Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163387/9/Ki/Jo

Linz, 24.09.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G S, W, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A P, W, G, vom 13. Juni 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29. Mai 2008, VerkR96-3378-1-2008, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. September 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.  Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 56 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 29. Mai 2008, VerkR96-3378-1-2008, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe es als gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der L T GmbH mit Sitz in W, Ö, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen:  , unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand bzw. die Beladung (Tiernahrung) des Sattelzugfahrzeuges und des mit diesem gezogenen Sattelanhängers mit dem Kennzeichen:  den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, zumal dieses Sattelkraftfahrzeug von Herrn F L am 31.01.2008 um 13.58 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen/I. auf der Innkreisautobahn A8 bis zum Anhalteort bei der Kontrollstelle Kematen/I. auf Höhe von Strkm. 24.900 gelenkt und dabei bei einer Wiegekontrolle ein Gesamtgewicht von 45.400 kg festgestellt wurde, womit die Summe der Gesamtgewichte eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40.000 kg durch die Beladung um 5.300 kg nach Abzug der Messtoleranz von 100 kg überschritten wurde. Er habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 iVm § 9 Abs.2 VStG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG iVm § 9 Abs.2 VStG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 280 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 28 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 13. Juni 2008 Berufung erhoben und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Begründend wird ausgeführt, dass dem beiliegenden Typenschein im gegenständlichen Akt zu entnehmen sei, dass der Sattelanhänger ein Eigengewicht von 8.670 kg aufweise. Das Sattelzugfahrzeug weise laut Typenschein ein Eigengewicht von 7.900 kg auf. Somit ergebe sich ein Eigengewicht von 16.570 kg. Die höchstzulässige Kombination betrage 40 t.

 

Dem beigelegten Lieferschein im gegenständlichen Akt sei zu entnehmen, dass das Gewicht der Ladung 19.103 kg betrage. Die Summe des Gesamtgewichtes des Sattelzugfahrzeuges und des Sattelanhängers samt Ladung betrage somit 35.673 kg.

 

Es sei für den Berufungswerber nicht nachvollziehbar, wie das hier angegebene Gewicht von 45,4 t gewogen wurde. Der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter des Unternehmens habe aber jedenfalls davon ausgehen können, dass die Gewichtsangabe im Lieferschein von 19,1 t richtig sei. Dieses Ladegewicht könne aber keinesfalls eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bewirken. Dem Berufungswerber treffe daher kein Verschulden, weil er ja gar nicht erkennen konnte, dass eine Überladung vorliegen könne. Das festgestellte Gewicht von 45,4 t wurde bestritten.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 9. Juli 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16. September 2008. An dieser Verhandlung nahm seitens der Parteien lediglich ein Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, Letzterer wurde vom Rechtsvertreter krankheitsbedingt entschuldigt. Die belangte Behörde hat sich ebenfalls entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, Insp. M B (API W) einvernommen. Weiters wurde in den Eichschein betreffend der gegenständlichen Straßenfahrzeugwaage, ausgestellt vom Österreichischen Eichdienst am
21. November 2007 (Datum der Eichung 30. Oktober 2007) Einsicht genommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen durch Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion W (Meldungsleger Insp. B M) vom 6. Februar 2008 zu Grunde gelegt. In der Anzeige ist ausgeführt, dass die Verwiegung auf einer geeichten Brückenwaage des VKP Kematen erfolgte.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat daraufhin zunächst gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma L T GmbH eine Strafverfügung erlassen, diese wurde beeinsprucht und es wurde der Behörde zur Kenntnis gebracht, dass der nunmehrige Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG für die gegenständliche Verwaltungsvorschrift bestellt ist.

 

Mit einer Stellungnahme vom 15. April 2008 legte der Meldungsleger der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen Kopien der Zulassungsscheine, des CMR-Frachtpapieres sowie das Wiegeprotokoll Nr. 19527 betreffend die gegenständliche Verwiegung vor.

 

Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass das Eigengewicht des Sattelzugfahrzeuges 7.900 kg und jenes des Sattelanhängers 8.670 kg beträgt.

 

Im vorliegenden CMR-Frachtbrief ist unter anderem eine Ladung von 57 Containern Tiernahrung mit einem Bruttogewicht von 19.103 kg (handschriftliche Aufzeichnung) vermerkt.

 

Im Wiegeprotokoll ist ein Gewicht des Zugfahrzeuges von 19.560 kg, des Anhängers von 25.820 kg und ein Gesamtgewicht von 45.400 kg vermerkt.

