Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280997/36/Re/Rd/Sta

Linz, 30.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der Frau K B, vertreten durch H N & P Rechtsanwälte GmbH, R,  L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 2. April 2007, Ge-499/06, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz – KJBG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.7.2008  zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.    

 

II.  Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verringert sich auf 40 Euro, ds 10 % der nunmehr festgelegten Geldstrafe. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungs­verfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis  des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 2.4.2007, Ge-499/06, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 700  Euro, Ersatzfreiheits­strafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß  § 30 Abs.1 und 2 KJBG iVm § 6 Abs.1 Z9 KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998 idgF verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. B T GmbH in  S, H, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass am 28.3.2006 der jugendliche Arbeitnehmer (Lehrling) oa Firma, Hr. K G, geb. am , nach ca. sieben Monaten Ausbildung an der Rollbiegemaschine der Marke FASTI-Werk, Nr. 7718001, oa Firma beschäftigt wurde, ohne dass die an der Rollbiegemaschine bestehende Unfallgefahr durch geeignete Maßnahmen beseitigt war. Bei ggst. Rollbiegemaschine handelt es sich um ein Arbeitsmittel, bei dem durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugstellen bilden, oder durch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist. Insbesondere handelt es sich bei oa Maschine um ein Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen.  Die Beschäftigung oa jugendlichen Arbeitnehmers oa Firma zum oa Tatzeitpunkt an ggst. Rollbiegemaschine, ohne dass die an diesem Arbeitsmittel bestehende Unfallgefahr durch geeignete Maßnahmen beseitigt worden wäre, stellt eine Übertretung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) und des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungs­gesetzes (KJBG) dar.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass eine Tatsachenfeststellung, die Bescheidbegründung sowie eine Beweiswürdigung fehle. Im Übrigen sei die belangte Behörde mit keinem Wort auf die Rechtfertigung und Stellungnahme der Berufungswerberin und die von ihr angebotenen Beweise eingegangen. Nach ständiger Rechtsprechung habe die Behörde in der Begründung ihres Bescheides jedoch auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und müsse die Begründung von Bescheiden so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert werde. Diesen Anforderungen des VwGH werde das angefochtene Straferkenntnis nicht gerecht, zumal allein der pauschale und formelartige Verweis auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates den elementaren Grundsätzen des Verwaltungsstraf­verfahrens, die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, widerspreche.

Des Weiteren werde eingewendet, dass keine Feststellungen über die bestehenden Sicherheitsvorkehrungen bei der gegenständlichen Rollbiege­maschine (Reißleine, Mehrfach-Druckknopfschalter, Fußschalter und Not-Aus-Schalter) getroffen worden seien. Diese Feststellungen seien im Hinblick auf § 6 Abs.1 KJBG-VO wesentlich, weil diese Bestimmung nicht normiert, dass bestimmte Sicherheitsvorkehrungen bei den vom Gesetz erfassten Arbeitsmitteln konkret einzurichten seien, sondern lediglich beispielhaft aufzähle, was als mögliche Sicherheitsvorkehrung in Betracht komme (etwa Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder
 -vorrichtungen). Nach dem Gesetzeswortlaut entspreche daher jegliche Art von technisch möglicher und praktisch durchführbarer Schutzvorrichtung den Anforderungen der zitierten Bestimmung, wenn diese Maßnahme den im Gesetz genannten Sicherheitsvorkehrungen gleichwertig sei. Die gegenständliche Rollbiegemaschine verfüge über sämtliche, dem Stand der Technik entsprechende Schutzeinrichtungen und –vorrichtungen, konkret über eine Reißleine, einen Mehrfach-Druckknopfschalter, einen Fußschalter und einen Not-Aus-Schalter. Dass diese Schutzvorrichtungen auch geeignet seien, allfällige Unfallgefahren im Zusammenhang mit der gegenständlichen Rollbiegemaschine ausreichend zu beseitigen, ergebe sich insbesondere aus den Informationen der AUVA, WKO, AK, des ÖGB und der Industrieellenvereinigung. Da gleichwertige Sicherheits­vorrichtungen an der Rollbiegemaschine vorhanden waren, scheide ein Verstoß gegen § 6 Abs.1 KJBG-VO a limine aus. Nach § 6 Abs.1 Z9 KJBG-VO seien Bogendruck- und Drehmaschinen vom Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs.1 KJBG-VO ausgenommen und sei die gegenständliche Rollbiegemaschine dieser Ausnahme zu unterstellen.

