzeichen bzw. der Fahrgestellnummer nach näher bestimmten PKW wiederkehrend begutachtet und die Begutachtungsplakette ausgefolgt hat, obwohl beide PKW schwere Mängel aufgewiesen haben sollen  und iSd § 57a Abs.5 KFG die Begutachtungsplaketten nicht hätten ausgefolgt             werden  dürfen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.7.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer               (§ 67a Abs.1 AVG)  erwogen:

 

Gemäß § 57a Abs.2 KFG hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende – die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen – zur wiederkehrenden Begutachtung  aller  oder  einzelner  Arten  von  Fahrzeugen  zu  ermächtigen.

Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden
(im Folgenden: "Ermächtigungsbescheid").

 

Die Ermächtigung ist – ebenfalls gemäß § 57a Abs.2 KFG – zu widerrufen,             wenn  der  Ermächtigte  nicht  mehr  vertrauenswürdig  ist.

 

Mit Ermächtigungsbescheid der belangten Behörde vom 26.3.2002,                            VerkR-290.965/2-2002 wurde der Bw gemäß § 57a Abs.2 KFG die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung näher bezeichneter Kraftfahrzeuge und Anhänger  im  Standort:  W.,  S. Straße  Nr. ....  erteilt. 

 

Mit Ermächtigungsbescheid der belangten Behörde vom 11.2.2008,                           Verk-290.965/12-2008 wurde der Bw gemäß § 57a Abs.2 KFG die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung näher bezeichneter Kraftfahrzeuge und Anhängern im Standort: W., M. Straße Nr. ....  – anstelle des Standortes:                W., S. Straße Nr. ....  –  erteilt.

 

Die belangte Behörde ist somit (auch) im Ermächtigungsbescheid vom 11.2.2008                  iSd § 57a Abs.2 KFG implizit davon ausgegangen, dass die Bw zu diesem Zeitpunkt  vertrauenswürdig  war!

 

 

 

Ein Widerruf der Ermächtigung wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit ist            nur dann möglich, wenn die Bw nach Erlassung des Ermächtigungsbescheides                 ein  "vertrauensunwürdiges  Verhalten"  verwirklicht.

 

Erlangt die Behörde erst nach der Rechtskraft eines Ermächtigungsbescheides              Kenntnis eines – vor Erlassung dieses Bescheides verwirklichten –                  "vertrauensunwürdigen Verhaltens", die sie ohne ihr Verschulden im    rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies               gemäß § 69 Abs.1 Z2 iVm Abs.3 AVG einen Grund für die amtswegige  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  dar;    

vgl. die Erkenntnisse des VwGH

vom 20.4.2004, 2004/11/0020; vom 20.4.2004, 2003/11/0189; vom 18.3.2003, 2002/11/0209; vom 22.3.2002, 2001/11/0342; vom 13.8.2003, 2001/11/0183 ua.

 

Im Ergebnis ist daher festzustellen:

 

Wurde das "vertrauensunwürdige Verhalten"

-         nach Erlassung des Ermächtigungsbescheides verwirklicht, ist dieser Ermächtigungsbescheid  gemäß  § 57a Abs.2 KFG  zu  widerrufen

-         vor Erlassung des Ermächtigungsbescheides verwirklicht, kommt nur eine             amtswegige Wiederaufnahme des (Ermächtigungs-)Verfahrens in Betracht.

 

Gemäß erstinstanzlichem Bescheid hat die Bw am 12.6.2007 und am 4.2.2008  jeweils einen näher bezeichneten PKW iSd § 57a Abs.2 KFG begutachtet und             die Begutachtungsplakette ausgefolgt, obwohl diese PKW schwere Mängel aufgewiesen haben und aus diesem Grund die Begutachtungsplakette nicht  hätte  ausgefolgt  werden  dürfen.

 

Ob die Bw – was von dieser ausdrücklich bestritten wird – tatsächlich                       das oa. "vertrauensunwürdige Verhalten" verwirklicht hat, wurde vom UVS bislang  inhaltlich  noch  nicht  geprüft.

 

Selbst wenn die Bw tatsächlich am 12.6.2007 und am 4.2.2008 ein               "vertrauensunwürdiges Verhalten" verwirklicht haben sollte, ist auf Grund                  der zitierten Rechtslage ein Widerruf der am 11.2.2008 erteilten Ermächtigung nicht möglich, sondern könnte allenfalls eine amtswegige Wiederaufnahme des  (Ermächtigungs-)Verfahrens  erfolgen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Fragner

 

 

 

Beschlagwortung:

Wiederaufnahme des Verfahrens;

  

 

 

 

 

 

 

 

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