 

Im weiteren Verfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gegen den von der handelsrechtlichen Geschäftsführerin benannten Verantwortlichen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung – der Rechtsmittelwerber hat sich krankheitshalber entschuldigt, war jedoch rechtsfreundlich vertreten – erklärte der Rechtsvertreter, dass den Beschuldigten kein Verschulden treffen könne, es sei im Unternehmen ein entsprechendes Kontrollsystem installiert. Allerdings bereite es Schwierigkeiten, im Falle von Beladungen auswärts Kontrollen durchzuführen, dennoch würden auch in diesen Fällen Kontrollen dahingehend, dass die Beladung nach Möglichkeit nachgewogen werde, vorgenommen. Außerdem sei im konkreten Falle der Auftraggeber verlässlich gewesen, sodass sich der Lenker durchaus auf die Angaben im Frachtpapier habe verlassen können. Der Wiegevorgang selbst wurde nicht bestritten, es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass laut vorliegendem Eichschein (eichtechnische Prüfung) nur ein Wiegebereich bis zu 40.000 kg vorgesehen und somit die gegenständliche Verwiegung nicht zulässig gewesen sei.

 

Dazu führte der Meldungsleger, welcher die Verwiegung mit der am Verkehrskontrollplatz Kematen/I. installierten Straßenfahrzeugwaage vorgenommen hat, aus, dass diese Gewichtsangabe nicht für die Fahrzeugkombination sondern für jedes einzelne Fahrzeug gelte.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen sowie als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Berücksichtigung der Zeugenaussage des Meldungslegers, welcher zur Wahrheit verpflichtet war, dass eine korrekte Verwiegung vorgenommen wurde. Der Meldungsleger konnte auch aufklären, dass die am Eichschein festgelegte Gewichtsangabe sich auf die Einzelfahrzeuge bezieht. Was die am Eichschein angegebene erweiterte Messunsicherheit U anbelangt, so besagt dies nicht, dass die Waage lediglich eine Messgenauigkeit von 95 % habe. Es handelt sich dabei um eine Angabe, welche im Zuge der Eichung für verschiedene Messgeräte festgelegt ist, wobei sich die Messunsicherheit ausschließlich auf die eichtechnische Überprüfung bezieht. Die angegebene Messunsicherheit bezieht sich nicht auf das der Eichung unterzogene Messgerät, sondern auf das für die Eichung selbst verwendete Gerät. Jedenfalls steht dieser Wert einer Annahme der Exaktheit der konkreten Messung nicht entgegen und es wurde die im Eichschein festgelegte Messunsicherheit ohnedies berücksichtigt.

 

Was das Kontrollsystem anbelangt, so wurden im Zuge des Verfahrens keine konkreten Angaben dahingehend gemacht, wie das Kontrollsystem im Unternehmen, für welches der Rechtsmittelwerber tätig ist, aufgebaut ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44.000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44.000 kg nicht überschreiten.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine Verwiegung mittels einer geeichten Straßenfahrzeugwaage bei der Verkehrskontrollstelle Kematen ein Gesamtgewicht von 45.400 kg und somit eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes unter Berücksichtigung der Messtoleranz im Ausmaß von 5.300 kg ergeben hat. Der objektive Sachverhalt wurde somit verwirklicht.

 

3.2. Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen (einer juristischen Person) berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich und sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen und unbestritten wurde der Rechtsmittelwerber von der G L GmbH zum verantwortlichen Beauftragten für den Firmenstandort bestellt, die Verantwortlichkeit erstreckt sich auf den technischen Zustand und die Verkehrssicherheit der eingesetzten Fahrzeuge nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Einhaltung von sämtlichen mit dem Betrieb zusammenhängenden, kraftfahrrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch hinsichtlich Kraftfahrzeuggesetz. Der Rechtsmittelwerber hat dieser Bestellung zugestimmt.

 

Aufgrund dieser Bestellung ist der Berufungswerber unter anderem dafür verantwortlich, dass die vom Unternehmen eingesetzten Kraftfahrzeuge nicht überladen werden bzw. hat er die Folgen einer entsprechenden Verwaltungsübertretung zu vertreten. Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so wird diesbezüglich auf die umfangreiche Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen. Der Vertreter des Berufungswerbers verwies zwar darauf, dass ein den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien entsprechendes Kontrollsystem installiert sei, nähere Details wurden jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsschriftsatz noch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bekannt gegeben. Wohl war eine Einvernahme des Berufungswerbers wegen dessen behaupteter krankheitsbedingter Verhinderung nicht möglich, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet jedoch diese Einvernahme letztlich für entbehrlich, zumal durchaus bereits im bisherigen Verfahren entsprechende Vorbringen getätigt hätten werden können. Es werden somit keine Gründe festgestellt, welche den Rechtsmittelwerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.3. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die zu berücksichtigenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt hat, wobei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei fehlenden Sorgepflichten ausgegangen wurde. Diese Schätzung wurde vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten.

 

Straferschwerend hat die belangte Behörde zwei einschlägige Vormerkungen wegen Übertretung der Beladungsvorschriften des KFG gewertet, strafmildernde Umstände wurden nicht festgestellt und es können solche auch im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus spezialpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Bevölkerung im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 5.000 Euro) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Aus den erwähnten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen wird eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen. Im Übrigen wird auch diesbezüglich auf die ausführliche Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.

 

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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