Weiters liege kein Verschulden der Bw vor, da sie sich über die Auslegung der Schutzanforderungen an Rollbiegemaschinen, insbesondere durch Einsicht in die Webseite www, informiert habe und sie auf die veröffentlichte Interpretation der Anforderungen des § 6 Abs.1 KJBG-VO und der Richtigkeit ihrer Auslegung vertrauen habe dürfen, dass die gegenständlich vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die konkrete Rollbiegemaschine sei vom Arbeitsinspektorat schon mehrmals begutachtet jedoch nicht beanstandet worden.

Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung iSd § 21 VStG auszusprechen, in eventu die Geldstrafe iSd § 20 VStG herabzusetzen.      

 

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt. In seiner Stellungnahme vom 6.9.2007 verweist das Arbeitsinspektorat auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 18.9.2006, worin hinsichtlich des Arbeitens mit einem gefährlichen Arbeitsmittel ausgeführt wurde, dass insbesondere Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder odgl. ausgenommen Bogendruckmaschinen und Drehmaschinen, erst nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten unter Aufsicht, bedient werden dürfen. Die Rollbiegemaschine sei weder vom Beschäftigungsverbot ausgenommen noch seien die bestehenden Unfallgefahren durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen beseitigt worden. Demnach seien vom jugendlichen Lehrling Arbeiten mit einem gefährlichen Arbeitsmittel durchgeführt worden.

Zum Vorhandensein sämtlicher technisch möglicher trennender Schutzein­richtungen wurde vorgebracht, dass keine geeignete Maßnahme, welche der Berufungswerberin erlaubt hätte, den Lehrling bereits vor dem 12. bzw 18. Ausbildungsmonat zu Arbeiten an der Rollbiegemaschine heranzuziehen, getroffen worden seien. Die vorhandenen Einrichtungen wie Reißleine, Mehrfach-Druckknopfschalter, Fußschalter und Not-Aus-Schalter seien nicht geeignet, die gefährlichen Einzugsstellen abzusichern. Es werde dadurch lediglich ein rasches Ausschalten erlaubt. Unter einer trennenden Schutzeinrichtung sei eine technische Maßnahme zu sehen, die keine Berührung mit den gefahrbringenden Bereichen ermöglicht.  An der Rollbiegemaschine sei die bestehende Unfallgefahr nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt worden.

Bei Vorhandensein einer geeigneten Maßnahme, wie zB Zweihandschaltung, Lichtschranke oder anderer trennender Schutzeinrichtungen wäre eine gefahrbringende Berührung der Gefahrenstelle nicht möglich gewesen.

Im Übrigen befinde sich nach Ansicht des Arbeitsinspektorates im Berufsbild keine Position, die eine Beschäftigung für jugendliche Lehrlinge vor Beendigung des 12. bzw 18. Ausbildungsmonats an einer unzureichend gesicherten Rollbiegemaschine vorsehe. Bei Vorhandensein entsprechender Schutzeinrich­tungen sei eine Be­schäftigung von jugendlichen ArbeitnehmerInnen an der gegenständlichen Rollbiege­maschine möglich.  

 

4.  Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.7.2008, zu welcher die Verfahrensparteien, K G und Ing. H G als Zeugen sowie  Ing. F G als maschinenbautechnischer Amtssachverständiger geladen und einvernommen wurden.  

