Linz, 14.08.2008
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Johann Fragner, Berichter: Mag. Josef Kofler, Beisitzer: Mag. Gottfried Zöbl) über die Berufung der Z A H, M, W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F D, R, W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3.7.2008, Verk-290.965/20-2008, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und
der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die mit Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26.3.2002, VerkR-290.965/2-2002 und vom 11.2.2008, Verk-290.965/12-2008 der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit widerrufen.
Grund für diesen Widerruf war, dass die Bw am 12.6.2007 und am 4.2.2008 jeweils einen dem Kennzeichen bzw. der Fahrgestellnummer nach näher bestimmten PKW wiederkehrend begutachtet und die Begutachtungsplakette ausgefolgt hat, obwohl beide PKW schwere Mängel aufgewiesen haben sollen und iSd § 57a Abs.5 KFG die Begutachtungsplaketten nicht hätten ausgefolgt werden dürfen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 17.7.2008 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 3. Kammer (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Gemäß § 57a Abs.2 KFG hat der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende – die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen – zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen zu ermächtigen.
Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden
(im Folgenden: "Ermächtigungsbescheid").
Die Ermächtigung ist – ebenfalls gemäß § 57a Abs.2 KFG – zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist.
Mit Ermächtigungsbescheid der belangten Behörde vom 26.3.2002, VerkR-290.965/2-2002 wurde der Bw gemäß § 57a Abs.2 KFG die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung näher bezeichneter Kraftfahrzeuge und Anhänger im Standort: W., S. Straße Nr. .... erteilt.
Mit Ermächtigungsbescheid der belangten Behörde vom 11.2.2008, Verk-290.965/12-2008 wurde der Bw gemäß § 57a Abs.2 KFG die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung näher bezeichneter Kraftfahrzeuge und Anhängern im Standort: W., M. Straße Nr. .... – anstelle des Standortes: W., S. Straße Nr. .... – erteilt.
Die belangte Behörde ist somit (auch) im Ermächtigungsbescheid vom 11.2.2008 iSd § 57a Abs.2 KFG implizit davon ausgegangen, dass die Bw zu diesem Zeitpunkt vertrauenswürdig war!
Ein Widerruf der Ermächtigung wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit ist nur dann möglich, wenn die Bw nach Erlassung des Ermächtigungsbescheides ein "vertrauensunwürdiges Verhalten" verwirklicht.
Erlangt die Behörde erst nach der Rechtskraft eines Ermächtigungsbescheides Kenntnis eines – vor Erlassung dieses Bescheides verwirklichten – "vertrauensunwürdigen Verhaltens", die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies gemäß § 69 Abs.1 Z2 iVm Abs.3 AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens dar;
vgl. die Erkenntnisse des VwGH
vom 20.4.2004, 2004/11/0020; vom 20.4.2004, 2003/11/0189; vom 18.3.2003, 2002/11/0209; vom 22.3.2002, 2001/11/0342; vom 13.8.2003, 2001/11/0183 ua.
Im Ergebnis ist daher festzustellen:
Wurde das "vertrauensunwürdige Verhalten"
- nach Erlassung des Ermächtigungsbescheides verwirklicht, ist dieser Ermächtigungsbescheid gemäß § 57a Abs.2 KFG zu widerrufen
- vor Erlassung des Ermächtigungsbescheides verwirklicht, kommt nur eine amtswegige Wiederaufnahme des (Ermächtigungs-)Verfahrens in Betracht.
Gemäß erstinstanzlichem Bescheid hat die Bw am 12.6.2007 und am 4.2.2008 jeweils einen näher bezeichneten PKW iSd § 57a Abs.2 KFG begutachtet und die Begutachtungsplakette ausgefolgt, obwohl diese PKW schwere Mängel aufgewiesen haben und aus diesem Grund die Begutachtungsplakette nicht hätte ausgefolgt werden dürfen.
Ob die Bw – was von dieser ausdrücklich bestritten wird – tatsächlich das oa. "vertrauensunwürdige Verhalten" verwirklicht hat, wurde vom UVS bislang inhaltlich noch nicht geprüft.
Selbst wenn die Bw tatsächlich am 12.6.2007 und am 4.2.2008 ein "vertrauensunwürdiges Verhalten" verwirklicht haben sollte, ist auf Grund der zitierten Rechtslage ein Widerruf der am 11.2.2008 erteilten Ermächtigung nicht möglich, sondern könnte allenfalls eine amtswegige Wiederaufnahme des (Ermächtigungs-)Verfahrens erfolgen.
Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Dr. Fragner
Beschlagwortung:
Wiederaufnahme des Verfahrens;