Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163171/17/Zo/Jo

Linz, 14.10.2008

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E E G, geb. , S, vom 27.03.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 31.12.2007, Zl. VerkR96-24216-2006, wegen einer Übertretung der StVO sowie einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 01.10.2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                 Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 7 Euro, der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 14 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu Punkt 2 verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z3 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 01.10.2006 um 10.33 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen

1)    in Ansfelden auf der A1 bei km 169,893 die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h überschritten habe sowie

2)    nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des KFG eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass er Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 150 cm waren, befördert habe und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatte. Er habe auf der A1 bei km 168,893 ein Kind ungesichert befördert.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z10a StVO 1960 sowie zu 2) eine solche nach § 106 Abs.5 Z2 KFG begangen, weshalb über ihn Geldstrafen von 165 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) wegen der vorschriftswidrigen Kinderbeförderung verhängt wurden.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er niemals zugegeben habe, dass sein Sohn nicht angeschnallt gewesen sei. Er habe lediglich gesagt, dass er seinen Sohn abgeschnallt habe, als das Fahrzeug bereits abgestellt gewesen sei. Die Beamten hätten beim Überholen auf der Autobahn nicht sehen können, dass sein Sohn nicht angeschnallt gewesen sei, denn bei seinem Fahrzeug seien hinten schwarze Folien angebracht gewesen. Die Polizei würde all das nur behaupten, weil er bei der Anhaltung Beweise bezüglich der angeblichen Geschwindigkeits-überschreitung sowie das Gesetz über die Kindersicherung verlangt habe. Der Sachverhalt könne auch von Frau G D als Zeugin bestätigt werden. Mit Schreiben vom 16.08.2008 stellte der Berufungswerber auch klar, dass sich seine Berufung auch gegen die Geschwindigkeitsüberschreitung richtet, die Polizistin habe ihm bei der Anhaltung vorgeworfen, dass er 125 km/h gefahren sei. Dies sei auch richtig, schneller sei er aber nicht gefahren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 01.10.2008. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen und es wurden die Zeugen Insp. P und RI R zum Sachverhalt befragt. Weiters wurde die Zeugenniederschrift der Frau D vom 29.07.2008 mit Zustimmung des Berufungswerbers verlesen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg. Bei ihm im Fahrzeug befand sich seine damalige Gattin sowie sein dreijähriger Sohn. Die Polizeibeamten R und P führten von ihrem Standort bei km 169,040 aus Lasermessungen durch, wobei sie das ankommende Fahrzeug des Berufungswerbers gemessen haben. Das Ergebnis dieser Messung ist aus rechtlichen Gründen – wie in Punkt 5. dargestellt wird – für das Verfahren nicht mehr wesentlich. Jedenfalls nahmen die Beamten aufgrund der Lasermessung die Nachfahrt auf.

 

Strittig ist, ob der dreijährige Sohn des Berufungswerbers bei dieser Fahrt angegurtet war oder nicht. Dazu führte der Berufungswerber aus, dass er seinen Sohn immer angegurtet hatte, er sei im Kindersitz gewesen, welcher sich hinter dem Fahrersitz befunden habe. Seine Gattin sei ebenfalls auf der Rücksitzbank gewesen und habe seinen Sohn erst abgeschnallt und aus dem Kindersitz genommen, als sie bereits auf dem Parkplatz angehalten hatten.

 

Die Zeugin D bestätigte diese Angaben im Wesentlichen, allerdings behauptete sie, dass der Kindersitz hinter dem Beifahrersitz gewesen sei und sie selber in der Mitte gesessen sei. Die Zeugin führte weiters aus, dass sie während der Fahrt geschlafen habe und erst wach geworden sei, als sie ihr Mann auf die Polizei aufmerksam gemacht habe bzw. er langsamer geworden sei. Sie habe dann auf dem Parkplatz ihren Sohn abgeschnallt und in den Arm genommen. An den hinteren Seitenfenstern und der Heckscheibe seien dunkle Folien angebracht gewesen, ob man durch diese durchsehen konnte, konnte die Zeugin nicht angeben, sie bestätigt jedenfalls, dass die Folien ziemlich dunkel gewesen seien.