 

4.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat nachstehenden Sachverhalt erhoben:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung gab K G zeugenschaftlich an, dass er zum Unfallzeitpunkt 16 Jahre alt und seit ca. einem halben Jahr im Betrieb der Berufungswerberin als Lehrling beschäftigt gewesen sei. Er sei an der verfahrensgegenständlichen Maschine grundsätzlich einmal eingeschult worden, zum Zeitpunkt des Unfalls sei er alleine mit Blecharbeiten an der Maschine beschäftigt gewesen, an welcher er schon öfter gearbeitet habe. Der Unfall sei deshalb passiert, da sich die Blechkante an seinem Arbeitshandschuh verhängt habe und der Handschuh gemeinsam mit seiner Hand in die Maschine eingezogen worden sei. Bei dieser Tätigkeit (Blechbiegen) müsse er das Werkstück mit beiden Händen halten, die Bewegung der Rolle werde mit einem Fußschalter (Kippschalter) betätigt. Als die Finger einklemmt waren, sei er vom Fußschalter gegangen und sei somit die Maschine zum Stillstand gebracht worden. Seine Hand konnte erst unter Herbeirufen des Meisters, der den Fußschalter (Kippschalter) richtig betätigte, befreit werden. Bei dem Unfall habe er sich an der rechten Hand Verletzungen zugefügt, und zwar seien die Knochen etwas beschädigt worden und waren drei Fingernägel zu ziehen. Rund um die Maschine befindet sich eine Seilzugsicherung. Bei Berührung der Seilsicherung bleibe die Maschine stehen. Wenn jedoch der Handschuh in die Rollen gerate, könne die Seilzugsicherung nicht mehr helfen. Die Maschine stoppe auch beim Heruntergehen vom Fußschalter. Die Maschine sei weder mit einer Lichtschranke noch mit einer Zweihandschaltung ausgestattet. Letztere könne auch nicht funktionieren, da das Blech mit beiden Händen gehalten werden müsse.

 

Der Zeuge Ing. H G gab an, dass er anlässlich der Überprüfung der Maschine keine Sicherheitseinrichtung feststellen konnte, die bei der Bedienung durch jugendliche Lehrlinge aber erforderlich wäre. Er habe bei der Maschine einen Fußschalter, eine Notausreißleine und einen Not-Aus-Taster feststellen können. Der Fußschalter funktioniere so, dass, sobald der Fuß vom Schalter genommen wird, die Maschine stehen bleibt. Die Reißleine funktioniere so, dass bei Betätigen die Maschine gestoppt wird. Ein alleiniges Berühren der Reißleine reiche nicht aus; man muss die Reißleine ziehen oder zur Maschine drücken. Weitere Sicherheitseinrichtungen seien für ihn nicht erkennbar gewesen. So konnte er weder eine Lichtschranke noch eine Zweihandschaltung bei der Maschine feststellen.

 

Der maschinenbautechnische Amtssachverständige Ing. F G hat zur Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Rollbiegemaschine um Arbeitsmittel handelt, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang- oder Einzugsstellen bilden oder durch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen, weiters zur Frage, ob es sich bei der gegenständlichen Rollbiegemaschine um Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstelle durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen, ausgenommen Bogendruckmaschinen und Drehmaschinen handelt, nachstehende befundmäßigen und gutächtlichen Ausführungen gemacht:

 

"Gemäß der Anzeige des Arbeitsinspektorates Linz vom 20.4.2006 wurde der Lehrling K G, geb. am , nach etwa 7 Monaten Ausbildung, an der Rollenbiegemaschine der Marke FASTI-Werk, Nr. 7718001, beschäftigt, obwohl nach Meinung des Arbeitsinspektorates die an der Rollenbiegemaschine bestehenden Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt wurden.

 

In der Anzeige des Arbeitsinspektorates wird weiters angeführt, dass dies eine Übertretung des § 6 Abs. 1 Z. 9 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) BGBl. Nr. 436/1998, darstellt.

 

Gemäß der zitierten Gesetzesstelle sind für Jugendliche Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang- oder Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen, verboten. In Z.9 des § 6 Abs. 1 sind als diesbezüglich verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten insbesondere Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dgl., ausgenommen Bogendruckmaschinen und Drehmaschinen angeführt. Weiters ist angegeben, dass Arbeiten mit derartigen Arbeitsmitteln erst nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach 12 Monaten, unter Aufsicht sowie bei Rollen-Rotationsdruckmaschinen für alle Jugendlichen ab dem vollendeten
17. Lebensjahr erlaubt sind.

