Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522014/10/Bi/Se

Linz, 25.09.2008

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. F X O, L, vom 6. Juli 2008 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 26. Juni 2008, FE-466/2008, wegen Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung, Anordnung der unverzüg­lichen Abgabe des Führerscheins bei der Behörde und Aberkennung der aufschie­benden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

    

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz am 31. Juli 2007, Zl. 07290894,  für die Klassen AL, B, BzE und F erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 FSG mangels gesundheitlicher Eignung ab Verkündung des Bescheides bis zur behördlichen Feststellung der Wiedereignung entzogen und gemäß § 29 Abs.3 FSG angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern sei. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.  

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 26. Juni 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­ver­handlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der amtsärztliche Befund enthalte keine medizinischen Ausschließungsgründe für das Lenken eines Kfz. Zum Ergeb­nis der VPU sei eine Anpassungsleistung an gerätetechnische Unter­suchungs­­ver­fahren erforderlich, die für einen älteren Menschen wesentlich schwieriger zu bewältigen seien als für einen jüngern. Hier spiele das altersmäßige Faktum eine Rolle, die nicht unbedingt mit der tatsächlichen praktischen Fahrleistung korre­lieren müsse. Aus dem verkehrspsychologischen Befund gehe auch hervor, dass diesbezüglich Schwierigkeiten bestanden und eine eigentliche Untersuchung nicht möglich gewesen sei. Eine Probefahrt sei ein wesentlich besseres Instrument zur Prüfung der Fahrtauglichkeit. Er ersuche daher, ihm zu gestatten, durch eine Probe­fahrt seine Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nachzuweisen. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass der 1930 geborene Bw bereits am 3. Februar 2006 in Linz beim Haus Donatusgasse     an einem Verkehrsunfall mit Personen­schaden inso­fern ursäch­lich beteiligt war, als er zwei aufgrund seiner Fahrweise am rechten Fahrbahnrand mit dem Rücken zur Haus­wand wartende Personen streifte, und zwar mit dem linken Außenspiegel die Fußgängerin so, dass sie einen Bruch des linken Hand­gelenks erlitt und der Außenspiegel aus der Veran­kerung gerissen wurde. Ein Alkotest beim Bw verlief negativ; er gab an, er sei durch die Straßenlaterne geblendet worden.

Am 28. April 2007 wurde er in verwirrtem Zustand ange­halten, nachdem er im Bereich Freinbergstraße/Vergeinerstraße/Donatusgasse Schlangenlinien gefahren war, mehrmals mit dem rechten Randstein touchiert hatte und über die Fahr­bahnmitte gekommen war. Der Pkw wies frische Beschädigungen auf, die der Bw auf Schwierigkeiten in der eigenen Garage zurückführte. Er machte außerdem Konzentrationsschwierigkeiten geltend.

 

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw am 12. April 2008, 15.45 Uhr, in Linz, Ziegelei­straße    , als Lenker des Pkw     beim Aus­parken den linken Außen­spiegel des Pkw     beschädigte, jedoch nicht anhielt sondern weiterfuhr und den Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht bei der nächsten Polizeiinspektion meldete, obwohl ein Identitätsnachweis mit der Geschä­digten nicht erfolgt war. Diese fand den Zettel eines Unfallzeugen am abgestellten Fahrzeug vor, der den Lenker des Pkw    , nämlich den Bw, als Schädiger nannte. Beim Außenspiegel fehlten laut Unfallfotos das Glas und die gesamte Frontseite. Der Bw gab bei seiner Einvernahme am 15. April 2008 an, er fahre sehr vor­sichtig, es könne aber sein, dass er den Spiegel gestreift habe; bemerkt habe er aber von Schlag-, Streif- oder Schürf­geräuschen nichts. Der rechte Außen­spiegel seines Fahrzeuges sei ebenfalls beschädigt. Er habe keine Fahrerflucht begehen wollen. Sein Pkw wies an der linken vorderen Stoß­stangenecke, beid­seitig hinten und an beiden hinteren Stoßstangenecken massive Streifspuren im Lack auf.

