Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281110/5/Wim/Pe/Ps

Linz, 25.09.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der A GmbH, A, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.6.2008, Ge96-28-3-2008/Bd/Fr, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnen­schutz­gesetzes (ASchG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden über Herrn A L, A, A, wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zwei Geldstrafen, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.

 

 

2. Dagegen wurde von der A GmbH Berufung erhoben und vorgebracht, dass bei der gesamten Baustelle der Vorarbeiter beim Gerüstaufstellen mit am Werk gewesen sei, er in den Grundzügen des Gerüstbauens unterwiesen sei und er somit keine Mängel festgestellt hätte. Daher habe er auch keine Bedenken geäußert, das Gerüst zu betreten. Die Gerüste seien an den Enden verbunden und einmal abgestützt gewesen. Hinsichtlich der Fußwehren wurde ausgeführt, dass diese in der ersten Etage bisweilen nicht notwendig seien. Weiters sei das Gerüst nur für das Gewerk der A GmbH gebaut worden und würden nur Materialien verwendet, welche leicht seien und daher keine Gefährdung darstellen würden.

 

 

3.1. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da die Berufung zurückzuweisen war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z.1 VStG entfallen.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichem Sachverhalt aus:

 

Die eingebrachte Berufung trägt als Briefkopf „L GmbH Malerei Anstrich Fassaden Gestaltung“. Unterfertigt ist die Berufung mit dem Firmenstempel der A GmbH sowie einer unleserlichen Paraphe. Ein Nachweis über ein Vertretungsverhältnis in Form einer Vollmacht liegt nicht vor.

 

Des Weiteren wurde das angefochtene Straferkenntnis laut Postrückschein am 26.6.2007 beim Postamt G hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete daher am 10.7.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 17.7.2008 zur Post gegeben. Es liegt somit offensichtlich auch eine verspätet eingebrachte Berufung vor.

 

Mit Schreiben vom 2.9.2008 wurde vom Oö. Verwaltungssenat Parteiengehör gewahrt und wurde mit E-Mail vom 16.9.2008 von der A GmbH bekannt gegeben, dass die Berufung durch die A GmbH ergehe. Zur offensichtlichen Verspätung wurde ausgeführt, dass eine Berufungsfrist von vier Wochen angenommen worden sei, weshalb der Zeitpunkt der Berufung überschritten wurde. Weiters wurde ersucht, die Berufung trotzdem zu bearbeiten.

 

3.3. Dies ergibt sich eindeutig aus den Akten und dem gesamten Schriftverkehr.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Partei im Verwaltungsstrafverfahren ist immer derjenige, gegenüber dem entsprechende Maßnahmen, wie Strafen, ausgesprochen wurden. Dies war im konkreten Fall Herr A L und nicht die A GmbH. Aus dem Wortlaut, den Formulierungen und dem Gesamterscheinungsbild der Berufung ergibt sich eindeutig, dass die Berufung der A GmbH zuzurechnen ist. Ein Vertretungsverhältnis in Form einer Vollmacht wurde nicht nachgewiesen. Überdies wurde mit E-Mail vom 16.9.2008 von der A GmbH ausdrücklich bekannt gegeben, dass die Berufung durch die A GmbH ergehe. Da aber die A GmbH durch den erstinstanzlichen Bescheid aber nicht beschwert wurde, war die Berufung daher zurückzuweisen, ohne dass hier die inhaltliche Rechtmäßigkeit geprüft werden konnte.

 

4.2. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit jenem Tag als zugestellt, ab dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 26.6.2007 beim Postamt G hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt und begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete am 10.7.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 17.7.2008 zur Post gegeben. Eine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Hinterlegung wurde nicht behauptet und wurde zur offensichtlichen Verspätung ausgeführt, dass eine Berufungsfrist von vier Wochen angenommen worden sei, weshalb der Zeitpunkt der Berufung überschritten wurde

 

Der Vollständigkeit halber und zum Ersuchen, die Berufung dennoch zu bearbeiten wird noch ausgeführt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

4.3.   Der Berufung kommt daher aus den gesamten oben angeführten Gründen keine Zulässigkeit zu, sodass dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Berufungsbegehren verwehrt bleibt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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