 

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wurde seitens des Magistrates der Stadt Steyr mit Straferkenntnis vom 2. April 2007 eine Strafe ausgesprochen, weil der jugendliche Arbeitnehmer K G an der gegenständlichen Rollenbiegemaschine in der Werkstätte der B T GesmbH, H,  S, nach 7 Monaten Ausbildung, ohne dass die an diesem Arbeitsmittel bestehenden  Unfallgefahren durch geeignete Maßnahmen beseitigt worden wären, beschäftigt wurde.

Aus maschinenbautechnischer Sicht soll

a)    die Frage beantwortet werden, ob es sich bei der im Straferkenntnis genannten Rollenbiegemaschine um eine Bogendruckmaschine oder Drehmaschine handelt, da solche ausdrücklich vom Verbot der Ziffer 9 der zitierten Bestimmung ausgenommen sind.

b)     wenn diese Ausnahme nicht zutrifft, weiters dazu Stellung genommen werden, ob es sich um ein Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dgl. handelt und ob an diesem Arbeitsmittel bestehende Unfallgefahren durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken, oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen beseitigt sind.

c)     auf die detaillierten Berufungsvorbringen zu den technischen Fragen in der Berufung der Frau K B vom 18.4.2007 eingegangen werden.

 

zu a)

 

     Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 KJBG-VO sind Bogendruckmaschinen und Drehmaschinen vom Beschäftigungsverbot von jugendlichen Arbeitnehmern ausgenommen.

     Bei einer Bogendruckmaschine handelt es sich um eine Maschine zum Bedrucken von Papier, Karton, Folien und ähnliche Stoffe im so genannten Offsetdruck. Generell wird bei Druckereimaschinen nach der Art des zugeführten Materials in Bogendruckmaschinen und Rollendruckmaschinen unterschieden.

     Unter einer Drehmaschine (früher Drehbank) versteht man eine Werkzeugmaschine für die spannende Formung rotationssymmetrischer Werkstücke (Drehen) und zum Schneiden von Gewinden. Allen so genannten Drehmaschinen gemeinsam ist die Drehbewegung des Werkstückes und ein nicht drehendes  Werkzeug.

     Bei einer Rollenbiegemaschine oder auch Rundbiegemaschine handelt es sich um ein Arbeitsmittel, bei welchem zwischen rotierenden Walzen vorwiegend Bleche geformt werden.

    

     Eine Rollbiegemaschine kann daher weder einer Bogendruckmaschine noch einer Drehmaschine zugeordnet werden.

 

zu b)

 

     Bei der gegenständlichen Rollenbiegemaschine handelt es sich offensichtlich um eine solche, bei der eine oder mehrere Walzen durch einen Elektromotor angetrieben wird bzw. werden. Durch  gegenläufig rotierende Walzen in Richtung des Werkstückeinzuges sind Fang- bzw. Einzugsstellen vorhanden.

     Im § 6 Abs. 1 KJBG-VO ist angeführt, dass das Verbot nicht gilt, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen.

        

     Gemäß der ÖNORM EN 953 – Sicherheit von Maschinen; Trennende Schutzeinrichtungen - Ausgabe Dezember 1997 handelt es sich bei einer trennenden Schutzeinrichtung um einen Teil einer Maschine, der speziell als eine Art körperliche Sperre zum Schutz gebraucht wird.

     Je nach Bauart kann eine trennende Schutzeinrichtung  Gehäuse, Abdeckung, Schirm, Tür, Verkleidung, und so weiter heißen. Trennende Schutzeinrichtungen sind weiters unterteilt in feststehende trennende Schutzeinrichtungen und bewegliche trennende Schutzeinrichtungen. Diese wiederum werden entsprechend der Norm in weitere Untergruppierungen unterteilt.

 

     In der ÖNORM EN ISO 12100-1, Ausgabe 1.3.2004 wird eine trennende Schutzeinrichtung ebenfalls als körperliche Sperre, die als Teil der Maschine ausgelegt ist, um Schutz zu bieten, definiert. Trennende Schutzeinrichtungen können daher zum Beispiel als Gehäuse, Schild, Abdeckung, Tür, Verkleidung, etc., ausgeführt sein. Alle anderen Schutzeinrichtungen werden in der Norm als nicht trennende Schutzeinrichtungen definiert, z.B. Zweihandschaltung, Lichtschranken.