 

Dazu führte der Berufungswerber aus, dass er die dunklen Folien wegen seiner Fahrt nach Rumänien angebracht habe. Er sei in Rumänien vorher schon mehrmals darauf angesprochen worden, ob er sich nicht einmal dunkle Folien leisten könne. Durch die Folien habe man nicht durchsehen können.

 

Der Zeuge Insp. P führte dazu an, dass sie wegen der Lasermessung die Nachfahrt aufgenommen hatten. Während des Überholens habe er mit dem Anhaltestab ein Zeichen zum Anhalten gegeben, wobei er mit dem Fahrzeuglenker auch Blickkontakt aufgenommen hatte. Er habe auch in das Fahrzeug sehen können und sie seien auch etwas höher gesessen als die Personen im PKW, weil sie mit einem Sharan gefahren seien. Er habe auch auf die Rücksitzbank sehen können und dort die Frau mit dem kleinen Kind sitzen gesehen, wobei die Frau dieses Kind auf dem Schoß gehabt habe. Ob diese Frau hinter dem Fahrersitz oder dem Beifahrersitz gesessen ist, konnte der Zeuge nicht mehr angeben.

 

Die Zeugin RI R führte dazu an, dass sie von ihrem Kollegen während des Überholvorganges darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass hinten eine Frau sitze, welche ein Kind auf dem Schoß habe. Sie habe dann ebenfalls kurz in das Fahrzeug des Angezeigten geblickt und dabei gesehen, dass eine Frau mit einem nicht angeschnallten Kind auf dem Schoß im Fahrzeug war.

 

Zu diesen unterschiedlichen Zeugenaussagen ist in freier Beweiswürdigung Folgendes auszuführen:

 

Es ist durchaus denkbar, dass die Folien beim Fahrzeug des Berufungswerbers so dunkel waren, dass man durch diese nicht in das Fahrzeug blicken konnte. Allerdings steht dies auch nicht mit Sicherheit fest, auch die vom Berufungswerber selbst namhaft gemachte Zeugin konnte dazu keine klaren Angaben machen. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil der Beifahrer des Polizeifahrzeuges während des Überholvorganges jedenfalls ins Fahrzeuginnere des Angezeigten geblickt hat. Dabei hatte er eine höhere Sitzposition, weshalb er auch durch das Fahrerfenster schräg nach hinten auf die Rücksitzbank des Audi blicken konnte, sofern sich das Polizeifahrzeug etwas vor dem Fahrzeug des Angezeigten befunden hat. Im Zuge des Überholmanövers vor der Anhaltung haben sich die Fahrzeuge sicherlich zumindest kurze Zeit in dieser Position befunden, sodass es durchaus glaubwürdig erscheint, dass der Zeuge P nicht nur den Lenker sondern auch die Personen auf der Rücksitzbank wahrnehmen konnte. Die selben Überlegungen gelten auch für die Lenkerin des Polizeifahrzeuges, die Zeugin R.

 