 

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme des KfV vom 9. Juni 2008 ist der Bw nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Begründet wird dies damit, er mache im Gespräch einen angepassten, ruhigen und nicht undifferenzierten Eindruck, aber es sei eine deutlich merkbare Verlangsamung feststellbar. Bei allen Testverfahren, bei denen es auf ausreichend schnelles Reagieren ankommt, lägen seine Testleistungen gravierend unter der Norm. Aus diesem Grund seien mehrere Verfahren überhaupt nicht durchführbar gewesen. Der letzte Vorfall – eine VPU war bereits am 19.6.2007 – sei zwar von der Aus­wirkung her nicht so gravierend, jedoch sei bei Berücksichtigung aller Vor­kommnisse und unter Miteinbeziehung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunk­tionen eine ausreichende Kompensierbarkeit der Leistungsmängel durch beson­dere Geübtheit im Vergleich zur Voruntersuchung unwahrscheinlicher geworden. Der Bw habe verschiedene Medikamente, ua auch Psychopharmaka, genannt; ob die Medikation einen nachteiligen Einfluss auf die kraftfahrspezi­fischen Leistungs­funktionen habe, müsse ärztlicher Beurteilung überlassen werden.  

 

Laut polizeiärztlichem Gutachten Dris Geier vom 17. Juni 2008 ist der Bw nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 unter Hinweis darauf,  dass die Ergebnisse der VPU schlechter als bei der Voruntersuchung  2007 seien und ein sicheres Beherrschen eines Kraftfahrzeuges in vor allem an­spruchs­volleren Verkehrssituationen nicht mehr gegeben sei. Auf die Einholung einer internistischen FA-Stellungnahme sei daher verzichtet worden.

 

Aufgrund der Berufung wurde der Verfahrensakt der Amtsärztin Dr. C K, Abteilung Gesundheit beim Amt der Oö. Landesregierung, vorgelegt, die in der Stellungnahme vom 5. August 2008 unter Hinweis auf die schlüssige Aktenlage und die negative VPU die gesundheitliche Nichteignung des Bw bestä­tigte. Die Einwände des Bw, bei den Testergebnissen sei sein fort­geschrittenes Alter und die damit verminderte Flexibilität nicht berücksichtigt worden, seien insofern nicht nachvollziehbar, als die Tests altersentsprechend standardisiert seien. Von einer Beobachtungsfahrt werde Abstand genommen, da eine solche nur eine Momentaufnahme darstelle. Da das schnelle Reaktionsverhalten des Bw gravierend unter der Norm gelegen sei, werde die Nichteignung bestätigt. Mit Stellung­nahme vom 1. September 2008 ergänzt die Amtsärztin ihre Ausführun­gen im Hinblick auf die Bestimmung des § 13 Abs.2 Z3 FSG-Gesundheitsver­ordnung insofern, als zur Frage, ob beim Bw ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozess gegeben sei, festzustellen sei, dass bei der allgemeinmedizini­schen Untersuchung sich schon aufgrund der fehlenden Einsicht des Bw in die Sachlage der Verdacht auf das Vorliegen einer Demenz erhärte. Eine zusätzliche fachärztliche Begutachtung verursache Kosten und sei schon aufgrund der deutlichen Verlang­samung vom Juni 2008 im Vergleich zum Vorbefund 2007 und den zusätzlichen Auffälligkeiten im Straßenverkehr in Frage zu stellen.     

 

Dem Bw wurden beide Stellungnahmen mit Schreiben des UVS vom 5. September 2008 zur Kenntnis gebracht und er zur Abgabe einer Stellungnahme dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeladen; ansonsten sei ohne seine Äußerung zu entscheiden. Er hat darauf nicht reagiert. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Gemäß Abs.2 ist bei einer Ent­ziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Ent­ziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nicht­eignung festzusetzen.

 

Der Bw war bislang im Besitz einer bis 16. Juli 2008 befristeten Lenkberech­tigung für die Klassen A (250 ccm), B, BzE und F unter den Auflagen, eine geeignete Brille zu tragen und sich bis spätestens 16. Juli 2008 einer amts­ärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharzt-Gutachtens für Innere Medizin und einer verkehrpsychologischen Stellungnahme zu unterziehen.

Nunmehr wurde mit der mündlichen Verkündung des Entziehungsbescheides der Führerschein entzogen, zumal einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das Ermittlungsver­fahren, insbesondere das auf den Ergebnissen der verkehrs­psychologischen Untersu­chung basie­rende Gutachten des Polizeiarztes gemäß § 8 FSG vom 17. Juni 2008 ergaben eindeutig und aus den vorliegenden Unter­lagen nach­vollziehbar, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, EzB und F gesundheitlich nicht geeignet ist. Auch die Beurteilung der vorgelegten Unter­lagen durch die Amtsärztin der Abteilung Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung ergab keinen Ansatz für eine anderslautende Fest­stellung.      

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung aus­schließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Da bei der mangelnden gesundheitlichen Eignung des Bw die vorzeitige Voll­streckung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten war, war auch diesbezüg­lich spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Gesundheitliche Nichteignung durch Polizeiarzt + Äußerungen bestätigt -> Bestätigung

 

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