     Beim Lichtschranken handelt es sich um eine berührungslos wirkende nicht trennende Schutzeinrichtung. Derartige Schutzeinrichtungen sind auf ausreichend bemessene Sicherheitsabstände angewiesen, um wirksam zu sein.

Bei einer Zweihandschaltung handelt es sich um eine Steuereinrichtung, die mindestens die gleichzeitige Betätigung durch beide Hände erfordert, um gefährdende Maschinenfunktionen in Gang zu setzen und aufrecht zu erhalten. Sie ist damit eine Schutzmaßnahme nur für die Person, die die Steuereinrichtung betätigt.

 

     Derartige trennende als auch nicht trennende Schutzeinrichtungen sind offensichtlich bei der gegenständlichen Rollenbiegemaschine nicht vorhanden.

 

zu c)

 

     Von Frau K B wird in ihrer Berufung vom 18.4.2007 gegen das Straferkenntnis vom 2.4.2007 unter anderem angeführt, dass die gegenständliche Rollbiegemaschine über sämtliche, dem Stand der Technik entsprechenden Schutzeinrichtungen und –vorrichtungen verfüge. Insbesondere wird auch damit argumentiert, dass die Rollbiegemaschine zum Schutz vor Unfallgefahren mit einer Reißleine, einem Mehrfachdruckknopfschalter, einem Fußschalter sowie  einem Not-Aus-Schalter ausgestattet ist.

Soweit den Unterlagen entnommen werden kann, handelt es sich beim Mehrfach-Druckknopfschalter um eine  Steuereinrichtung und nicht um eine Schutzeinrichtung.

Bei der angeführten Reißleine, die um die Maschine installiert ist sowie beim Not-Aus-Schalter handelt es sich um Einrichtungen zum Stillsetzen der Maschine im Notfall, welche durch eine einzige Handlung einer Person auszulösen sind.  

Die Reißleine könnte nur dann als nicht trennende Schutzeinrichtung fungieren, wenn sie in einer solchen Entfernung zur Maschine angeordnet wäre, dass diese durch Körperkontakt ausgelöst wird und die Maschine dadurch stillgesetzt wird, bevor die Person die Gefahrenstelle erreichen kann. Das ist jedoch bei der gegenständlichen Rollbiegemaschine, gemäß der Fotobeilage 2 der Rechtfertigung von Frau K B vom 31.8.2006, nicht der Fall (Abstand Reißleine bis zur möglichen Einzugstelle nur ca. 300 mm).

Ein Fußschalter kann nur dann als nicht trennende Schutzeinrichtung angesehen werden, wenn er ortsgebunden montiert ist, und die Bedienungsperson von ihrer Position aus nicht zu den Gefahrenstellen der Maschine gelangen kann.

 

Auf der Homepage "www.e.at" sind in der Begriffsbibliothek u.a. die verschiedenen Arten von nicht trennenden Schutzeinrichtungen durch Beispiele erklärt, wobei als ortsbindende     Schutzeinrichtung auch missverständlicher Weise "Not-Aus"  angeführt ist.

Der Begriff Not-Aus Einrichtung wird jedoch richtigerweise dann so definiert:

 

"Eine Not-Aus-Einrichtung dient dem raschen Ausschalten der gefährlichen Bewegungen einer      Maschine im Gefahrenfall. Die Anordnung einer Not-Aus Einrichtung ersetzt jedoch nicht die Anordnung von Schutzeinrichtungen. Der Not-Aus muss gegenüber allen anderen Funktionen in allen Betriebsarten Vorrang haben. Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und so angeordnet sein, dass sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können."

 

Der technische Amtssachverständige führte weiters aus, dass unter Zweihandschaltung und Lichtschranken nicht trennende Schutzeinrichtungen zu verstehen sind. Wie die weitere Formulierung des entsprechenden Gesetzestextes nach § 6 Abs.1 der KJBG-Verordnung auszulegen ist, sei technisch nicht erklärbar. Eine technische Erklärung für den Unterschied zwischen Schutzeinrichtung oder Schutzvorrichtung – sofern dieser vorhanden ist-, sei nicht eruierbar gewesen. Die Sicherheitsqualität des Fußschalters werde durch den Bremsmotor der gegenständlichen Maschine nicht erhöht.

