Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163251/2/Fra/Se

Linz, 30.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B A, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8. Mai 2008, VerkR96-5566-2007, betreffend teilweise Stattgebung eines Einspruches gegen das Strafausmaß zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe (7,20 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis dem Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Höhe der mit Strafverfügung vom 19.11.2007, VerkR96-6481-2007, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafe, insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 60 Euro auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 36 auf 24 Stunden herabgesetzt wurde.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Steyr-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Strafverfügung vom 19.11.2007, VerkR96-6481-2007, über den Bw wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er am 18.7.2007 um 8.55 Uhr in der Gemeinde Lengau, L147 bei km 6.900, Ortsgebiet Heiligenstatt als Lenker des Lastkraftwagens,    , die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten hat.

 

In der Folge trat die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn das Verfahren gemäß § 29a VStG nach rechtzeitiger Erhebung eines Einspruches gegen die oa. Strafverfügung an die nunmehr belangte Behörde ab. Laut Niederschrift vom 4.3.2008, VerkR96-5566-2007, gestand der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, erklärte sich jedoch mit der ausgesprochenen Strafhöhe von 60 Euro mit der Begründung nicht einverstanden, dass er aufgrund seines Einkommens diesen Betrag nicht bezahlen könne.

 

Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis setzte die belangte Behörde den ursprünglichen Strafbetrag von 60 Euro auf 36 Euro herab und reduzierte die Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden auf 24 Stunden. Da es sich beim angefochtenen Straferkenntnis um eine Entscheidung betreffend das Strafausmaß handelt, obliegt es dem Oö. Verwaltungssenat zu überprüfen, ob die belangte Behörde die Strafbemessung im Sinne der Kriterien des § 19 VStG gesetzmäßig ausgeübt hat. Dabei ist der belangten Behörde bei der Strafbemessung aus folgenden Gründen kein Fehler unterlaufen:

Generell ist festzustellen, dass sich bei der Strafbemessung als Rechtsfrage für die Behörde die Aufgabe stellt, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes, die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen. Bei der Strafbemessung hat daher die Behörde auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde hat auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw wie folgt Bedacht genommen: Kein Vermögen, Einkommen ca. 1.300 monatlich netto, keine Sorgepflichten.

 

Der Bw weist zum Tatzeitpunkt unter anderem Vormerkungen nach der StVO 1960 und nach dem KFG 1967 auf. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm daher nicht zuerkannt werden. Im Verfahren sind jedoch auch keine erschwerende Umstände zutage getreten.

 

Festzustellen ist, dass der Bw als Lenker eines Lkws im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 24% überschritten hat. Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 5% ausgeschöpft. Es kann sohin keinesfalls von einer Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung gesprochen werden. Die nunmehr ausgesprochene Strafe ist als Untergrenze dessen anzusehen, was im Hinblick auf die oa. Strafbemessungskriterien sowie vom Aspekt der Prävention noch als vertretbar angesehen werden kann.

 

Dem Rechtsmittel konnte daher keine Folge gegeben werden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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