Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300805/3/WEI/Se

Linz, 27.08.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Grof, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bergmayr-Mann) über die Berufung des H K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 11. Oktober 2007, Zl. Pol 96-208-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 2 Abs 3 lit d) iVm § 10 Abs 1 lit b) Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 94/1985, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 147/2002) zu Recht erkannt:

 

 

I.            Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.        Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG; § 66 Abs 1 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden nur Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben zumindest in der Zeit von 13.05.2005 bis 14.05.2005 als faktischer Betreiber des Betriebes im Objekt "S, T" (G-B) Räumlichkeiten dieses Objektes der u Prostituierten E D, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen (Prostitution) zur Verfügung gestellt, indem Sie der angeführten Prostituierten ua. ein Separee im 1. Obergeschoß für Zwecke der Prostitution zur Verfügung stellten und außerdem selbst von einem Kunden, der mit der Prostituierten dann einen Geschlechtsverkehr durchführte, einen Schandlohn kassierten, ohne dies mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution der zuständigen Gemeinde anzuzeigen."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 2 Abs 1 iVm Abs 3 lit d) iVm § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 300 Euro vorgeschrieben.

 

1.2. Begründend wird zum Sachverhalt im Wesentlichen angeführt, der Zeuge D S hätte vor der Polizeiinspektion T am 3. Juni 2005 niederschriftlich angegeben, in der Nacht vom 13. auf 14. Mai 2005 in der G-B in T um 160 Euro die Dienste einer Prostituierten für eine Stunde gekauft zu haben, wobei er mit ihr in einem Zimmer im ersten Stock Geschlechtsverkehr gehabt hätte. Den Betrag hätte er dem Bw gegeben und auf vorgelegten Lichtbildern hätte er die Prostituierte E D eindeutig wieder erkannt. Der weitere Zeuge F A hätte niederschriftlich am 3. Juni 2005 bestätigt, in der bezeichneten Nacht mit D S in der G-B gewesen zu sein. Dieser hätte mit einer U vereinbart aufs Zimmer zu gehen, um dort Sex zu haben, und dem Bw dafür 160 Euro gegeben.

 

Zur Eigenschaft des Bw als faktischer Betreiber der G-B wird auf das gegen ihn ergangene Urteil des Landesgerichts Linz vom 14. Dezember 2005, Zl. 34 Hv 18/05h, und das h. Erkenntnis vom 23. Juli 2007 hingewiesen. In diesen Entscheidungen wird davon ausgegangen, dass der Bw in der Zeit vom 24. Jänner bis 10. August 2004 insgesamt 5 ausländischen Prostituierten Räumlichkeiten in den Objekten S für Zwecke der Prostitution zur Verfügung gestellt hatte.

 

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 31. Oktober 2007 eigenhändig zugestellt worden ist, richtet sich die am 13. November 2007 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 12. November 2007, mit der sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

 

Der Bw erachtet es als unverständlich, dass die Vielzahl der immer gleich vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bezüglich S in T von der belangten Behörde nicht in einem Akt zu einer Entscheidung zusammengefasst wurden. Er wendet sich dagegen, dass er als faktischer Betreiber angesehen wird, obwohl er nur gelegentlich als Kellner im Nachtclub arbeite. Seit seiner Verurteilung am 14. Dezember 2005 bestünde gegen ihn ein Gewerbeausschließungsgrund, weshalb er erst nach Tilgung wieder in Österreich ein Gastgewerbe betreiben könnte. Da er sich sowieso großteils im Ausland aufhalte, stelle sich diese Frage für ihn nicht. Die Adresse in Österreich wäre nur ein Zweitwohnsitz bei seinen Eltern, wohin man ihm die Erkenntnisse gerne wie bisher mit RSb schicken könnte.

 

Der Bw rügt die lange Verfahrensdauer in erster Instanz. Der Tatzeitpunkt der gegenständlich angenommenen Übertretung liege vor dem ergangenen Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 23. Juli 2007, Zl. VwSen-300746/11/WEI/Ps, das nunmehr erschwerend gewertet werde. Die belangte Behörde nehme zwar den Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer in Kauf, habe aber eine extrem hohe Geldstrafe verhängt. Obwohl man sich auf das Erkenntnis des Verwaltungssenats berufe, aus dem sein Einkommen ersichtlich sei, habe man die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt. Da könne man nur den Kopf schütteln und nicht verstehen, dass jemand so bösartig sein könne: ein Verfahren mehrere Jahre zu verschleppen, um dann voll zuzuschlagen.

 

Im Strafakt des Landesgerichtes Linz wäre der Tatbestand vom 13. Mai 2005 mitverhandelt worden. Die beiden t Staatsbürger S und A wären als Zeugen geladen gewesen. Der Bw hätte an diesem Tag nur als Kellner und nicht als faktischer Betreiber gearbeitet. An die beiden Burschen, die so gegen 2 Uhr früh kamen, hätte er Getränke ausgeschenkt und für 2 Mädchen immer wieder einen Piccolo-Sekt. Nach gut 2 Stunden hätten sie kein Geld mehr gehabt und ihm ein Fotohandy als Pfand angeboten. Um 6 Uhr früh hätte er die Beiden hinausgebracht. Einer der Burschen hätte dann festgestellt, dass die Seitenscheibe seines Fahrzeugs eingeschlagen gewesen sei. Es wäre die Polizei gerufen worden und der Bw wäre des Autoeinbruchs beschuldigt worden. Die genommenen Fingerabdrücke an der kaputten Scheibe hätten aber mit denen des Bw nicht übereingestimmt.

 

Erst bei der Einvernahme einen Monat später wäre es einem Burschen eingefallen, dass er mit einer Dame, die er am Foto wiedererkannt haben wollte, am Zimmer gewesen wäre. Bei lebensnaher Betrachtung sei das dem Gericht für eine Verurteilung nicht ausreichend erschienen. Den Ausführungen der zwei betrunkenen Burschen wäre kein Glauben geschenkt worden. Für diesen Vorfall sei der Bw nicht gerichtlich verurteilt worden und weil das Urteil des Landesgerichts Linz bindend sei, beantrage er die Verfahrenseinstellung. Er sehe außerdem das ganze Verfahren für unberechtigt an.

 

2.2. Mit dem am 21. November 2007 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Vorlageschreiben vom 15. November 2007 hat die belangte Behörde die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Gegenschrift zu erstatten.

 

3. Die erkennende Kammer des Unabhängige Verwaltungssenats des Landes
Oberösterreich hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon nach der Aktenlage aus rechtlichen Gründen aufzuheben ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach dem § 31 Abs 2 Satz 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Die belangte Behörde hat ihren Strafakt erst am 21. November 2007 dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da dieser wegen zahlreicher anderer und vorrangiger Verpflichtungen den Fall nicht früher behandeln konnte, ist im Hinblick auf die mittlerweile verstrichene gesamte Verfahrensdauer Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Seit der im angefochtenen Straferkenntnis als Tatzeit angegebenen Nacht vom 13. auf 14. Mai 2005 sind bereits mehr als drei Jahre verstrichen. Demnach ist die Strafbarkeit des gegenständlich angelasteten Zur-Verfügung-Stellen von Räumlichkeiten für Zwecke der Prostitution ohne vorhergegangene Anzeige nach § 2 Abs 1 iVm § 2 Abs 3 lit d) Oö. PolStG spätestens mit Ablauf des 14. Mai 2008 als verjährt anzusehen. Verfahrenszeiten, die nach dem § 31 Abs 3 letzter Satz VStG nicht einzurechnen sind, liegen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen in der Sache. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass der Berufung aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt auch gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. G r o f

 

 

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