 

Weiters gab der Zeuge Ing. I B -  Vater der Bw - an, dass er als Berater seiner Tochter in Bezug auf das Unternehmen und in Bezug auf technische Fragen fungiere. Lehrlingsausbildner im Betrieb sei J I. Von der Homepage www habe er sich Informationen eingeholt. Dabei sei für ihn wesentlich gewesen, dass auf genannter Homepage der Gewerkschaftsbund, die Industriellenvereinigung, die Wirtschaftskammer etc., angeführt waren. Die Aussagen bzw die Aufzählung von nicht trennenden Schutzeinrichtungen wie Zweihandschaltung, Fußschaltung und Not-Aus, auf der Homepage, habe ihm die Rechtfertigung gegeben, dass die Maschine in der bisherigen Weise weiter betrieben werden könne. Andere Vorkehrungen seien von ihm noch nie abverlangt worden. Der angesprochene Bremsmotor diene ausschließlich als Sicherheitseinrichtung für den Fall, dass die Maschine gleich stehen bleibt, wenn der Arbeiter vom Fußpedal runtersteigt. Nach dem Unfall sei ein Vertreter der A im Betrieb gewesen, welcher ebenfalls die Maschine in Augenschein genommen habe. Dieser habe dann festgestellt, dass es sich um eine zulässige Betriebseinrichtung handle, auf welcher jemand arbeiten könne, auch Jugendliche. Regressmöglichkeiten seitens der A habe es keine gegeben. Er habe bislang noch kein konkretes Gespräch mit einem Vertreter des Arbeitsinspektorates in Bezug auf § 6 der KJBG-Verordnung geführt.       

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.1 Z9 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugstellen bilden, oder durch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, verboten, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen, ausgenommen Bogendruckmaschinen und Drehmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; Rollen-Rotationsdruckmaschinen erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr.  

 

Gemäß § 1 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen – KJBG gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von

1.      Kindern mit Arbeiten jeder Art und

2.      Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem     Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis   stehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 leg.cit. ist, wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2.180 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Als erwiesen steht fest, dass am 28.3.2006 der Lehrling K G im Betrieb der Berufungswerberin verunfallte, in dem sich der Arbeitshandschuh an der Blechkante verfing und dadurch seine rechte Hand in die Rollbiegemaschine eingezogen wurde. Erst durch Einschreiten des Meisters, in dem dieser den Fußschalter (Kippschalter) in die entgegen gesetzte Richtung betätigte, konnte der Lehrling befreit werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Lehrling 16 Jahre alt und erst seit ca. 7 Monaten im Betrieb beschäftigt. Der Lehrling wurde einmal an der konkreten Maschine eingeschult. Zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitete der Lehrling jedoch ohne Aufsicht an der Maschine. An Schutzeinrichtungen wies die gegenständliche Maschine einen Fußschalter (Kippschalter), eine Not-Aus-Reißleine sowie einen Not-Aus-Schalter auf. Eine Lichtschranke, eine Zweihandschaltung oder eine andere trennende Schutzeinrichtung war an der Maschine nicht vorhanden. Dies geht sowohl aus den glaubwürdigen und schlüssigen Zeugenaussagen des Lehrlings G als auch des Arbeitsinspektors Ing. G anlässlich der Berufungsverhandlung zweifelsfrei hervor. Die  Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der B T GmbH erfüllt sohin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, zumal der Lehrling nach ca sieben Monaten Ausbildung an der gegenständlichen Rollbiegemaschine, ohne dass bestehende Unfallgefahren durch geeignete Maßnahmen beseitigt worden sind, beschäftigt wurde.    