Beide Polizeibeamten machten bei der Verhandlung einen durchaus glaubwürdigen und offenen Eindruck, der Umstand, dass sie sich an einzelne Details der Amtshandlung nicht mehr erinnern konnten, ist aufgrund der seither verstrichenen Zeit gut verständlich. Auch der Berufungswerber selbst hinterließ einen durchaus offenen und ehrlichen Eindruck. Seine Behauptungen werden zwar grundsätzlich von der Zeugin D gestützt, allerdings besteht hier doch ein auffallender Widerspruch dahingehend, ob sich der Kindersitz hinter dem Fahrersitz oder dem Beifahrersitz befunden hat. Die Erklärung des Berufungswerbers, dass der Kindersitz hinter dem Fahrersitz montiert war, ist zwar gut nachvollziehbar, allerdings bedeutet dies im Ergebnis, dass sich die Zeugin D offenbar nicht mehr besonders gut an den Vorfall erinnern konnte. Sie hat auf diesen Umstand aber nicht hingewiesen, sondern ihre subjektive Erinnerung als objektiv richtige Schilderung dargestellt. Es sind daher auch ihre sonstigen Aussagen nicht in gleichem Umfang glaubwürdig wie die Aussagen der Polizeibeamten. Auch das Motiv für das angebliche Abschnallen erst auf dem Parkplatz erscheint nicht logisch. Wenn sie ihren Sohn deshalb abgeschnallt hat, um ihm Bewegung zu verschaffen, was aufgrund der langen Fahrtstrecke durchaus sinnvoll wäre, so erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sie dann im Fahrzeug sitzen geblieben ist. In diesem Fall wäre es naheliegend gewesen, mit dem Kleinkind aus dem Fahrzeug auszusteigen, was die Zeugin aber nach ihren eigenen Angaben und auch den Schilderungen des Berufungswerbers nicht gemacht hat.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheinen die Aussagen der Zeugen R und P glaubwürdiger und es ist als erwiesen anzusehen, dass der dreijährige Sohn des Berufungswerbers während der Fahrt auf dem Schoß seiner Mutter auf der Rücksitzbank ohne Sicherung befördert wurde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometer im Zeichen "Geschwindigkeits-beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

 

Gemäß § 106 Abs.5 Z2 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

 

5.2. Bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er diese bei km 169,893 begangen habe. Dieser Tatort ist objektiv falsch, weil die Geschwindigkeitsmessung bereits bei km 169,040 durchgeführt wurde und sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Messung noch vor diesem Kilometer befunden hat. Es handelt sich bei diesem falschen Tatvorwurf zwar vermutlich nur um einen Schreibfehler, im Hinblick auf die erhebliche Entfernung von ca. 1 km zwischen dem richtigen Tatort und dem dem Berufungswerber tatsächlich vorgeworfenen Tatort ist dieser Fehler jedoch wesentlich. Es gilt zwar an beiden Stellen die selbe erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, allerdings ist die Geschwindigkeit, welche der Berufungswerber ca. 800 m nach dem Standort der Polizeibeamten eingehalten hat, in keiner Weise objektiviert, während für jene Geschwindigkeit, welche er ca. 200 m vor dem Standort der Polizeibeamten eingehalten hat, keine Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist durchgeführt wurde. Es kommt zwar bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht auf eine metergenaue Angabe des Tatortes an, in konkretem Fall beträgt der Fehler jedoch ca. 1 km, sodass eine Korrektur des Spruches außerhalb der Verfolgungsverjährung durch den UVS nicht mehr zulässig ist. Bezüglich Punkt 1) des Straferkenntnisses war daher der Berufung gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG stattzugeben.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren und die Würdigung der aufgenommenen Beweise (siehe dazu Punkt 4.1.) hat ergeben, dass der dreijährige Sohn des Berufungswerbers während dieser Fahrt ungesichert auf dem Schoß der Mutter auf der Rücksitzbank befördert wurde. Der Berufungswerber hat damit die ihm in Punkt 2) vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Das Verfahren hat keine Hinweise auf mangelndes Verschulden ergeben, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 5.000 Euro. Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Im Hinblick auf die hohe Gefährdung, welche Kleinkinder bei einer ungesicherten Beförderung in Kraftfahrzeugen ausgesetzt sind, konnte trotz der bisherigen Unbescholtenheit und der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Arbeitslosenunterstützung von 350 Euro pro Monat bei Sorgepflichten für 3 Kinder) die Geldstrafe in diesem Punkt nicht herabgesetzt werden. Sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen verlangen für derartige Übertretungen spürbare Strafen. Diesbezüglich war daher die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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