 

Diese Verwaltungsübertretung hat die Berufungswerberin aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Berufungswerberin ist es mit ihrem Berufungsvorbringen nicht gelungen, sich von ihrem schuldhaften Verhalten zu befreien. So kann die Rollbiegemaschine - wie vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen in seinem anlässlich der Berufungsverhandlung abgegebenen schlüssigen Gutachten ausgeführt -  weder einer Bogendruckmaschine noch einer Drehmaschine, wie von der Berufungswerberin behauptet, zugeordnet werden, handelt es sich doch bei einer Bogendruckmaschine um eine Maschine zum Bedrucken von Papier, Karton, Folien und ähnlichen Stoffen im Offsetdruck und bei einer Drehmaschine um eine Werkzeugmaschine für die spannende Formung rotationssymmetrischer Werkstücke und zum Schneiden von Gewinden. Die gegenständliche Rollbiegemaschine fällt sohin nicht unter die Ausnahme vom Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs.1 KJBG-VO, normiert in Ziff. 9 leg.cit.

 

Wenn die Berufungswerberin weiters vermeint, dass durch das Vorhandensein einer Not-Aus-Reißleine, eines Mehrfach-Druckknopfschalters, eines Fußschalters sowie eines Not-Aus-Schalters hinreichend Sicherheitsvorkehrungen vorhanden gewesen seien, um den Lehrling an der Maschine unbeaufsichtigt hantieren lassen zu können, sind ihr die schlüssigen, nachvollziehbaren und letztlich nicht erfolgreich widerlegten – oben zitierten - Ausführungen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen, insbesondere zur Frage des Vorliegens von trennenden und nicht trennenden Schutzeinrichtungen bei gegenständlicher Maschine, entgegenzuhalten, denen sich der Oö. Ver­waltungssenat – da Zweifel an deren Richtigkeit nicht eruierbar waren - vollinhaltlich anschließt.  

Als begründet und erwiesen fest steht daher, dass es sich bei der gegenständliche Rollenbiegemaschine um ein gefährliches Arbeitsmittel im Sinne des § 6 Abs.1 KJBG-VO handelt, bei welchem die unbestritten vorhandenen Gefahrenstellen und damit verbundenen Unfallgefahren nicht durch Zweihandschaltung, auch nicht durch Lichtschranken, aber auch nicht durch andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen  beseitigt waren.

Gleichsam schlüssig ist dem Gutachten des maschinenbautechnischen Amtsachverständigen zu entnehmen, dass es sich bei der gegenständlichen Rollenbiegemaschine weder um eine Bogendruckmaschine noch um eine Drehmaschine und somit um ein für Jugendliche vor dem vollendeten
17. Lebensjahr bzw. vor absolvierter 18 bzw. 12  monatlichen Ausbildung verbotenes Arbeitsmittel handelt, da durch rotierende Teile Einzugsstellen – wie vom Zeugen bei Schilderung des Unfallsherganges unbestritten und deutlich dargestellt – vorhanden sind, und daher auch die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs.1 Ziff.9 KJBG-VO nicht anwendbar war.

 

Der Einwand der Berufungswerberin, dass durch das Einholen von Informationen aus dem Internet, konkret von der Homepage www, ausreichend Vorsorge zur Einhaltung der Schutzbestimmungen nach dem KJBG getroffen worden sei, zumal auf dieser Homepage namhafte Unternehmen, wie der Gewerkschaftsbund, Wirtschaftskammer, Industriellenvereinigung etc. aufgeführt sind, geht insofern ins Leere, als bei Unklarheiten bei der Einrichtung von Schutzvorkehrungen an Maschinen, an welchen Lehrlinge eingesetzt werden, in erster Linie verbindliche Aufklärung bei den zuständigen Behörden, konkret beim zuständigen Arbeitsinspektorat, einzuholen ist. Informationen aus dem Internet sollten somit höchstens als Diskussionsgrundlage bei derartigen Rückfragen bei zuständiger Stelle Verwendung finden. Wie den der Stellungnahme vom 6.10.2007 angeschlossenen Ausdrucken der oben angeführten Homepage, Impressum, zu entnehmen sind, ist jegliche Haftung für deren Inhalt ausgeschlossen. Dies hätte von der Berufungswerberin zudem zum Anlass genommen werden müssen, Kontakt mit dem Arbeitsinspektorat aufzunehmen, zumal das Arbeitsinspektorat auch als Beratungsstelle in Anspruch genommen werden kann. Bestehe doch in einem persönlichen Gespräch die Möglichkeit, gezielt auf die konkrete Problematik hinzuweisen und Lösungsvorschläge mit dem Arbeitsinspektorat gemeinsam zu erarbeiten. Dass bezüglich der einzurichtenden Schutzvorrichtungen an das Arbeitsinspektorat herangetreten worden sei, wurde sowohl von der Berufungswerberin als auch vom Arbeitsinspektor verneint. Wenn wiederholte anstandslose Überprüfungen von der Berufungswerberin angesprochen werden, so ist dem entgegenzuhalten, dass – wie vom Vertreter des Arbeitsinspektorates festgestellt – die Maschine durchaus der Arbeitsmittelverordnung entsprochen haben kann, trotzdem jedoch nicht für die Verwendung von Jugendlichen vor dem vollendeten 17. Lebensjahr bzw. vor absolvierter 18 bzw. 12  monatlichen Ausbildung zulässig ist.

 

Auch das Berufungsvorbringen, dass nach dem Unfall ein Vertreter der A die gegenständliche Rollenbiegemaschine besichtigt habe und dabei festgestellt worden sei, dass es sich um eine zulässige Betriebseinrichtung handle, auf welcher jedermann eingesetzt werden könne, sowie dass es keine Regressmöglichkeit seitens der A gegeben habe, kann am Ergebnis des gegenständlichen Verfahrens nichts ändern. Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, dass diese Behauptung der Berufungswerberin durch keine der diesbezüglich angekündigten und als Beweismittel  angebotenen Unterlagen untermauert werden konnte. Darüber hinaus ist es nicht Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens, allfällige Regressmöglichkeiten der A zu überprüfen.

 

 

5.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs.2).

 

Von der belangten Behörde wurde über die Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 700 Euro (wie vom Arbeitsinspektorat beantragt),  verhängt. Dies jedoch bei einem normierten Strafrahmen von
72 Euro bis 1.090 Euro. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe stellt sohin nahezu ein 10faches der Mindeststrafe dar, zumal von keinem Vorliegen eines Wiederholungsfalles – entgegen der Annahme des Arbeitsinspektorates -auszugehen war. Das Arbeitsinspektorat hat anlässlich der Berufungs­verhandlung angegeben, dass von einem erhöhten Strafrahmen
(218 Euro bis 2.180 Euro) ausgegangen und daher die von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Geldstrafe beantragt wurde. Der Umstand, dass eine Übertretung allenfalls Unfallfolgen nach sich gezogen hat, stellt aber keinen strafsatzerhöhenden Tatbestand dar, vielmehr liegt ein solcher gemäß § 30 Abs.1 KJBG nur im Wiederholungsfall vor.

Laut Aktenlage kommt der Berufungswerberin vielmehr der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, sodass – wie bereits erwähnt – von keinem Vorliegen eines Wiederholungsfalles, der den erhöhten Strafrahmen rechtfertigen würde, ausgegangen werden konnte. Dieser Umstand war bei der Überprüfung und Durchführung der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Den von der belangten Behörde geschätzten persönlichen Verhältnissen ist die Berufungswerberin nicht entgegengetreten, weshalb der Oö. Verwaltungssenat von der Richtigkeit selbiger auszugehen hatte und der nunmehrigen Strafbemessung zugrunde gelegt werden konnten.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist; die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin alleine kann noch nicht die Anwendung des § 20 VStG begründen.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten der Berufungswerberin nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. So ist die Berufungswerberin ihrer Verpflichtung zur Sorgfalt und Bedachtnahme auf die Gesundheit und den Schutz von Jugendlichen bei weitem nicht hinreichend nachgekommen. Dies ist insofern von besonderer Bedeutung, können doch Jugendliche meist die drohenden Gefahren weder abschätzen noch verfügen sie naturgemäß über eine ausreichende Erfahrung. Darüber hinaus sind auch die Folgen der Tat nicht unbedeutend geblieben, ist es doch zu einem Arbeitsunfall gekommen, bei dem sich der Jugendliche eine nicht unbeträchtliche Verletzung an der Hand zugezogen hat. Es war daher auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen.            

 

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Aussprüche betreffend die Verfahrenskosten in den angeführten Gesetzesstellen begründet sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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